Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

§ 7. Reinlichkeit der Betriehsräume. (1)' Die Räumliclikeiten, in denen Lebensmittel gela gert, v-erkaulb, erzeugt oder veraTibeitet werden, müssen stets in einem reinen Zustand und staubfrei gehailten ■sein; in dienselben dürfen Hunde oder andere Haustiere weder gehalten, noch mitgenomimen werden. (2) Für das bedienende Personal ist zwecks Erleich terung der Reinihaltung der Hände eine Waschgelegeuheit bereit zu halten. (S) Im Lebenismittellbetriebe ist das Auftreten von Ratten und Mäusen und das Ueberhandnehimen von Fliegen und anderen 'schädigenden Insekten rechtzeitig zu bekämpfen. (4) Die Ein'bringunig von Lebensmitteln in das Stadt gebiet von Steyr' ist dann verbo'ten, wenn deren Her kunft oder die Erzeugungs^, Betriebs- und Verkaufs stätten, aus denen sie stammen 'oder der Zustand und die Verpackung dem Amf'Orderungen dieser Vorsobriften nicht entsprecheni. § 8. Reinlichkeit der Lebensmittel. (1) Lebensmittel jeder Art dürfen auf 'den Erdboden nicht ausigelegt werden, ferner müissen Behältnisse; die Le'bensmitlel 'enthalten, derart aufgestellt werden; daß ihr Inhalt weder durch Bodensehmutz noch sonst verun reinigt werden kann. (2) Zur unmittelbaren Verpackung von zum Genüsse fertigge'ste'llten und nicht leicht 'zu reinigenden Nahrungs- und G'enuömitte'lin darf nur reiness ungebrauch tes, nicht aber bedrucktes, besch'riebeu'ee oder farbe lassendes Papier verwendet werden.

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