Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

18 sein. Die Feiltoietung vion nassen, sehr alten, von Wür mern angefressenen, in Zersetzung hegriffenen oder sonstwie verdorbenen Schwämmeru ist verbo'teiii. C. Die besonderen Bestimmungen für ein zelne Betriebsgattungen im Lebensmittel verkehr. 1. Fleischverarbeitende Gewerbe. § 22. Arbeitsräume. (1) Die Arbeit'sräume (Schlacht-, Wursterzengungs-, Verkaufsräume u. dgi.) müssen einen wasserdichten Fußboden haben, der leine Reinigung mit Wasser leicht gestattet. Abfllüsse sind mit Geruchsverschluß zu ver sehen. (2) Die Wände müssen bis zu einer Höhe vom 2 m derart beschaffen sein, daß sie ohne Mühe abgewaschen werden können (Kacheln, Oelanstrich usw.) und sind in diesem Zustand zu erhalten. (3) Fußboden, Wände oder Decke sind täglich von anhaftenden Fleisch-, Fett- und Blutteilen zu reinigen. (4) Die Stallungen müssen gut gelüftet, reinlich und möglichst frei von Fliegen gehalten sem, (5) Quälereien beim Zutrieb des Schlachtviehes in die Arbeitsräume (Zuschnüren des Maule®, Schlagen usw.) werden nach den bestehenden gesietzMchen Bestimimungen gegen Tierquälerei geahndet. § 2®. Verkaufsräume. (1) Der Verkaufstisob muß mit leicht abwaschbarem Material bekleidet sein.

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