17 und als Eisnsiede- oder Kocbobst mit deutlicher Auf schrift bezeichnet wird. (3) Gemüse, wie überhaupt |ede Grüiiware', muß stete frisöh, darf nicht Wieilk und, mit der menschlichen Gesundheit schädlichen Kräutern, verunreinigt sein. (4) Die Kartoffeln müssen vollständig reif, mit einer ausgebildeten! Oberhaut und Keimgrube versehen und dürfen nicht faul, krank, erfroren oder keimend sein. (5) Der Verkauf von genetztem Getreide, ebensolchen Hülsenfrüchten, Stnoh u. dgl-, ist unstatthaft. § 21. Schwämme. (1) Alle für den Verkauf bestimmten frischen Schwämme, die in das Stadtgebiet Steyr eingeführt oder in demselben gesammelt weiden, müssen täglich vor Inverkehrsetzung zur marktamtlicben Beschau ge bracht werden, worüber dem Verkäufer ein Beschau nachwels ausgestellt wird. (2) Zum Verkaufe werden nur die von der staatli chen allgemeinen Untersucliungsanstalt in Wien als marktfähig ei-klärten Schwämme zugelassen. (3) Die getrockneten Pilze (Herrenpitz, Champignon^ Trüffel) unterliegen ebenfalte der Beschau. (4) Die in Verkehr gebrachten Pilze müssen in jün geren Entwickliungsstadien und dürfen nicht derart ge trocknet, geschält oder in einer Weise zerkleinert oder verändert sein, daß die Erkennung der Art erschwert oder unmöglich gemacht ist. Der Verkauf darf nicht in Haufen, hohen Körben oder anderen tiefen Behältern stattfinden, sondern die einzelnen Stücke müssen in flachen, niederen Körben oder Gefäßen ausgebreitet
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