11 anfzubewalir'en, daß leine VeranreinigTi'ng nidht möglicli ist. § 10. Geräte. (1) Bebältnisse, ini denen Nateunigsmittel aulbewahTt weid'en', müssen vor jeder Ingebraucbnalime und nach jeder Entleerung von unverkäuflichen Resten, Staub, Sohmutzi und anderen Verunreinigungein gründlichst gerednigt werdien. (2) Zur Entnahme von Waren sind reine Geräte, wie Löffleil, Gabeln^ St'ecber, Messer usw. eu' verwenden; das Antasten mit bloßer Hand ist zu vermeiden. § 11. Bezeichnung. Alle Waren dürfen nur unter der ihnen zukommen den Bezeichnung feilgehalten werden. § 12. Maß und Gewicht. (1) Der Verkauf der Ware darf nur nach der Stückzaibl oder nach gesetzlichem Maß und Gewicht stattfin den. (2) Hiezu hat sich der Vei'-käufer gehörig geeichter Maßmittel zu bedienen. (3) Gegenstände, die scbon im voraus gem^essen oder gewogen oder nach einem bestimmten Maße oder Ge wichte geformt oder zugerichtet sind (z.B. Butter, Käse, Flaschenwein usw.) müssen das zugesicherte Maß oder Gewiicht tatsächlich haben.
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