Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

14 schilachtet'es G^Ägel, das stark »bgemagerti, dessen Haut nicht rein weiß oder gelWiöh sondern bläulich oder gefleckt erscbeint, das durch den Mangel einer klaffenden Halswunde, beziiehungsweise e'ines Wilrgezeichens oder durch seim sonstiges Aussehen verdacht tig ist oder sich schon in Fäulnis befindet, ist vom Ver kehr ausgeschlossen. (2) Das Abstechen, Würgen und Rupfen des Geflü gels und F'ede'rwiM©& in den Verkaufsräumen und auf den Märkten ist nicht gestattet. Das lebende Geflügel muß in entsprechend gnoißen Steigen oder Körben ver wahrt werden. Das Einschließen in Säcken, sowie das Tragen an den GMedmassen mit abwärtshängendem Körper, ist dem Käufer und Verkäufer verboten. , . (3) Tauben und Hühner sind vonekiander getrennt unterzubringen; auch sind die Tiere stets mit frischem Wässer zu versorgeni. § 16. Vögel. Lebende und tote Vögel, deren Fang und Verkaufdurch das Vogelsohutzgesetz -oder durch Verordnungen zum oberösterreichischen Naturschutzgesetz oder durch andere Vorschriiften verboten ist, sind vom Verkehr ausgeschlossen'. § 17. Fische. (1) Der Verkauf von Fischen, Krebsen u. dgl. unter liegt dem jeweilig gelltenden Landesi-Fisobereigesetz und den Durchführungsverordnuegen zum oberifeterreichischen Naturschutzgesetz; diese Tierarten dürfen wäh rend der Schonzeiten ohne Rücksicht auf ihre Herkunft

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