Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

21 Teigmachen die Hände und Arme mit reinem Waisser gründlich zu ireiniigeo. (2) Die Fußböden müssen täglich und zwar feucht gereinigt werden. Die im B'etriebe verwendeten' G'eräte, G'efäße', Tücher u. dgl. dürfen nicht zu aniderea' ails zu B-etriebszwecben verwendet werden. Ate Teigtücher dürfen nur reine ungefärbte Stoffe verwendet werden, Back- und Streiche'imer sind vor j'eder Verwendung mit frischem Wasser zu füllen. Zum Streichem verwendete Lösungen müssen rein und in unzersetztem Zustande sein. • § 30. Andere sanitäre Vorschriften. (1) In den Arheitsräumen müssen ausreichende Sitz gelegenheiten (StühliB oder Bänke) für die Arbeiter vorhanden sein. (2) In den Arbeitsräumein sind läglich zu reinigende Spucknäpfe in ausreichender Anzahl aufzustellen. Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. (3) Die Arbeiter müssen während der Arbeit minde stens mit Beinkleid und Brusttuch beklieidet sem 3. Gast- und Schankgewerbe-Betriebe. § 31. Arbeitsräume. (1)' In den Airbeitsräumen dürfen keineirlei G'ege'nstäU'de aufbewahrt und keinerlei Verrichtungen vorge nommen werden, welche unappetitlich oder gar ekel erregend wirkeu. (2) Die Fenster der Vorratskammern sind mit eng maschigen Fliegengittern zu versehen.

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