Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

fl. flllgemeine Bestimmungen über den Ver kehr mit Lebensmitteln und Gebraudisgegen ständen. § 5. Allgemeine Beschaffenheit der Waren. (1) Im aiMgemeiiLeni hat der Grundsatz zu geilten', daß . alle in den Verkehr gekngendeni Waren den Bestim mungen des Le'bensmittelgeset'zes' und allen auf' Grund desselben erlaBsenen Vorschriften entsprechen nndl die in der II. Auflage des' Codex aliimientariusi auBtriacus angeführte Beschaiffenheit haben müssen. Diese Bestim mung gilt auch) dann, wenn der Käufer den vorschrifts widrigen Zustand kannte oder offenbar erkennen mnßtei. (2) Die als Lebensmittel in Verkehr gesetzten Fabri kate müssen nach einem einwandfreien Verfahren her- ■gestellt sein. § 6. Betriebsräume. Die Erzeugung, Aufbewahrung, Verarbeitung und der Verkauf von Nahrungs- und Genußraittelni darf nur in solchen Lokalen stattfinden, die vor Inbetriebsetzun'g durch dlie Lebenismdttiel- und Gesundheitspolizei besich tigt und für geeignet befunden wurden. Diese, RäumIdchkeiteu müssen lüftig, ausreichend zu beleuchten und ileicht zu reinigen sem^ ferner dürfen sie mit Aborten oder Stallungen nicht in iMimittelba'i'er Verbindung ste hen und dürfen nicht als Wöhni-, Schlaf- oder als ande ren Zwecken dienende Waschräumei benützt werden.

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