Lebensmittelpolizei- und Marktordnung

Lebensmittelpolizeiund Marktordnung der Stadt Steyr •• 'v ■ ' \ ^ r. ■> ■ ' " ' '• ■• '

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Inhaltsverzeichnis Seite Einleitende Bestimmungen 5 A. Allgemeine Bestimmungen über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 8 B. Die besonderen Bestimmungen für den Ver kehr mit einzelnen Warengattungen 12 C. Die besonderen Bestimmungen für einzelne Betriebsgattungen im Lebensmittelverkehr . . 18 D. Bestimmungen über den Milchverkehr ... 23 . E. Bestimmungen für die täglichen und Wochen märkte 38 F. Bestimmungen für die übrigen periodischen Märkte und den Warenverkauf bei besonderen Gelegenheiten und an öffentlichen Orten außer halb der Märkte 38 G. Bestimmungen über die Strafen und den In stanzenzug 48 H. Schlußbestimmungen 45

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. --r ■ Einleitende Bestimmungen. § 1. Beschau von Lebensmitteln. Alte LebensmiMel und Gehrauchsgegenstände im Siiutie des Lebeesmittelgesetaes vom 16L Jänner 1896, R.-G.-B1). 89 ex 1897 (das sind Naihrungs- und Genußmitlel, kosmelisclie Mittel, SpLeilwaren, Tapeten, Bekleidungsgegenstände, Eß- und TrinkgescMrrei, G'escMrre und Geräte', die zum' Kochen oder zur Aufbewahrung von Lebenismittellni oder zur Verwendung bei dense'iben beistimmt' 'sind, Waagen, Maße imd andere' M'eißwerkaeuge, die zur Verwendxm'g bei Lebe'n'smitteki' dienen, Farben 'zur Zim'm'e'rmal'erei und PetroHeum)!, die in das Stadtgebiet Steyr zu Hamdetefflwecken emgebraoht oder daselbst' 'erwerbsm'äßiig leraeuigt, verarbeitet oder feillr gebait'en werden!, unterliegen 'der lebeuBmittel'- und gesundheitspoLizeiilicben Bieschau duTch. 'die 'Mezu bestimmten Organe und dürfen dieser Be'schau unter keinem Viorwande' entzogen werden. § a Befugnisse der Organe. (1') Zu idiesem B'ehute 'Sind 'die Organe der Löbens^ m'ittei^ und Gesundhieitspoiiiaei der Gemeande Steyr ermächügti, allie jene Orte und! Lokälitäten, in denen die

6 im § 1 aiiigetah'rtienGegeEBtändle'feilgehaMen,, aufbeiwahrt, erwerbsmäßlig •erzeugt, gewo^imeii oder verarbeitet ■wer den, wahrend der 'üblioben GiesohÄSBeit unter Rlücksichltuahm® auf ■•den Geschäftsbetrieb zu betreten, die Waren am Ort und Stelle zu umtersucheu;, Proben zu •emtnietomen und sofem sieb eine Be'an'ständung aus offensichliohem Gründen ergibt, die Waren bis zur Einholung der behördllichien Entscheidung unter amtliche Sperre zu liegen. (21) Die Entsoheidiung, ob eine Ware be^scblagnahmt, vertilgt oder vom Verkäufer bedingungsweise verwertet werden darf, kann einer eigenen Marktkomimission' vor behalten werden. (3)' Alleni Antordnungein der Organe der Letoensmitteilh nnd Gesimdheitspoilizei in ihrem WSrkunigsbereiche M Folge zu ■leisten'. § 3. Inhalt. (1) Diese Vorschrift'en galten im Stadtgebiete von Steyr und ienthalten nebst den 'einleitenden Bestimmun gen : A. d)ie allgemein'en Bestimmungen über den Verkehr mit Lebensm'itteln und Gebrauchsgegenständen;, Bi. 'die besonderen B'öStlm'mungen für 'den Verkehr mit •einzelnen Warengattungen, C. 'die besonderen BeSlimmunigen für einzelne Betriebs gattungen im Lebensmittelverbehir u. zw. 1. 'FM'Schv er arbeitende Betriebe, 2. Bäckereibetriebe, 3. Gast- und' Scbankgewerbeb'etTiebe,

Di. die Bestimmuingen' über den Milchverkehr, E. dlie Bestimimimgeii für die iäglichein und Wechenmärkite, P. die BestimmaingerL für die übrigen periodischen Märkte und den Warenverkauf bei beBonderen Gelegenheiten und an öffentlichen Orten außerhalb der Märkte:, G'. die Bestimmungen: über die 9tra{e:n und den InBtanzeniaug, H. dlie Schluiß'-B:esitiminun@eii. (2:) D:er Abschnitt A .gilt auch für die in de.n Ab schnitten B—F .enthalteneu Waren und B'etriebei. Der Abschnitt B gilt auch für die in den Abschnitten G—F enthaitemen Waren und Bietriebe. Die im Abschnitt C/1 enthaltenen Bestimmungen über :die V.e:rkaufs:räume gelten auch für Fleisdhverkaufsstände auf Märkten. Die Bestimmungen des Absohnittes D gelten auch für. den Milchverkehr auf den Märkten und in Bezug auf die Qua:Mtät der verabreichten Produkte auch für die Gastimd Schankgeiwerbebetriebe. § 4. Auskunftspflicht. Jeder Verkäufer und Käufer ist verpflichtet, den Organen der Lebensmittel- und G:esundheitspolizei über Aufforderung .di-e M.enge, die Qualität, deni Preis und die Herkunft der in den Vierkehr gebrachten respektive gekauften Waren wahrheitsgetreu anzugehen.

fl. flllgemeine Bestimmungen über den Ver kehr mit Lebensmitteln und Gebraudisgegen ständen. § 5. Allgemeine Beschaffenheit der Waren. (1) Im aiMgemeiiLeni hat der Grundsatz zu geilten', daß . alle in den Verkehr gekngendeni Waren den Bestim mungen des Le'bensmittelgeset'zes' und allen auf' Grund desselben erlaBsenen Vorschriften entsprechen nndl die in der II. Auflage des' Codex aliimientariusi auBtriacus angeführte Beschaiffenheit haben müssen. Diese Bestim mung gilt auch) dann, wenn der Käufer den vorschrifts widrigen Zustand kannte oder offenbar erkennen mnßtei. (2) Die als Lebensmittel in Verkehr gesetzten Fabri kate müssen nach einem einwandfreien Verfahren her- ■gestellt sein. § 6. Betriebsräume. Die Erzeugung, Aufbewahrung, Verarbeitung und der Verkauf von Nahrungs- und Genußraittelni darf nur in solchen Lokalen stattfinden, die vor Inbetriebsetzun'g durch dlie Lebenismdttiel- und Gesundheitspolizei besich tigt und für geeignet befunden wurden. Diese, RäumIdchkeiteu müssen lüftig, ausreichend zu beleuchten und ileicht zu reinigen sem^ ferner dürfen sie mit Aborten oder Stallungen nicht in iMimittelba'i'er Verbindung ste hen und dürfen nicht als Wöhni-, Schlaf- oder als ande ren Zwecken dienende Waschräumei benützt werden.

§ 7. Reinlichkeit der Betriehsräume. (1)' Die Räumliclikeiten, in denen Lebensmittel gela gert, v-erkaulb, erzeugt oder veraTibeitet werden, müssen stets in einem reinen Zustand und staubfrei gehailten ■sein; in dienselben dürfen Hunde oder andere Haustiere weder gehalten, noch mitgenomimen werden. (2) Für das bedienende Personal ist zwecks Erleich terung der Reinihaltung der Hände eine Waschgelegeuheit bereit zu halten. (S) Im Lebenismittellbetriebe ist das Auftreten von Ratten und Mäusen und das Ueberhandnehimen von Fliegen und anderen 'schädigenden Insekten rechtzeitig zu bekämpfen. (4) Die Ein'bringunig von Lebensmitteln in das Stadt gebiet von Steyr' ist dann verbo'ten, wenn deren Her kunft oder die Erzeugungs^, Betriebs- und Verkaufs stätten, aus denen sie stammen 'oder der Zustand und die Verpackung dem Amf'Orderungen dieser Vorsobriften nicht entsprecheni. § 8. Reinlichkeit der Lebensmittel. (1) Lebensmittel jeder Art dürfen auf 'den Erdboden nicht ausigelegt werden, ferner müissen Behältnisse; die Le'bensmitlel 'enthalten, derart aufgestellt werden; daß ihr Inhalt weder durch Bodensehmutz noch sonst verun reinigt werden kann. (2) Zur unmittelbaren Verpackung von zum Genüsse fertigge'ste'llten und nicht leicht 'zu reinigenden Nahrungs- und G'enuömitte'lin darf nur reiness ungebrauch tes, nicht aber bedrucktes, besch'riebeu'ee oder farbe lassendes Papier verwendet werden.

10 (3) Vor voUlzoigieaein Kanie darf der Käufer aMe jene Le'bemsmiH'tel nicht berühren, die in der Form genossen werden können, in der sie ziuim Verkaufe gelangen, wie B. B. MoUrereiprodukte, Fett, Speclt, Brot, Back- und Zuckerwaren, Sauerkraut, saure Rüben, Obst, Süd früchte, Fleisch und Fleischwaren' usw.. Das Kosten und Betasten der Lebensmittei darf audh durch den Verkäufer nicht gediüMet werden. (4) Zum Genüsse fertiggestellte Eßwaren, die nicht leicht vom Käufer gereinigt, werden können, oder durch offene Aufbewahrung Schaden leiden, sind in Behält nissen mit Verschluß gegen Staub, Insekten usw. geschütBt feilzuhalten. (5) Lebensmittel' dürfen nicht verunreinigt od'er in unreiiiilicher Verpackung in Verkehr gesetzt werden und sind auf dem Transporte gegen jede Verunreinigurag zu schützen. (6) Mit auffallenden oder übertragbaren Krankheiten behaftete Personen sind von der direkten Auisübung des Lebensimittelhande'lsi und der Lebensmittelerzieugung während der Dauer ihrer Krankheit ausgeschlos sen!. § 9. Geruch und Verstaubung. (1) Waren, die 'einen starken Geruch verbreiten (Petroleum, Sauerkraut, Fische usw.'), sind von den an deren Verkaufsartikelni derart 'zu trennen, daß letztere den Geruch nicht annehmen können. (2) Ferner sind die Behältnisse mit trockenen Far ben!, Salz, Soda, Kalk und anderen verstaubbaren Artdkeln von den anderen Lebensmitteln soweit entfernt

11 anfzubewalir'en, daß leine VeranreinigTi'ng nidht möglicli ist. § 10. Geräte. (1) Bebältnisse, ini denen Nateunigsmittel aulbewahTt weid'en', müssen vor jeder Ingebraucbnalime und nach jeder Entleerung von unverkäuflichen Resten, Staub, Sohmutzi und anderen Verunreinigungein gründlichst gerednigt werdien. (2) Zur Entnahme von Waren sind reine Geräte, wie Löffleil, Gabeln^ St'ecber, Messer usw. eu' verwenden; das Antasten mit bloßer Hand ist zu vermeiden. § 11. Bezeichnung. Alle Waren dürfen nur unter der ihnen zukommen den Bezeichnung feilgehalten werden. § 12. Maß und Gewicht. (1) Der Verkauf der Ware darf nur nach der Stückzaibl oder nach gesetzlichem Maß und Gewicht stattfin den. (2) Hiezu hat sich der Vei'-käufer gehörig geeichter Maßmittel zu bedienen. (3) Gegenstände, die scbon im voraus gem^essen oder gewogen oder nach einem bestimmten Maße oder Ge wichte geformt oder zugerichtet sind (z.B. Butter, Käse, Flaschenwein usw.) müssen das zugesicherte Maß oder Gewiicht tatsächlich haben.

12 (4) Der Verkäufer ist verpflichtet, Uinentgelitillch die B'enüt'zoing seiner Maßmittei aur Ueberprüfunig der Quantität der gekauften Waren duii'ch den Käufer au ge statten. (5)' Dais Zuwägen mit Stehinellwaagen im Detailverkauf ist nicht gestatttet. (0) Die Waagen sind so anzubringen, daß der Käufer die Gewiohtebestimimutng beobachten kann. (7) Stehende Waagen sind auf einer wagrecbten Unterlage aufeustellien. (8) Nach der Gewichtsbestimmung sind die^ Gewichte. von der Waage zu entfernen. § 13. Ersichtlichmachung der Preise. Die VeTkaufspreise der Nabrungsmittel sind ' mit Rücksicht auf Menge und Beschaffenheit für die Käufer deutlich ersichtlich zu machen. Diese Vorschrift gilt für die Verkauftstellein auf den ötfentliehen Märkten, für die Schaufenster und die Betriebe des Gast- und Schankgewerbes. B. Die besonderen Bestimmungen für den Verkehr mit einzelnen Warengattungen. § 14Wild. (1) WIM darf während der durch das oberösterrei chische Jagdgesetz vorgesehenen Zeit, sowie während der auf Grund des oherösterr. Naturschutzgesetzes vom 29. November 1927 (L. G. u. V. Bl. Nr.; 7')| jeweils erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Zeit, ohne

13 UntenscMed der Herkuiaft:, weder zum Verkauie feiLgebalten, uoch dm Gaist- und Speieehäusern amgeboten oder verahreicM werden. (2) Ms marklfähig gilt nur isolches Haarwild, das eine Schußwunde aufweist. Der Verkauf von WiM, das in ScMinigen oder Fallen gefangen (ausgenommen Federwildi), vergiftet, e'ines natürlichen Todes veremdet, mit einer seuchenartigen Krankheit behaft'Sti oder be reits verdorben ist, darf nicht stattfinden; solches Wild ist äte zur menscbMchen' Nahrung nicht geeign'et' und gesundbeitsschädliich vom Verkehr ausgescblossen. Ebenso ist auch der Verkauf des mit Finnen behafteten Wildbrets verboten. (3) Gewöhnliches ^rstenvieh, das durch Hetaeu und Brennen zum SchwarzwiMe hergerichtet wuMte; darf nicht feilgehalten werden. (4) Das Legen von abgehäuteten Wild auf den Boden und das Aushängen desselben ist nicht gestattet. (5) Die Wildprethändler haben bei ihrem Betriebe für die größte Reinlicbkeit zu isorgen, auf den Märkten und in den VeTkauMiokalitäten die Eingeweide oder sonstigen Abfälle in ein; eigenes, zu diesen Zwecken be stimmtes, gut verschließbares metalleneis oder mit Blech ausgelegte® Gefäß zu geben; dieses Gefäß täglich zu entleeren und gründlich ziu reinigen. § 15. Geflügel. (l)' Lebendes HausgeHügel darf nur vollkommen gesund, geschlachtetes nur im geputzt'en Zustande in den Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von kran kem oder umgestandeinem' Geflügel ist verboten. Ge^

14 schilachtet'es G^Ägel, das stark »bgemagerti, dessen Haut nicht rein weiß oder gelWiöh sondern bläulich oder gefleckt erscbeint, das durch den Mangel einer klaffenden Halswunde, beziiehungsweise e'ines Wilrgezeichens oder durch seim sonstiges Aussehen verdacht tig ist oder sich schon in Fäulnis befindet, ist vom Ver kehr ausgeschlossen. (2) Das Abstechen, Würgen und Rupfen des Geflü gels und F'ede'rwiM©& in den Verkaufsräumen und auf den Märkten ist nicht gestattet. Das lebende Geflügel muß in entsprechend gnoißen Steigen oder Körben ver wahrt werden. Das Einschließen in Säcken, sowie das Tragen an den GMedmassen mit abwärtshängendem Körper, ist dem Käufer und Verkäufer verboten. , . (3) Tauben und Hühner sind vonekiander getrennt unterzubringen; auch sind die Tiere stets mit frischem Wässer zu versorgeni. § 16. Vögel. Lebende und tote Vögel, deren Fang und Verkaufdurch das Vogelsohutzgesetz -oder durch Verordnungen zum oberösterreichischen Naturschutzgesetz oder durch andere Vorschriiften verboten ist, sind vom Verkehr ausgeschlossen'. § 17. Fische. (1) Der Verkauf von Fischen, Krebsen u. dgl. unter liegt dem jeweilig gelltenden Landesi-Fisobereigesetz und den Durchführungsverordnuegen zum oberifeterreichischen Naturschutzgesetz; diese Tierarten dürfen wäh rend der Schonzeiten ohne Rücksicht auf ihre Herkunft

15 weder feilgeboten nocb in Gast- und Speisebäusern ver abreicht werden. Fisohie^ die das vorgesöhriebene Normalmaß nicht erreicht haben, sind vom Verkaufe auBgeschloisisen. (2') Kranke^ durch Krankheit irnigestamdene', sowie verdorbene Falsche, das sind insbesondere solche mit mißfärbigen Kiemen, sind -gileich dem toten Krebsen und Schildkröten vom Verkehr ausgeschlossen. Das Entfer nen der Kiemen bei toten Fischen ist verboten; jeder derartig verstümmeilte: Filsch wird Eds bereits' verdorben betrachtet. (3j Die konBiei-vierten: Fische, mit Ausnahme der ge- ■ trockneten dürfen nur in dicMveriscMOBisenen Giefäßen aus Metal, Holte, Glasi, Porzellhn oder Steiiugut aufbe^ wahrt werden. Der Inhalt solcher Gefäße ist, wenn sim einmal geöffniet 'sind, in entsprechender Weise vor Ver unreinigungen ZU) schützen., (4) Lebende Fische sind stets mit genügendem und Mschiem Wasser zu versebein. § 18. Frösche, Austern und Schnecken. (1) Lnsoferne die Durchführungsverordnungen: 7.111m oherösterreichischen Naturschutzgesetz nichtis anderes beistimmen, darf von den Fröschen .nur der große grüne Wasserfrosch (rana escullienta) verkauft werden. Wäh rend der Laichzeit, d. i. in dem Monaten Mai und Juni, dü'rfen Frösdhe nicht verkauft werden. Der Verkauf von Krötenschenkeiln ist verboiten. (2) Bläulicb gefärbte, kranke 'Oder tote Aust'em und solche m'it klaffenden Schalen sind als gesundheitsschädilich vom Verkaufe ausgescMossen.

16 (3) Von den' Schnecken darf nur die Weinbergsohmecke (HeMx pomatia) verkauft werd-en'. Die Sohn'ecke ist nur iin Herbist und Winter, W'enm sie ihr HaU'S mit 'einer kalkairtigen SubistanE verscblössen hat, zum Verkaufe znläsisig. Schnecken, die bed'm Durch stoßen des VerscMluis'ses 'übet riechen, sind zu vertilgen. § 19. Blumen. (1) Der Verkauf von Blumeni, die durch das oberösteTreichieche Pfll'anzien'schut'zgesetz vom 15. Juni 1910 (L. G. u. V. Bi. Nr. StJ) oder durch die DurdhEiihrungsverordmingein zum oberösteirreichischen Naturschutz gesetz gesohütat sind, ist untersagt. D'ie in Gärten ge zogenen Blumen fallen nicht unter dii'esee Verbot. (2) Das Feilbieten von Zweigen und jungen Trieben von Nadelbäumen (Wipfel) ist nur dann gestattet, wenn der Verkäufer sich mit einer von der betreffenden Ortsgemeinde bestätigten Bescheiniigung des Grundoder Waldbesitzers über den rechtmäßigen Er'weirb ausweisen kann. (3) D'er Magistrat ist berechtigt, fallweise auch für andere Pflanzen Verkaufsverbote zu erlassen. § 20. Obst, Gemüse und Getreide. (1) Der Verkauf von unreifem, faulem oder stark von Insekten angefressenem Obst ist verboteu. (2) Zum Einsieden bestimmtes unreifes oder nicht vollständig ausgereiftes Obst darf nur 'dann' verkauft werden, wenn 'es nicht m'it anderem Obst gemischt ist

17 und als Eisnsiede- oder Kocbobst mit deutlicher Auf schrift bezeichnet wird. (3) Gemüse, wie überhaupt |ede Grüiiware', muß stete frisöh, darf nicht Wieilk und, mit der menschlichen Gesundheit schädlichen Kräutern, verunreinigt sein. (4) Die Kartoffeln müssen vollständig reif, mit einer ausgebildeten! Oberhaut und Keimgrube versehen und dürfen nicht faul, krank, erfroren oder keimend sein. (5) Der Verkauf von genetztem Getreide, ebensolchen Hülsenfrüchten, Stnoh u. dgl-, ist unstatthaft. § 21. Schwämme. (1) Alle für den Verkauf bestimmten frischen Schwämme, die in das Stadtgebiet Steyr eingeführt oder in demselben gesammelt weiden, müssen täglich vor Inverkehrsetzung zur marktamtlicben Beschau ge bracht werden, worüber dem Verkäufer ein Beschau nachwels ausgestellt wird. (2) Zum Verkaufe werden nur die von der staatli chen allgemeinen Untersucliungsanstalt in Wien als marktfähig ei-klärten Schwämme zugelassen. (3) Die getrockneten Pilze (Herrenpitz, Champignon^ Trüffel) unterliegen ebenfalte der Beschau. (4) Die in Verkehr gebrachten Pilze müssen in jün geren Entwickliungsstadien und dürfen nicht derart ge trocknet, geschält oder in einer Weise zerkleinert oder verändert sein, daß die Erkennung der Art erschwert oder unmöglich gemacht ist. Der Verkauf darf nicht in Haufen, hohen Körben oder anderen tiefen Behältern stattfinden, sondern die einzelnen Stücke müssen in flachen, niederen Körben oder Gefäßen ausgebreitet

18 sein. Die Feiltoietung vion nassen, sehr alten, von Wür mern angefressenen, in Zersetzung hegriffenen oder sonstwie verdorbenen Schwämmeru ist verbo'teiii. C. Die besonderen Bestimmungen für ein zelne Betriebsgattungen im Lebensmittel verkehr. 1. Fleischverarbeitende Gewerbe. § 22. Arbeitsräume. (1) Die Arbeit'sräume (Schlacht-, Wursterzengungs-, Verkaufsräume u. dgi.) müssen einen wasserdichten Fußboden haben, der leine Reinigung mit Wasser leicht gestattet. Abfllüsse sind mit Geruchsverschluß zu ver sehen. (2) Die Wände müssen bis zu einer Höhe vom 2 m derart beschaffen sein, daß sie ohne Mühe abgewaschen werden können (Kacheln, Oelanstrich usw.) und sind in diesem Zustand zu erhalten. (3) Fußboden, Wände oder Decke sind täglich von anhaftenden Fleisch-, Fett- und Blutteilen zu reinigen. (4) Die Stallungen müssen gut gelüftet, reinlich und möglichst frei von Fliegen gehalten sem, (5) Quälereien beim Zutrieb des Schlachtviehes in die Arbeitsräume (Zuschnüren des Maule®, Schlagen usw.) werden nach den bestehenden gesietzMchen Bestimimungen gegen Tierquälerei geahndet. § 2®. Verkaufsräume. (1) Der Verkaufstisob muß mit leicht abwaschbarem Material bekleidet sein.

19 (2) Wurst- und Fleischwaren sind nioht dem andau ernden direkten Soimnenlicbte, a. Bi. im S chaufenster, ausHusetaen. § 24. Selchen. Die Schne'lteeldhen maisisen derart konstruiert sein, daß der RaucJii vor Verlasseni der RäucheTkammer nioht ViOllständig abkühlt. §25. < Geräte. (1) Die Fileischrahmen (Aufhängevorrichtungen) sind in einem entispreoheoden Abstände von der Wand anaubringen und stets blank und rein zu hatten. (2) Die Gerätschaften, mit denen die Verarbeitung von Fleisch vorgeno'mmen: wird, dürfen für andere Zwecke nicht verwemdet und müssen stets in einem reinen Zustand erhalten werden. (3) Ain sämtilichen Fensteirn der Arbeitsräume sind engmaschige Fliegengitter ainzubringen. (4) Das Aiufl)ewahren von verdorbenen oder zu Futterzwecken bestimmten Abfällen ist In den Hersteillungsräumen verboten. § 26. Pferdefleisch. Pferdeflei'sch dar! nur in besonders hiezu bestimmten Betriebsstätten verkauft odier verarbeitet werden. Für diese Betriebsstätten gelten die in den §§ 22 bis 25 enthaltenen Vorschriften. 2*

20 2. Bäckereibetriebe. § 27. Zubereitungs- und Backräume. Die Zubereiiungs- und 'Backräume müssen mit undurchiäsisigem Fußboden- versehen werden, der die ieuchte Reinigung leicht gestattet. Die Wände und Decken müssen frei von Ri-sse-n und Fugen sein; die porösen Decken und Wände -sind alljährlich mit frischem Aetzikalk anau-sireichen. Ein iundur-cbläs-siger, abwaschbarer Wandbelag darf nur bei ausreichender künstlicher Ventilation angebracht \verden!. § 28. Lüftung. (1) Arbeitsräume sind nur dann im Sinne des § 6 als lüftig zu betrachten, wenn die Zahl der in einem jeden Arbeitsräume beschäftigten Personen so bemes sen ist, -daß auf jede wenigstens 15 m' Luftraum entfällt. Bei ausTiei-ohender Zufuhr von frischer Luft durch ge eignete Ve-ntilation kann eine angemessene -dichtere B-eiegung -dei' Arb-eitsräum-e gestaitbet w-erden. (2) Die Arbeits-räu-m-e sind täglich mindestenis- einm-al zu lüften. § 29. Reinlichkeit. (1) In -der Nähe dei" Airbeibsräume sind ausre-i-cbend-e Wascheinrichtu-ngen anzubT-in-gen; -sie sind mit Seife auszu-sta-tten und für jeden Arbeiter sind wöchentlich mindestens zwei rein-e Handtücher bereitzustell-en. Die Arbeiter sind gehalten, sich vor dem Zurichten und

21 Teigmachen die Hände und Arme mit reinem Waisser gründlich zu ireiniigeo. (2) Die Fußböden müssen täglich und zwar feucht gereinigt werden. Die im B'etriebe verwendeten' G'eräte, G'efäße', Tücher u. dgl. dürfen nicht zu aniderea' ails zu B-etriebszwecben verwendet werden. Ate Teigtücher dürfen nur reine ungefärbte Stoffe verwendet werden, Back- und Streiche'imer sind vor j'eder Verwendung mit frischem Wasser zu füllen. Zum Streichem verwendete Lösungen müssen rein und in unzersetztem Zustande sein. • § 30. Andere sanitäre Vorschriften. (1) In den Arheitsräumen müssen ausreichende Sitz gelegenheiten (StühliB oder Bänke) für die Arbeiter vorhanden sein. (2) In den Arbeitsräumein sind läglich zu reinigende Spucknäpfe in ausreichender Anzahl aufzustellen. Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. (3) Die Arbeiter müssen während der Arbeit minde stens mit Beinkleid und Brusttuch beklieidet sem 3. Gast- und Schankgewerbe-Betriebe. § 31. Arbeitsräume. (1)' In den Airbeitsräumen dürfen keineirlei G'ege'nstäU'de aufbewahrt und keinerlei Verrichtungen vorge nommen werden, welche unappetitlich oder gar ekel erregend wirkeu. (2) Die Fenster der Vorratskammern sind mit eng maschigen Fliegengittern zu versehen.

22 § 32. Trinkgeiäße. - (1) Die Trinkgefäße sind vor jedem Amfiillleaa im reinem Wasser au spülen. (2) Trinkgefäße', die am oberen Rande durch Bruch verletzt sind', dürfen weder im Ausschank verwendet noch im Gast- oder Schankraum unter anderen Gefäßen aufbewahrt werden. § 33 . Ahfallbier. Das von den Hähnen abtropfende, sowie das aus den Trinkgefäßen in die Unterständer ablaufende Bier, des'- glei'chem dasjenige, -das in den Trinkgefäßen übrig gebli'eben 'ist, Tropf- imd Neigebier, 'darf weder allein noch mit frischem Bier gem'ischt in V erke'hr gesetzt noch im Schankraum aufbewahrt werden. Bezüglich des Ausileerbieres gelten die Bestimmungen des Codex alimentaTius austriacus. § 34. Nicht schankfähiges Bier. Als nicht schankfähig s'ind vom Verkehr ausgeschiossen; a) saure Biere, b) schale Biere, c) Biere mit 'ekelerregendem oder widerlichem Ge schmack oder triemdartiigem G'eruch, d) unausgegorene Biere und e) schle'ierige oder staiubige Biere, mit Ausnahme jener, derenJ Trübung von Eiweißkörperchen, Dextrin und Hopf'enharz und von Hefe, daran.

23 wenn zugleich der wirkliche Vergärungsgrad 48°/o oder darüber beträgi, berrührl. (2) Die Verwendung von Filtrierapparaien oder VdrricMungeu zum Fittriereu von Bier ist verboten. (3) Der „Schuß" beim Ansohilaigen des Fasses kann, nachdem er durchgeseiht, also vom Pech gereinigt ist, sofort verwendet werden. Die zur Vei'wendung kom menden Bierseiher müssen aus Rein-Mckel hergestellt sein. § 35. Pferdefleisch. • Gastgewerbetreibenda, die au® Ptferdeflcisch zube reitete Speisen vei'abreichen, haben dies sowohl durch Anschlag in den Gasträumen', als auch auf den Speise zetteln (Preistarif)' ausdiücklich bekanntzugeben-. D. Bestimmungen über den Mildiverkehr. § 36. Marktfähige Milch. (1) Kuhmilch darf nur als Vollmilch, Magermilch und K'indenniteh in -den Handel gebracht werden. (2) Ziegenmilch ist nur alte Vollmilch zulässig. § 37;. Vollmilch, Magermilch, Kindermilch. (1) Unter der B'ezeichnnung Milch wird Vollmilch verstanden, das 'ist 'dlej-en'ige Milch, der nichts zngesetzrt un'd nichts entnomim-en word-en ist und deren Fettgehalt außerdem bei Kuhmilch miindestens 3'3 Gewicbtsprozent und deren 'spezifiscbes Gewicht 1'029—1'084 bei

24 15" C beträgt. Ziegenmileh muß einen Mindesttettgehalt van 4"/o und ein spezifisches Gewicht von miindestens 1"027 haben. (2) Magermilch ist jene Milch, der das Fett durch Ausstehiefllassen oder durch Zentrifuigierem ganz oder teilweise entzogen wurdet (3) Kindermiich (SSuglingsmiich) ist VoMjmilch, be züglich deren der Produzerat vor dem Marktamte die im § 47 vorgescbriebenen Verpflichturagen eingegangen ist - und einhält. Diese Milch muß ein spezifisches Gewicht von mindestens l'OSl und einen Fettgebalt von haben. Der Schmutzgehalt darf 2'mg im Liter nicht übersteigen.- § 38. Rahm. (1) Süßer Rahm (Kaffee-Rahm, Kaffee-Obers, Obers) muß mindestensi 8"/o, Teerahm (Tee-Obers) mindestens 15"/o und Schlagobers mindesteras 25"/i} Fettgebalt babeni. (2) Zur Verdünnung von Rahm darf nur Milch oder Magermilch verwendet werden. Der Zusatz von Rahmverdickungsmittelni ist verboten. § 39. Saure Milch u. dgl. (1) Saure Milch ist Voll- oder Magermilch, die durch längeres Stehen oder andere geeignete Behandlung den Säureproaeß durchgemacht hat. (2) Saurer Rahm: ist Rahm von mindestens 8"/o Fett gehalt, der den Säuerungsprozeß durchgemacht hat. (3) Buttermilch ist die beim Verbuttern des' Rahms oder der Milch zurückbleibende Fliüssigkeit, die neben

25 Resten des MiliChfettee alle übrigen Milchbestandteile, jedoch in veränderten Gewichtsvierhältnissen, enthält (4) Molken ist die bei der Verarbeitunig von Milch in Käse zurückbleihende Fiüsisgfceit. § 40. Milchfabrikate. (1) Die zubereitete oder präparierte .Kindermilch ist Milch, die durch Verdünnung, Milchzuckerzusatz und teilweise Löslichmachung des Kaseins oder andere ent sprechende Bearbeitung der Frauenmilch ähnlich und zur Säuglingsernährung geeigneter gemacht wurde. (2) Kondensierte Milch (Kondensmilch) ist Milch, die nach einem zulässigen Verfahren 'miindestens auf die Hälfte eingedickt wurde. Enthält die kondensierte Milch einen Zuckerausata, so ist dies im Verkehr ausdrückliich zu bezeichnen. (3) Trockenmilch oder Milchpulver ist ein durch VerdunstenlasBien von Müch oder Magermilch herge- 'steiltee Präparat. Bied Trockenmilch muß im Verkehr, stets der Fettgehalt ersichtlich gemacht werden. (4) Yoghurtmiilcb ist Milch, die den besonderen Gärungsprozeß durchgemacht hat und den Bacillus bulgaricus' in hinreichender Menge enthält. ('5) Kefir ist durch bestimimte Hefesorten unter Mit wirkung mehrerer bestimmter Bakterienarten vergore ne Milch mit höchstens l"/n Milchisäuregehalt. Aus Magermilch erzeugter Kefir muß als „Magerkeflr" be zeichnet sein. (6) Kumys ist durch eine bestimmte alkoholische und Milehsäuregärung veränderte Stutenmilch.

26 § 41. Haltbarmachung. Die zur MlltehhaM'barmachung erlaubten- Veriah-rensa-rteu' sind: a) PasteuTisleren', -d. i. K-eimarmmachung durch ErMtzeu unter 100° C. Pasteurlsieirt'© Milch muß min destens 25 Minuten auf 70° -oder 15 Minuten auf 75° C oder 3 Minuten auf 80° C erhitzt worden sein. b-) Sterilisieren und fraktioniertes Sterilisie-pen, d. i. K-eimfredmachung durch Erhitzen über 100° C. § 42. . Beschaffenheit der Milch. (1) Die in den Verkehr -gebrachte- Milch und de-re-noben angeführte Produkte dürfeni: al) weder absichtlich gemachte Zusätze als Wasser, Mehl u. -dgl. und Koniservierungsmittel wiie Soda-, doppeik-oWen-saures- Natronfc Saifeylsäura, B-orsäure, Bo-rax, Pormalin u. dgl. noch- auch b) zufäl-H-ge Verunreinigunigen- als Staillmi-st, Schmutz, Insekten, B-lüt-, Eiter u. dgl. enthalte-rt, auch dürfen -sie nicht- m-it Schimmelpilzen bes-etzt -sei-ni. c) Sie müssen die natürlichen, ihre-r Art zukommen den physikalischen Eigensoh-aft-en besitzen; sie dürfen deshalb keine -un-gewöhnldch-e Farbei, keine ungewöbn-Mch-e Konsistenz, keinen ungewöhnli chen Geschmack und keinen ungewöhnlichen Ge ruch aufweisen. d) Sie dürfen nicht- von Tieren- stammen, die- inner halb der letzten acht Tage gekalbt -haben. e) Sie dürfen nicht von kranken Tieren stammen, w-e-nn und so lange die Art' der Krankheit- od-er

27 Behandiurig die ZiiiträgMchkeiit der Milch in; Frage stelleini. Die Besitimmungen des Tierseuchengesetaes (Ges. vom 6'. Mära 1909, R. G. Dl). Nr. 177) werden hiediirch nicht berühnl. (2) DaS' Anft'rettea voo' InJektionsfcrankheiteai bei Mülchprcxiuzenten imd Milchhändilero unterliegt der in den sanitären Voirschrilten' vorigesehenen Amaeigepflicht. Durch Verfügung oder über Antrag der Sanitatbbehörde karni' die Auslieferung von Milch und deren Produkten wegen Ainsteckungsgefahr aus einem solchen B^etriebe untersagt werden. § 43 . ^ Milcligewinnung. (1) Die Stalte müssen geräumig, .Ilicbt, luftig und rein sein, und rein und staubfrei gehaiteni werden. Auch ist das Ueberh'andnehmien der Fliegen tunlichst ku be kämpften. (2) Dem Melken muß gründliches Waschen der ■ Hände der melkenden Person, igründliobes Waschen des' Euters der Kuh bezw. der Ziege oder aber trockenes Abreiben' des Euters mit einem reinen Tuche vorher gehen und es darf die erste aus den Strichen sich ent leerende Milteh nicht aufgefangen werden. (3) Die Milch darf nur leicht bedeckt in trockenen^ gut gelüfteten, staubfreien, kühlen Räumen aufbewahrt W'erden, die nicht als Wohnung, ScMafräume, Küche oder Stall benützt werden. § 44. Gefäße. (1) Werden zum Verkehr von Milch, Gefäße aus Eisen, Zink, Kupfer und dessen Legierungen verwen-

28 det, so müssen dieselben stets gut veii'zinnt und mit einer Handhabe versehen sein. Die VeTwendumg von rostigen Kannen ist verboten. (2) Sämtliche Gefäße mit Ausnahme der Gilasflaschen müssen weite Oeffnungen babem, um leicht und gut ge reinigt werden au können. (3) Zu ihrer Reinigung dürfen weder Säuren noch AetBlaugeni, sondern nur heißes Wasser, schwache Soidal'ösungen oder andere emwandfreie Reinigungsmiltei verwendet werden. (4) Sämtiiche Gefäße und Utens-iLien, mit denen die Milch in Berührung kommt, müssen volikommen rein gehalten und frei von Staub sein. § 45. Bezeichnung der Gefäße. (1) Die Geläße', in denen sich die abgerahmte Müch befindet, sind durch Anbringung ein'es mindestens 5 cm breiten, nicht abwaschbaren und nicM i'eicbt entfernbaren blauen Streifen, der um das ganae Gefäß heramiäutt', als G'efäß für abgerahmte Miicii, diejenigen, in denen Rahm enthaiten ist, durch Anbringung eines ebensoichen gelben Streifens als Behälter von Rahm jederanann leicht erbeimbar zu machen. (2) Statt durch Anbringung färbiger Streifen kann die Bezeichnung der Gefäße auch durch befestigte Schilde au's Messing mit leicht lesbarer Aufschrift „Magermilch" bezw. „Raihm" geschehen. (3') Sind die Gefäße nicht durch die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichen bezeichnet, so wird dadurch die darin enthaltene Milch als VoRmilch dekla riert.

29 (4) Sind die Miichbehälier in 'gescbliossenen Wagen untergebracht, so ist die Bezeichnung der Milch und zw.ar jeder' Sorte auf der Wagenwand unmitteibar über der Entnahmestelie der betreffenden Gattung, in deutiicher, leicht lesbarer Schrift anaubringen. § 46 . Transport yoii Milch. (1) Ajlte' Behälter, in denen Milch triansportiert wird, müssen mit gutschMeßendem Deckel versehen sein. (2) Zum Dichten desselben darf nur das besonders hiefür erzeugte Kannendiohtungspapier, vollkommen reiner, unigefärbter Stoff, metalfreier Gummi oder' an dere einwandfreie Dichtungsimitt'ei, verwendet werden. (3) Bei der EMleferung von Milch in Kannen mitteis öffentlicher Verkehrsanstaiten in das Stadtgebiet von Steyr müssen die Kannen mit einer MetaMpiombe plom biert sein, die das Kennzeichen des Absenders trägt. Die Plombe ist derart anzubringen, daß jede Oeffnung und Verletzung des Verschlusses leicht erkennbar ist. Die LiefeTkannen haben den Nam'en des Dieferanten zu tragen. (4') Kein B'ehälter darf anderweitig benützt werdem, iniS'besonde're nicht zur Aufnahme von Trank (Küchenabfällen)', Viehlutter und ähnlichem. (5) Zuni' Trans'porte' isolcber Artikel müssen, wenn sie auf den M'itehwagen mitge'führt werden sollen, gutschließende, von den Milchgefäßeni in Farbe oder' Ge- ■ stall deutlich verschied'eine Gefäße verwendet werden. (6) Gebrauchtes Bettstroh, Hadem, schmutzige Wäsche, faulige Substanzen und andere Gegenstände', die die gesundheitliche oder sonstige Beschaffenheit der

80 MiLchi 'ScMdigen könniten, dürfen in keinem Falle zugleich mit der Miloli auf den Pahrzeugen miitgeführt werden; (7) Auch das MMfüjh'ren oder Mittragen von Wasser ist nicht gestatteli. (8) Das Mischiem des rnhaltos verscMedener Geläße auf der Straße, ini den Vorhäusern lodier in den Hofen usw. ist verboten. (9) Auch der Gebrauch des sogenaimten Spinidlers und das Mitführen und der Verkauf gesprudelter Milch, sogenannten Obersschaumes, ist nicht gestattet. § 47. Gewinnung von Kindennilch. (1) Wer im Stadtgebiete Steyr Milch als Kindermilioh in Verkehr setzen wdltt, hat vor dem Marktamte die Verpflichtung einzugehen und einzuhalten, bei der Milchgewinnung nachfolgende Vorschiiften zu beachten und dies durch das Veterinäramt überwachen zu lassen. Die Einhaltung dieser Vorscbrifteui ist durch Vorlage einer Bestätigung des überwachenden Tierarztes nach zuweisen. a) Kühe, die zur KindermMchgewinnung bestimmt sind^ dürfen mit anderen Tieren nicht in demsel ben: Räume untergebracht sein. b) Die' Stallräume für diese Kühe müssen geräumig, hell und 'luftig sein, mit gepflastertem, leicht zu reinigemdein Fuß'bö'den und Krippen' mit Wasser spülung und guten Abflußwrriobtungen versehen sein und müssen an der Außentüre die deutlich sichtbare B'eaedchnung ihres besonderen Zweckes tragen. Das Ueberhandnehm'en der Fliegen ist tun lichst zu bekämpfen.

31 c) Die Kübe dürfeiL für diesen Zweck erst dann ver wendet und in den besonderen Stall eingestelt weirden, wenn sie vom Veterinäramte unlersucht und nach erfolgter Impfung mit Tuberkulin für gesund und frei von Tuberkulose befunden wor den sind. Die Untersuchung ist nach jedem Mo nate zu wiiederhoileni. d) Die Fütterung darf nur mit Trockenfutter erfol gen, jedoch ist tadelloses Grünfutter als Beifutter in nur germger Menge zulässig. e) Nachstehende Futtermittel sind verboten: 1. Molkereiriückstände^ Pabrikatiansrückstände, wie Biranntweinschtempe, Melasse und deren Präparate, Rübensohnitael, Wieizenkleber, Relsfuttermehl, frische d. h. nicht getrocknete Biertrebern, fener Raps-Senf-Rizinuskuchen] und B aumwollsamenmehl; 2. Schrot vorn Bohnen, Wicken und Lupinen; 3. Stroh vom Weizen, Roggen, Erbsen, Bohnen, Linsen', Wicken und Lupinen; 4. Weiß-(Hälm- oder Kraut)rüben, Erdrüben und ■rohe Kartoffeln; 5. Rüben-, Kraut-, Kohl- und Zichorienblätter; 6. Küchenabfäle, Obst- und Gemüseabfälle; 7. Heu, das Wolfismllob, Heirbstzeitlose' und an dere Pflanzen oder Bestandteile solcher ent hält, die Giftstoffe führen oder die geeignet sind, Geschmacksfehler in der Miteh hervorzurufeni; 8. Verschimmelte^ iranzige, faulige), sauergewor dene oder verdorbene Futtermittel jeder Art; 9. Viehpulver.

32 'f) Als Streu darf gebrauchtes Bettetroh und andere Abfälle nicht verAvendet werden. g) Jede Erkrankung eines Tieres ist, unbeschadet der zur Bekämpfong der Tierseuchen vorigeschrfebenen AnBeige, auch noch dem überwachenden Tierarzte au melden. Die von diesem getroffenen! Anordnungen! sind genauestemB au befoilgen. Die erkrankten Tiere sind bis aur Entscheidung des Tierarztes sofort aus dem Stall© zu entfernen. h) Kühe, die irndern (stieren), dürfen ini dieser Zeit, Kühe, die trächtig sind, während der dem Kaiben vorhergebenden ZAvei Monaten, nicht zur Gewiunung von Kindermileb verwendet werden. i) Die Kindermilch darf in den Transportgefäßen keine höhere Temperatur -als' 12" C und bei der Abgabe an die Konsumenten als höchsten Säure grad 8° Soxhiet habeni. j) Die Miichproduzenten sind veibalten, Kindermilcb in plombierten oder ähnlich verschiossenien ^ Flaschen an die einzelnen Abnehmer oder die Händler zu liefern. Diese dürfen dieselben nur im OrigmalverscMuß absetzen. (2) Bei iden im' Stadtgebiet© Steyr befindlichen Pro duzenten von Kindermiiich hat ein Kontrollbuch aufzuliegen, in das die amtlichen Kontrollen sowie die Kon trollen des die Gewinnung überwachenden Tierarztes einzutragen sind. Etwaige vorgefunidene Mängel sind in das Kontrollbuch einzutragen.

33 E. Bestimmungen für die täglichen und Wochenmärkte. § 48. Marktplätze. Die öffentlichen: Marktplätze werden jeweils vom Ge meinderate bestimmt. § 49. Marktartikel. Der Gemeiniderat bestimmt, welche Artikel auf den einaeilneni MarMplätaen lentspreehend dem" Bestimmun gen der Gewerbeordn:ung (§ 65—67) feilgehalten wer den dürfen. § 50. "Wochenmärkte. (1) Aussei' den täglichen Kleinmärkten findet am Dormeretag und Samstag der "Wochenmarkt 'Statt, zu dem auch auswärtige Häindlier nach Maßgabe des ver fügbaren Platzes zugeiässen sind. Fällt ©in Wochen markt auf einen Feiertag, so gilt der vorhergehende Werktag als Wochenmarkttag. (2) An den Wocbenmärkten ist auch der Viehauftrieb gestattet. Die ViehauftriebpilätBe unterliiegen der veterinärpolizeilichen Genehmigung des Amtes der o.-ö. Landesre'gieTung. § 51. "Verkaufszeit. (1) Die Verkaufszeit beginnt in den ersten' Morgen stunden nu'd' endet in der Regel um 13 Uhr. Der

34 MagiMrat kann jedoob für besondere Warengattunigen ■das Emde <ier Marktaeit mit der allgemeinen Ladensoblußstumde feStsetaen. • (2) Für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen gelten die je-weiligen gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe. f § 52. Standplätze. Die Standplätze werden durch die hiezu bestimmten Amtso.rganie nach treiem Ermessen zugewiesein. § 58 . Zuweisung der Standplätze. (1) Jeder Marktbeschdcker hat sich sofort nach sei nem Eintreffen auf deu zugewiiesenen Standplatz au be geben, seinen Stand in Ordnung au bringen und seine zu Markte gebrachten Waren zum Verkaufe auszulegen. (2) Keiner der zugewiesenen Standplätze darf- ohne Einwilligung des Platz zuweisenden Amtsorganes ver ändert, vertauscht oder von einem anderen als dem jenigen, dem derselbe zugewiesen wurde, benützt wer den! (3) Das eigenmäcMige Erweitern des zugewiesenen Standplatzes, und dais 'edgenmächtige Benützen leerste hender Plätze ist verboten. (4) Hat ein Marktbesebicber den Verkauf eingestellt, so hat er den Stand aufzulassen und seine Geräte so fort zu entfernen.

35 § 54. Ordnung auf dem Standplatze. (1) Auf den V-erkaufsständen ist der volle Vor- unds Zuname sowie der ständige Wuhnort' des Marktbesohickers deutMch ersichtlicb zu' macheni (2) Das Aufetellen oder Lagern von Kisten, Körben, St'ehieufa'ssen von Handkarren oder andieren den Ver kehr hemmenden Gegenständen außerhalb des Standes, in den Gängen, auf dem' Trottoir usw., ist untersa'gt. (3) D'ie Schirme und B-edachungen der Verkaufsstände müssen vom B'oden mindestens 2 m absteihen. § 55. Marktgebühren. (1) Jeder Marktbeschicker bat für die Benützung des Platzes und für die üeberla'ssung von Gerätschaften pro Tag zu entrichten: a) für Verkaufsstände bis Sm^ S 0.60 für j'eden weiteren, m® 0.20 b) für Bandz'iehkarren oder Wagen mit Hundebespanaiung „ 0.20 c) für Pferdewagen oder Auto „1.00 d) für kleinere Behältnisse wie Korb, Steige, Schaff usw ,, 0.10 e) für U'eberlass'Uinig eines Stockerls imkli. Platzgeld „ 0.20 f) für Erdplätze pro' m^ „ 0.10 g!) für jedes Stück Großvieh (Rinder) etzf. pro Stück „1.00 für Pferde etz. pro Stück " ,, 2.00 8*

■ ■ ■ ■ . 36 h,) für Großwild und gestocliene Schweine pro Stück 0.40 i) fiür Spanmferkel, Kälber pro' Stück . . . „ 0.30 , ])• für Lämmer, Kitze, Rehe, Schafe, Ziegen, iumge Hunde, Enten, Gänise rmd Indian pro Stück 0.20 k) für Pische jeder Art für je 5 kg „ 0.10 (2) Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt', die Marktgebühr auch in Foimi eines Pauschales oder im Wege der Solidar abfinidung einzuheben. (3) Da® Standgeld für die gtändigen StaodpMtze und für die übrigen Standplätze ist bei Zuweisung des Standplatzes' zu entrichten. § 56. Verfall und Entziehung der Standplätze. (1) Ein ständiger Standplatz verfällt nach Ablauf der gestellten B'ssnützungsfrist oder infolge N'ichtbeUützung durch vier Wochen, die anderen Standplätze bei Ver lassen ober Nicht b eziehen derselben. (2)' Die zu'gewiesenen Standplätze können jederzeit mit sofortiger Wirksamkeit entzogen werden. Ais Gründe otiefür kommen imisbesondere m Betracht wiederholtes 'Strafbares Verhalten, NlcMbezahlung des Standgeide'S, Aufla'ssung, Verlegung oder geänderte Einiteilunig des Marktes, B'ean'spruch'ung 'des Platzes zu anderen Zwecken u. dgl. Nach Möglichkeit wird' den Inhabern 'ständiger' Standplätze die beabsichtigte Ent ziehung des Standplatzes in angemessener Frist vorher mitgeteilt. (3) Liegt bei Entzug des Standplatzes die Ursache auf Seite des Marktbeschickers oder verfällt der Stand-

37 ptetz, 90 wird das- bereits beaatoMe Standgeld weder nocb teilweise' zutrüclrerstattet. § SVVerkauf spf licht. Feiligehaliien'e Waren dürfen keinem Verkäufer vorentbafflen werden. Schon bestellte Ware wird nur dann als solche anerkannt, wenn die vorherige B'estelliung oder ein' solcher Kauf mit der näheren Angabe der Art, Menge und ides Preises zweifellos naohgewieise'n ist. § S8. Lärm und Streit. (1) Das überlaute, aufdringliche oder belästigende Anbieten der Waren oder Anlocken von Käufern ist untereagt. (2') Es ist nicht gestattet, sich in 'schwebende Verhandlüngen zwisoben Verkäufern und Käufern durch Ueberbieiten, Unterbieteu oder 'sonstwie einzumischen. (3) Streitigkeiten über die Richtigkeit eines Kaufes oder dessen Bedingungen sind über Ansuchen ■auch nur einer der beteiligten Parteien vor der Marktbehörde zu verbandebi'; kommt kein Vergleich zustande, sind die 'StTieitenden Parteien auf den Zlvilrechtsweg zu verwei sen, § 59. Wiederverkäufer. Wiederverkäufer dürfen auf den Wochenmärkten Lebensm'ittel erst nach halb 10 Uhr vorm'itta'gs ein kaufen.

38 ' - - ■ ■ § 60. Reinlichkeit. Ajlle Marktbesucliier haben jede VerimTeMgung der Marktplatae zu vermeiden. Papier imd andere' Abfälle müssen in geeigneten Behältern, Fleisoliabfälle und sonstige tierische Ueberireste in geschlossenen Gefäßen gesammelt und nach Marktende we'ggebracht ■werden. Das Wegwerfen von Abfällen ist verboten. § 01. Ordnung. Pers'Oneni, die die öffentliche Rühe und Ordnung auf dem Markte stören 'oder ireh den behördlichen Anord nungen nicht fügen, können vom Markte "weggewiesen werden. § 62. Hunde. Das M'itniehmen und Herumiaufenlassen von Hunden ist auf den Lebensmdttelmärkten verboten. F. Bestimmungen für die übrigen periodischen Märkte und den Warenverkauf bei besonde ren Gelegenheiten und an öffentlichen Orten außerhalb der Märkte. § 63. Jahrmärkte. (1) Jährlich zweimal finden Jahrmärkte in der Dau'er von 8 Tagen statt und! zwar im Frühling von Donners tag vor Christi Himmelfahrt und im Herbst vom zwei ten Donnerstag nach 9t. Michael.

39 (2) Diese Märkte finiden auf dem. jeweils vom Gemeiniderat hiesni' beslimmten Platze statt. (3) Die Zeit, in der auf diesen Märkten die Schaustelilungen, Volksbeluistiguiigen, Gast- und Sehankigewerbe betrieben werden dürfen, wird jeweils vom Magistrate bekanntgegeben. § 64. Zulassung. (1) Zugelassen werden nach Maßgabe des Platzes die Eraeuger und Händler aller im freiem Verkehre gestat teten Waren. (2) Vor Zuweisung des Standplatzes hiabeii die Ver käufer ihre Berechtigung zum Verkaufe im Siiuie der Gewerbeordnung nachzuweisen. § 65. Unterhaltungen. (1)' Zu den Jahrmärkten können auch Schaustellun gen, Volksbelustigungen, Gast- und Sohankgewerbebetriebe nach Maßgabe des vorhandenen Platzes zuge wiesen werden. (2) Eine öffentliche SohauBtellung oder VoLksbelustigung dürfen nur Personen ausüben, die eine giltige, vom Amte der oberösterreichischen Landesregierung ausgestellte Lizenz babera, die durch das Polizeiamt vidiert erscheint. (3) Die Lizenzinihaber müssen eich auch mit einem Nachweis der Entrichtung der voirgescbrlebenen Steu ern ausweisen^ (4) Die Inhaber von Lizenzen dürfen im Rahmen der Lizenz in ihren Betrieben nur einwandfreie Personen

40 besohäftigeii, haben jedioch Nnmen und Personaidaten vorher dem Poiliraeianite bekaiiirtaugeben. (5) PTodiiktionen und Expeilimental-Vortührungen durch Nichitärate auf dem Gebret der Hypnose und Waohisuggest'ion sind verboten. PToduktionen auf dem Gebiete der Teiepathie bedürfen einer besonderen' B'e^ wiiligung des A'mtes der Landesregieirung. (6) Bs ist altes etrnzuhalten, was geeignet ist, die Sittlich'keit zu vertetzep/ oder das Wohl der Jugend zu gefährden. (T) Bei allen Veranstaltungen' sind die not'wendige'n Sicherheitisvorkehrungen zu treff'en; den Anordnungen der Sicherheitsbehöide ist vor B-eginn od'e'r Fortsetzung des Betriebes zu entsprechen'. (8)' Spiele, bedf denen der Ge'winn vom Zufall ab hängt, und 'das Ausspielen vom Waren sind nicht ge stattet. § 66. Platzgebühr. An P'latzgebühr ist pro m^ und Marktdauer ein Schih l'ing zu zahlen, außerd'em 'sind die lOo/o'igen Poliaeigebühren und die Lustbarkeitsabgabe zu 'entricbten. Für Schaustellungen und Volkshelustigungen, die de'r Lustbarkeitsabgabe unterliegen, 'ermäßigt sich 'diese auf die Hälfte. § 67. Beleuchtung. (1) Auf den Jahrmärkten darf nur etek'tris'ch'es Licht verwendet werden. (2) Der Magistrat kann aus Sicherheitsgründen die Vergebung der Instailationsarbeiten an bestimmte In-

41 staillateuire vorscbreiben odier die Installation und Be leuchtung gegen Bestellung und Bezahlung eines Pau schales selbst in Auftrag § 68. Verkaufszeit. (1) Die Verkaufszeit wind vom Magistrate festgesetzt. (2) Für den Verkauf an Sonn^ und Feiertagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe. § 69. Standplätze. (P) Den Marktbeschiekem wird auf Grund des schriftlichen (voTgeschiriebenen Formulares) Ansuchens in der Reihenfolge ihres Eintreffens der Standplatz nach freiem Ermessen zugewiesen. (2) Mehr als ein Stand kann einem Marktbeschickeir nicht zugewiesen werden. § 70. Zuweisung der Standplätze. (1) Jeder Marktbesohicker hat 'bei 'der Verteilung des Standplatzes persönlich anwetsend au sein. Die Vertei lung für Standplätze für Einheimische erfolgt in' der Regel 3 Tage vor B'eginn, für größere Geschäfte 10 Tage und für kleinere auswärtige Marktbeschicber 1 Tag vor Marktbeginn. .(3) Schausteller mit größeren Geschäft'en haben min- 'destens 3 Tage vor Marktbeginn 'mit der Aufstellung zu beginneui, widrigens der Platz anderweitig vergeben wird bezw. verfällt.

42 (3) Zugewiiesene Standplätae sind sofort zu betegen bezw. die Stände (Vierkaulshütten) auifeustellen. McM belegt© Plätze gelten als frei und; können anderweitig vergeben werden. (4) Schausteller, die um Reservierung eines größe ren Platzes ansuchen, haben ein Angeld in- der Höhe der halben Platzgebühren einzusenden, das verfällt, wenn der Markt nicht beschickt wird. (5) Die Vergebung eines angesprochenen Platzes bei nicht rechtzeitigem- Erscheinen bleibt dem Magistrat vorbehalten. (6) Die Einteilung des Jahrmarktplatzesi,' Aufstellung der Stände und Schauistellungen bestammt der Magi strat; den Weisuragen der amtMchen Organe ist unbe dingt zu entsprechen. § 71. Allgemeines. Die Bestimmungen der §§ 53, 54, 56, 57, 58, 60 und 61 finden auf diese Märkte Anwendung. § 72. Warenverkauf außerhalb der Märkte. (1) Bei Festlichkeiten, Veranstaltungen und anderen besonderen Geliegenheiten kann der Magistrat dann, wenn sich das B-edürfni® ergi'bt, Gewerbetreibenden, die sich mit einem Gewerbeschein ausweisen, oder' die außer dem EonaessionHdekrete noch die für die vorüber gehende Ausübung des konaessionierten Gewerbesi auf einem anderen Standort notwendige gewerbebehördlicbe Geinehrhigung vorweise'n, Standplätze etr die Dauer der Veranstaltung zuweisen.

43 (2) Auch außerbalib der unter (1) geuaunten Anläße kann der Magistrat PiroduBenten und bedürftigen eimheimischen Gewerbetreibenden den Verkauf von Waren mit oder ohne Verkaufsstand bewiligen. (3) Soll die Aufsteillung der unter (!')' und (2) er wähnten Verkaufsstände auf Piriivatgrund erfolgen, so ist die Zustimmung des Grundbesitaers bezw. Verfü gungsberechtigten naobzuweiseu. (4) Die Aufstellung von SchaustellUingen und Volks belustigungen bedarf der Bewilligung des Magistrates. (5) Bei gescihlossenen Veranstaltungen wie Auisstelilungen, Volksfesten u. dgi. werden die unter (1) und (4) genannten Bewilligungen au den Veranstalter er teilt. (6) Auf die in diesem § genannten Standpilätze finden die Bestimmungen über die Standplätae auf den Märk ten und die Bestimmungen der Abschnitte A—D sinn gemäße Anwendung. G. Bestimmungen über die Strafen und den Instanzenzug. § 73. Strafen. (1) Uebertretungen dieser Vorschriften und der Durchfüihrungsbestimmungen werden je nach der Be deutung des Falles, der- persönlichen Verhältnisse des Schuldigen, der Größe des VerschuMens und dem bis herigen Verhalten des Sohuidigen innerhalb der jeweils dem Gememderate oder Magistrate in Ausübung der Lokalpolizei zustehenden Strafgewalt mit Geld bis zu

44 200' S oder mit Arrest bis zu 2' Wooben bestrait. Neben oder an Sfelle der Strafe kann auch der Verfall' von Gegenständen ausgesprochen werden. (2) Insbesondere' m'it Verfall bedroht sind U'ebertr'etungen nach den •§§ 5, 8 (5), 14 (1) und (2)', 15 (1)', lOi, 17 (1) und (2)1, 18, 19, 20 (l), (3)' 'und (4)i, 21, 33, 34 (1) und (2), 36', 37 (1)' und (4),, 38, 39 (2), 40 (2), 42, 44 (l)i, 46 (2)' und (9')' und 3'2i (2!)^ bei letaterem nach zweimaliger vorausgegangener Bestrafung wegen desselben Deliktes. (3) Mit derselben Strafe wird auch der Versuch einer üebert re'tung geahndet. (4) Auf das Strafverfahren finden die Bestimmungen des V. St. G. Anwenduing. D'ie nach § 50 dieses Ge setzes erforderliche Ermächtigung zur Erl'assung von Strafverfügungen durch Organe der öffentlichen Auf sicht wird bezüglich der Uebertretungen dieser Vor schriften durch das MaigiBtTaitspräsidium erteilt. (5)' Die Geldstrafen und Verfallertöse fließen in den Armenfonds der Stadtgem-elinde Steyr. § 74. Abstellung der Ordiiungswidrigkeit. Außer der Strafe kann auch die Verfügung getroffen werden, daß' ein eine Uebertretung beinhaltender oder durch sie ■entstandener vorschriftswidriger Zustand auf Kosten und G^etahr des Schuildigen zu beheben ist. § 75. Wiederholung. Der Erlag des. S'trafbetrages befreit den Täter nicht von der Verpflichtung, die strafbare Handlung zu unter-

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