Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

23 wenn zugleich der wirkliche Vergärungsgrad 48°/o oder darüber beträgi, berrührl. (2) Die Verwendung von Filtrierapparaien oder VdrricMungeu zum Fittriereu von Bier ist verboten. (3) Der „Schuß" beim Ansohilaigen des Fasses kann, nachdem er durchgeseiht, also vom Pech gereinigt ist, sofort verwendet werden. Die zur Vei'wendung kom menden Bierseiher müssen aus Rein-Mckel hergestellt sein. § 35. Pferdefleisch. • Gastgewerbetreibenda, die au® Ptferdeflcisch zube reitete Speisen vei'abreichen, haben dies sowohl durch Anschlag in den Gasträumen', als auch auf den Speise zetteln (Preistarif)' ausdiücklich bekanntzugeben-. D. Bestimmungen über den Mildiverkehr. § 36. Marktfähige Milch. (1) Kuhmilch darf nur als Vollmilch, Magermilch und K'indenniteh in -den Handel gebracht werden. (2) Ziegenmilch ist nur alte Vollmilch zulässig. § 37;. Vollmilch, Magermilch, Kindermilch. (1) Unter der B'ezeichnnung Milch wird Vollmilch verstanden, das 'ist 'dlej-en'ige Milch, der nichts zngesetzrt un'd nichts entnomim-en word-en ist und deren Fettgehalt außerdem bei Kuhmilch miindestens 3'3 Gewicbtsprozent und deren 'spezifiscbes Gewicht 1'029—1'084 bei

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