Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

16 (3) Von den' Schnecken darf nur die Weinbergsohmecke (HeMx pomatia) verkauft werd-en'. Die Sohn'ecke ist nur iin Herbist und Winter, W'enm sie ihr HaU'S mit 'einer kalkairtigen SubistanE verscblössen hat, zum Verkaufe znläsisig. Schnecken, die bed'm Durch stoßen des VerscMluis'ses 'übet riechen, sind zu vertilgen. § 19. Blumen. (1) Der Verkauf von Blumeni, die durch das oberösteTreichieche Pfll'anzien'schut'zgesetz vom 15. Juni 1910 (L. G. u. V. Bi. Nr. StJ) oder durch die DurdhEiihrungsverordmingein zum oberösteirreichischen Naturschutz gesetz gesohütat sind, ist untersagt. D'ie in Gärten ge zogenen Blumen fallen nicht unter dii'esee Verbot. (2) Das Feilbieten von Zweigen und jungen Trieben von Nadelbäumen (Wipfel) ist nur dann gestattet, wenn der Verkäufer sich mit einer von der betreffenden Ortsgemeinde bestätigten Bescheiniigung des Grundoder Waldbesitzers über den rechtmäßigen Er'weirb ausweisen kann. (3) D'er Magistrat ist berechtigt, fallweise auch für andere Pflanzen Verkaufsverbote zu erlassen. § 20. Obst, Gemüse und Getreide. (1) Der Verkauf von unreifem, faulem oder stark von Insekten angefressenem Obst ist verboteu. (2) Zum Einsieden bestimmtes unreifes oder nicht vollständig ausgereiftes Obst darf nur 'dann' verkauft werden, wenn 'es nicht m'it anderem Obst gemischt ist

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