Jahresbericht Lyzeum Steyr 1913/14

17 XI. Berechtigungen. Das Reifezeugnis eines Lyzeums gewährt seiner Inhaberin: 1. die Zulassung zur Reifeprüfung an einer Lehrerinnenbildungsanstalt, falls das 19. Lebensjahr vollendet ist. 2. den Uebertritt in den 3. bezw. 4. Jahrgang einer Lehrerinnenbildungs¬ anstalt, je nach dem Alter, 17, bezw. 18 Jahre. 3. die Zulassung zu den Studien an den philosophischen Fakultäten einer Universität als außerordentliche Hörerin. 4. die Zulassung zu den pharmazeutischen Studien (Apothekergewerbe) nach Ablegung einer Nachtragsprüfung aus Latein über den Stoff der VI. Gymnasialklasse. die Dispens von der Prüfung aus der Unterrichtssprache bei der 5. Staatsprüfung aus Englisch oder Französisch. 6. die Dispens des allgemeinen Bildungsnachweises bei der Lehramts¬ prüfung aus Stenographie und der Staatsprüfung für Musik. Das Recht zum Besuch eines einjährigen Abiturientenkurses an der 7. neuen Wiener Handelsakademie und der Handelsakademie für Mädchen in Wien. 8. Das Recht des Eintrittes in die k. k. Zentrallehranstalt für Frauen¬ gewerbe in Wien. 9. Das Recht zum Besuche des einjährigen kommerziellen Tageskurses für Mädchen an der Gremialschule der Wiener Kaufmannschaft. 10. Das Recht des Besuches der vereinigten Fachkurse für Volkspflege. 11. Das Recht des Besuches einer höheren landwirtschaftlichen oder Haushaltungsschule zur Ausbildung als Lehrerin an einer solchen. 12 Die Absolventinnen von 4 Klassen eines öffentl. Mädchenlyzeums genießen vor allen anderen bei Aufnahme in den Post= und Tele¬ graphendienst den Vorzug. des Die Erweiterung beruflicher Berechtigungen für Absolventinnen der öffentlichen Mädchenlyzeums bleibt Gegenstand weiterer Erwägungen obersten Unterrichtsbehörde. Bei Unterziehung der Nachtragsreifeprüfung an einem Real= oder Reformrealgymnasium steht den Absolventinnen auch der Besuch der Universität als ordentliche Hörerinnen und die Erlangung des akademischen Grades offen.

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