Häuserverzeichnis Losensteinleithen

Algemeine Bestimmungen. Laut Sitzungsbeschluß vom 4. Juli 1896 sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten: 1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem durch Brand verunglückten Mitgliede sofort die Deckschauben kostenfrei zu liefern. 2. Die zu liefernden Deckschauben sind in guter Qualität und Quantität zu stellen und wird das Gewicht pr. Schaub mit gut 3 Kilo bestimmt. 3. Im Falle sich der Verunglückte von dem zu leistenden Mitglied die Deckschaube sich in Relutum (Geld) geben läßt, was jedoch so viel als möglich zu vermeiden sei, so ist der vom Gemeindevorsteher jeweilig bestimmte Betrag zu leisten. 4. Mitglieder, die trotz Ermahnung zur Leistung binnen 8 Tagen nicht nachkommen, werden als aus= getreten betrachtet und öffentlich bekannt gegeben. 5. Betreffs richtigen Erhaltes der Deckschauben hat sich der Verunglückte selbst zu bekümmern und wird vom Gemeindeamte nur bei Unterlassung der Punkt 4 dieser Bestimmungen in Anwendung gebracht. 6. Der Beitritt kann jedesmal beim Gemeindeamte angemeldet werden. Der Austritt kann nur vom 23. bis 31. De= zember jeden Jahres angemeldet werden.

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