20 2. Bäckereibetriebe. § 27. Zubereitungs- und Backräume. Die Zubereiiungs- und 'Backräume müssen mit undurchiäsisigem Fußboden- versehen werden, der die ieuchte Reinigung leicht gestattet. Die Wände und Decken müssen frei von Ri-sse-n und Fugen sein; die porösen Decken und Wände -sind alljährlich mit frischem Aetzikalk anau-sireichen. Ein iundur-cbläs-siger, abwaschbarer Wandbelag darf nur bei ausreichender künstlicher Ventilation angebracht \verden!. § 28. Lüftung. (1) Arbeitsräume sind nur dann im Sinne des § 6 als lüftig zu betrachten, wenn die Zahl der in einem jeden Arbeitsräume beschäftigten Personen so bemes sen ist, -daß auf jede wenigstens 15 m' Luftraum entfällt. Bei ausTiei-ohender Zufuhr von frischer Luft durch ge eignete Ve-ntilation kann eine angemessene -dichtere B-eiegung -dei' Arb-eitsräum-e gestaitbet w-erden. (2) Die Arbeits-räu-m-e sind täglich mindestenis- einm-al zu lüften. § 29. Reinlichkeit. (1) In -der Nähe dei" Airbeibsräume sind ausre-i-cbend-e Wascheinrichtu-ngen anzubT-in-gen; -sie sind mit Seife auszu-sta-tten und für jeden Arbeiter sind wöchentlich mindestens zwei rein-e Handtücher bereitzustell-en. Die Arbeiter sind gehalten, sich vor dem Zurichten und
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