Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

13 UntenscMed der Herkuiaft:, weder zum Verkauie feiLgebalten, uoch dm Gaist- und Speieehäusern amgeboten oder verahreicM werden. (2) Ms marklfähig gilt nur isolches Haarwild, das eine Schußwunde aufweist. Der Verkauf von WiM, das in ScMinigen oder Fallen gefangen (ausgenommen Federwildi), vergiftet, e'ines natürlichen Todes veremdet, mit einer seuchenartigen Krankheit behaft'Sti oder be reits verdorben ist, darf nicht stattfinden; solches Wild ist äte zur menscbMchen' Nahrung nicht geeign'et' und gesundbeitsschädliich vom Verkehr ausgescblossen. Ebenso ist auch der Verkauf des mit Finnen behafteten Wildbrets verboten. (3) Gewöhnliches ^rstenvieh, das durch Hetaeu und Brennen zum SchwarzwiMe hergerichtet wuMte; darf nicht feilgehalten werden. (4) Das Legen von abgehäuteten Wild auf den Boden und das Aushängen desselben ist nicht gestattet. (5) Die Wildprethändler haben bei ihrem Betriebe für die größte Reinlicbkeit zu isorgen, auf den Märkten und in den VeTkauMiokalitäten die Eingeweide oder sonstigen Abfälle in ein; eigenes, zu diesen Zwecken be stimmtes, gut verschließbares metalleneis oder mit Blech ausgelegte® Gefäß zu geben; dieses Gefäß täglich zu entleeren und gründlich ziu reinigen. § 15. Geflügel. (l)' Lebendes HausgeHügel darf nur vollkommen gesund, geschlachtetes nur im geputzt'en Zustande in den Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von kran kem oder umgestandeinem' Geflügel ist verboten. Ge^

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