Jahresbericht Lyzeum Steyr 1915/16

17 VII. Berechtigungen für Kösolventinnen und Schülerinnen öffentlicher Mädchenlnzeen. 1. Das erworbene Reifezeugnis berechtigt: a) zum Studium der Pharmazie (Apothekergewerbe) nach einer Prüfung aus Latein über sechs Gymnasialklassen, (M.=V=Bl. 1904, IX. 21); b) zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung (aus Pädagogik, Methodik und Schulhygiene) zur Reifeprüfung an einer Lehrerinnenbildungsanstalt ohne vorherigen Besuch derselben; (Erl. d. Min. f. K. u. U. v. 31. Mai 1908, Z. 15.596, M.=V.=Bl. Nr. 36; „ „ „ „ „ „ 30. Jänner 1910, Z. 33.071, M.=V.=Bl. Nr. 8 v. 1910); zum Uebertritt in den 3. bezw. 4. Jahrgang einer Lehrerbildunganstalt, c, wenn das zur Reifeprüfung an einer solchen Anstalt vorgeschriebene Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht ist. Aufnahmsprüfung nicht erforderlich; d) Zulassung als außerordentliche Hörerin an den philosophischen Fakul¬ täten (Min.=V. K. u. U. v. 23. März 1897, Z. 7155, M.=V.=Bl. 19); zur Dispens von der Prüfung aus der Unterrichtssprache bei der e) Staatsprüfung aus Französisch und Englisch zum Unterricht an Bürger¬ schulen, Lehrerinnenbildungsanstalten 2c; f) zur Dispens des allgemeinen Bildungsnachweises bei der Lehramtsprüfung aus Stenographie und der Staatsprüfung aus Musik; g) zur Dispens von dem Nachweis der gewerblichen Praxis bei der Auf¬ nahme in die k. k. Zentralanstalt für Frauengewerbe in Wien (IV Mollardg. 87), die ihre Besucherinnen zu Lehrerinnen an Frauenge¬ werbeschulen ausbildet; h) zur Aufnahme in den Abiturientinnenkurs der Wiener Handelsakademie (II, Stephaniestr. 4); i) zur Aufnahme in den kommerziellen Fachkurs der neuen Wiener Handelsakademie (VIII, Hamerlingplatz 5/6); k) zum Besuche der vereinigten Fachkurse für Volkspflege: 1) zur Ablegung der Lehramtsprüfung für das Lehramt des Freihand¬ zeichnens an Mittelschulen der weiblichen Jugend nach einem vierjährigen Besuch einer öffentlichen Kunstschule (Min.=Erl. K. u. U. v. 5. April 1912, Z. 52.790, ex 1911); m) zum Besuche einer höheren landwirtschaftlichen= oder Haushaltungsschule zur Ausbildung als Lehrerin an einer solchen. 2. Die Absolventinnen von vier Klassen eines öffentlichen Mädchenlyzeums werden: a) zur Praxis im Post= und Telegraphendienste zugelassen und vor anderen Bewerberinnen bevorzugt. (Verordg. d. k. k. Handelsmin. vom 26. Sep¬ tember 1902); b) zur Aufnahme in eine Mädchenhandelsakademie ohne Aufnahmsprüfung zugelassen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2