Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

15 weder feilgeboten nocb in Gast- und Speisebäusern ver abreicht werden. Fisohie^ die das vorgesöhriebene Normalmaß nicht erreicht haben, sind vom Verkaufe auBgeschloisisen. (2') Kranke^ durch Krankheit irnigestamdene', sowie verdorbene Falsche, das sind insbesondere solche mit mißfärbigen Kiemen, sind -gileich dem toten Krebsen und Schildkröten vom Verkehr ausgeschlossen. Das Entfer nen der Kiemen bei toten Fischen ist verboten; jeder derartig verstümmeilte: Filsch wird Eds bereits' verdorben betrachtet. (3j Die konBiei-vierten: Fische, mit Ausnahme der ge- ■ trockneten dürfen nur in dicMveriscMOBisenen Giefäßen aus Metal, Holte, Glasi, Porzellhn oder Steiiugut aufbe^ wahrt werden. Der Inhalt solcher Gefäße ist, wenn sim einmal geöffniet 'sind, in entsprechender Weise vor Ver unreinigungen ZU) schützen., (4) Lebende Fische sind stets mit genügendem und Mschiem Wasser zu versebein. § 18. Frösche, Austern und Schnecken. (1) Lnsoferne die Durchführungsverordnungen: 7.111m oherösterreichischen Naturschutzgesetz nichtis anderes beistimmen, darf von den Fröschen .nur der große grüne Wasserfrosch (rana escullienta) verkauft werden. Wäh rend der Laichzeit, d. i. in dem Monaten Mai und Juni, dü'rfen Frösdhe nicht verkauft werden. Der Verkauf von Krötenschenkeiln ist verboiten. (2) Bläulicb gefärbte, kranke 'Oder tote Aust'em und solche m'it klaffenden Schalen sind als gesundheitsschädilich vom Verkaufe ausgescMossen.

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