Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

12 (4) Der Verkäufer ist verpflichtet, Uinentgelitillch die B'enüt'zoing seiner Maßmittei aur Ueberprüfunig der Quantität der gekauften Waren duii'ch den Käufer au ge statten. (5)' Dais Zuwägen mit Stehinellwaagen im Detailverkauf ist nicht gestatttet. (0) Die Waagen sind so anzubringen, daß der Käufer die Gewiohtebestimimutng beobachten kann. (7) Stehende Waagen sind auf einer wagrecbten Unterlage aufeustellien. (8) Nach der Gewichtsbestimmung sind die^ Gewichte. von der Waage zu entfernen. § 13. Ersichtlichmachung der Preise. Die VeTkaufspreise der Nabrungsmittel sind ' mit Rücksicht auf Menge und Beschaffenheit für die Käufer deutlich ersichtlich zu machen. Diese Vorschrift gilt für die Verkauftstellein auf den ötfentliehen Märkten, für die Schaufenster und die Betriebe des Gast- und Schankgewerbes. B. Die besonderen Bestimmungen für den Verkehr mit einzelnen Warengattungen. § 14Wild. (1) WIM darf während der durch das oberösterrei chische Jagdgesetz vorgesehenen Zeit, sowie während der auf Grund des oherösterr. Naturschutzgesetzes vom 29. November 1927 (L. G. u. V. Bl. Nr.; 7')| jeweils erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Zeit, ohne

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