Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

19 (2) Wurst- und Fleischwaren sind nioht dem andau ernden direkten Soimnenlicbte, a. Bi. im S chaufenster, ausHusetaen. § 24. Selchen. Die Schne'lteeldhen maisisen derart konstruiert sein, daß der RaucJii vor Verlasseni der RäucheTkammer nioht ViOllständig abkühlt. §25. < Geräte. (1) Die Fileischrahmen (Aufhängevorrichtungen) sind in einem entispreoheoden Abstände von der Wand anaubringen und stets blank und rein zu hatten. (2) Die Gerätschaften, mit denen die Verarbeitung von Fleisch vorgeno'mmen: wird, dürfen für andere Zwecke nicht verwemdet und müssen stets in einem reinen Zustand erhalten werden. (3) Ain sämtilichen Fensteirn der Arbeitsräume sind engmaschige Fliegengitter ainzubringen. (4) Das Aiufl)ewahren von verdorbenen oder zu Futterzwecken bestimmten Abfällen ist In den Hersteillungsräumen verboten. § 26. Pferdefleisch. Pferdeflei'sch dar! nur in besonders hiezu bestimmten Betriebsstätten verkauft odier verarbeitet werden. Für diese Betriebsstätten gelten die in den §§ 22 bis 25 enthaltenen Vorschriften. 2*

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