Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

24 15" C beträgt. Ziegenmileh muß einen Mindesttettgehalt van 4"/o und ein spezifisches Gewicht von miindestens 1"027 haben. (2) Magermilch ist jene Milch, der das Fett durch Ausstehiefllassen oder durch Zentrifuigierem ganz oder teilweise entzogen wurdet (3) Kindermiich (SSuglingsmiich) ist VoMjmilch, be züglich deren der Produzerat vor dem Marktamte die im § 47 vorgescbriebenen Verpflichturagen eingegangen ist - und einhält. Diese Milch muß ein spezifisches Gewicht von mindestens l'OSl und einen Fettgebalt von haben. Der Schmutzgehalt darf 2'mg im Liter nicht übersteigen.- § 38. Rahm. (1) Süßer Rahm (Kaffee-Rahm, Kaffee-Obers, Obers) muß mindestensi 8"/o, Teerahm (Tee-Obers) mindestens 15"/o und Schlagobers mindesteras 25"/i} Fettgebalt babeni. (2) Zur Verdünnung von Rahm darf nur Milch oder Magermilch verwendet werden. Der Zusatz von Rahmverdickungsmittelni ist verboten. § 39. Saure Milch u. dgl. (1) Saure Milch ist Voll- oder Magermilch, die durch längeres Stehen oder andere geeignete Behandlung den Säureproaeß durchgemacht hat. (2) Saurer Rahm: ist Rahm von mindestens 8"/o Fett gehalt, der den Säuerungsprozeß durchgemacht hat. (3) Buttermilch ist die beim Verbuttern des' Rahms oder der Milch zurückbleibende Fliüssigkeit, die neben

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2