Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

26 § 41. Haltbarmachung. Die zur MlltehhaM'barmachung erlaubten- Veriah-rensa-rteu' sind: a) PasteuTisleren', -d. i. K-eimarmmachung durch ErMtzeu unter 100° C. Pasteurlsieirt'© Milch muß min destens 25 Minuten auf 70° -oder 15 Minuten auf 75° C oder 3 Minuten auf 80° C erhitzt worden sein. b-) Sterilisieren und fraktioniertes Sterilisie-pen, d. i. K-eimfredmachung durch Erhitzen über 100° C. § 42. . Beschaffenheit der Milch. (1) Die in den Verkehr -gebrachte- Milch und de-re-noben angeführte Produkte dürfeni: al) weder absichtlich gemachte Zusätze als Wasser, Mehl u. -dgl. und Koniservierungsmittel wiie Soda-, doppeik-oWen-saures- Natronfc Saifeylsäura, B-orsäure, Bo-rax, Pormalin u. dgl. noch- auch b) zufäl-H-ge Verunreinigunigen- als Staillmi-st, Schmutz, Insekten, B-lüt-, Eiter u. dgl. enthalte-rt, auch dürfen -sie nicht- m-it Schimmelpilzen bes-etzt -sei-ni. c) Sie müssen die natürlichen, ihre-r Art zukommen den physikalischen Eigensoh-aft-en besitzen; sie dürfen deshalb keine -un-gewöhnldch-e Farbei, keine ungewöbn-Mch-e Konsistenz, keinen ungewöhnli chen Geschmack und keinen ungewöhnlichen Ge ruch aufweisen. d) Sie dürfen nicht- von Tieren- stammen, die- inner halb der letzten acht Tage gekalbt -haben. e) Sie dürfen nicht von kranken Tieren stammen, w-e-nn und so lange die Art' der Krankheit- od-er

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