Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

22 § 32. Trinkgeiäße. - (1) Die Trinkgefäße sind vor jedem Amfiillleaa im reinem Wasser au spülen. (2) Trinkgefäße', die am oberen Rande durch Bruch verletzt sind', dürfen weder im Ausschank verwendet noch im Gast- oder Schankraum unter anderen Gefäßen aufbewahrt werden. § 33 . Ahfallbier. Das von den Hähnen abtropfende, sowie das aus den Trinkgefäßen in die Unterständer ablaufende Bier, des'- glei'chem dasjenige, -das in den Trinkgefäßen übrig gebli'eben 'ist, Tropf- imd Neigebier, 'darf weder allein noch mit frischem Bier gem'ischt in V erke'hr gesetzt noch im Schankraum aufbewahrt werden. Bezüglich des Ausileerbieres gelten die Bestimmungen des Codex alimentaTius austriacus. § 34. Nicht schankfähiges Bier. Als nicht schankfähig s'ind vom Verkehr ausgeschiossen; a) saure Biere, b) schale Biere, c) Biere mit 'ekelerregendem oder widerlichem Ge schmack oder triemdartiigem G'eruch, d) unausgegorene Biere und e) schle'ierige oder staiubige Biere, mit Ausnahme jener, derenJ Trübung von Eiweißkörperchen, Dextrin und Hopf'enharz und von Hefe, daran.

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