Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

10 (3) Vor voUlzoigieaein Kanie darf der Käufer aMe jene Le'bemsmiH'tel nicht berühren, die in der Form genossen werden können, in der sie ziuim Verkaufe gelangen, wie B. B. MoUrereiprodukte, Fett, Speclt, Brot, Back- und Zuckerwaren, Sauerkraut, saure Rüben, Obst, Süd früchte, Fleisch und Fleischwaren' usw.. Das Kosten und Betasten der Lebensmittei darf audh durch den Verkäufer nicht gediüMet werden. (4) Zum Genüsse fertiggestellte Eßwaren, die nicht leicht vom Käufer gereinigt, werden können, oder durch offene Aufbewahrung Schaden leiden, sind in Behält nissen mit Verschluß gegen Staub, Insekten usw. geschütBt feilzuhalten. (5) Lebensmittel' dürfen nicht verunreinigt od'er in unreiiiilicher Verpackung in Verkehr gesetzt werden und sind auf dem Transporte gegen jede Verunreinigurag zu schützen. (6) Mit auffallenden oder übertragbaren Krankheiten behaftete Personen sind von der direkten Auisübung des Lebensimittelhande'lsi und der Lebensmittelerzieugung während der Dauer ihrer Krankheit ausgeschlos sen!. § 9. Geruch und Verstaubung. (1) Waren, die 'einen starken Geruch verbreiten (Petroleum, Sauerkraut, Fische usw.'), sind von den an deren Verkaufsartikelni derart 'zu trennen, daß letztere den Geruch nicht annehmen können. (2) Ferner sind die Behältnisse mit trockenen Far ben!, Salz, Soda, Kalk und anderen verstaubbaren Artdkeln von den anderen Lebensmitteln soweit entfernt

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