Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

25 Resten des MiliChfettee alle übrigen Milchbestandteile, jedoch in veränderten Gewichtsvierhältnissen, enthält (4) Molken ist die bei der Verarbeitunig von Milch in Käse zurückbleihende Fiüsisgfceit. § 40. Milchfabrikate. (1) Die zubereitete oder präparierte .Kindermilch ist Milch, die durch Verdünnung, Milchzuckerzusatz und teilweise Löslichmachung des Kaseins oder andere ent sprechende Bearbeitung der Frauenmilch ähnlich und zur Säuglingsernährung geeigneter gemacht wurde. (2) Kondensierte Milch (Kondensmilch) ist Milch, die nach einem zulässigen Verfahren 'miindestens auf die Hälfte eingedickt wurde. Enthält die kondensierte Milch einen Zuckerausata, so ist dies im Verkehr ausdrückliich zu bezeichnen. (3) Trockenmilch oder Milchpulver ist ein durch VerdunstenlasBien von Müch oder Magermilch herge- 'steiltee Präparat. Bied Trockenmilch muß im Verkehr, stets der Fettgehalt ersichtlich gemacht werden. (4) Yoghurtmiilcb ist Milch, die den besonderen Gärungsprozeß durchgemacht hat und den Bacillus bulgaricus' in hinreichender Menge enthält. ('5) Kefir ist durch bestimimte Hefesorten unter Mit wirkung mehrerer bestimmter Bakterienarten vergore ne Milch mit höchstens l"/n Milchisäuregehalt. Aus Magermilch erzeugter Kefir muß als „Magerkeflr" be zeichnet sein. (6) Kumys ist durch eine bestimmte alkoholische und Milehsäuregärung veränderte Stutenmilch.

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