78 Behandlung unterzogen werden, und ist einer solchen die erforderliche Zahl der Zoll¬ Deklarationen beizugeben. Jede Deklaration soll enthalten: Die vollständige Adresse des Empfängers, den Bestimmungsort, den Werth und die Gattung der enthaltenen Gegenstände, Ort, Datum und Unterschrift des Absenders. 13. Geldbriefe und Sendungen von unbeschränktem Werthe jedoch nur bis zum Gewichte von 5 Pfund werden zur Versendung im Aufgabs=Postorte selbst und dessen Bestellungsbezirke angenommen. 14. Postanweisungen bis zum Betrage von 100 fl. ö. W. werden von allen Postämtern des Inlandes an alle anderen österreichischen Postorte angenommen. Mit Postanweisungen hat sich das hiesige Fahrpostamt zu befassen. diesen Postanweisungen im Betrage von mehr als 100 fl. bis einschließlich 1000 fl. ö. W. können nur bei den nachbenannten Postkassen an eine andere dieser Postkassen auf¬ gegeben werden. Diese Postkassen sind: Agram, Ala, Arad, Baden, Bochnia, Bodenbach, Bozen, Bregenz, Brixen, Brody, Bruck a. M., Brünn, Cattaro, Czernowitz, Debreczin, Eger, Essegg, Feldkirch, Fiume, Fünfkirchen, Görz, Graz, Großwardein, Hermannstadt, Innsbruck, Ischl, Karlsbad, Karlstadt, Karolinenthal, Karlsburg, Kaschau, Hohenstadt, Klausenburg, Kolomea, Komorn, Krakau, Krems, Kronstadt, Kufstein, Klagenfurt, Lemberg, Linz, Lundenburg, Marburg, Meran, Miskolcz, Wiener=Neustadt, Laibach, Nagy=Kanisa, Nyiregyhaza, Oedenburg, Ofen, Olmütz, Pest, Pilsen, Pola, Prag, Preßburg, Raab, Ragusa, Reichenberg, Roveredo, Rzeszow, Salzburg, Przemysl, Smichow, Alt=Sissek, Spalato, Stanislau, Steyr, St. Pölten, Stuhlweißen¬ Semlin, Suczawa, Szathmar, Szegedin, Tarnow, Tarnopol, Temesvar, Teplitz, Trient, burg, Troppau, Tyrnau, Villach, Warasdin, Wels, Wien und Zara und Wiens Vor¬ Triest, Alservorstadt, Josefstadt, Neubau, Südbahnhof, Westbahnhof und Wieden. städte: Nach Wien und Pest können Beträge bis 5000 fl. angewiesen werden. durch Ankleben der erforderlichen Brief¬ DieGebühr für Postanweisungen muß zwar der Aufgabe entrichtet werden, und bei marken fl. 5 kr., fl. mit4 8. für Anweisungen bis einschließlich 10 fl. 10 kr., 50 I. „ über 10 fl. 9 l. 15 kr., 100 ** * fl. 50 fl. # „ fl. 30 kr., 500fl. * * „ 100 fl. 9 fl. 60 kr., 1000fl. * * 500 fl. „ 9 fl. 90 kr., 2000fl. * 9 1000 fl. „ 2 „ „ fl. 20 kr., 3000 fl. 1 2000 fl. 7 „ 1fl. 50 kr., 4000fl. 4 3000 fl. fl. 80 kr. 1 5000 fl. 4000 7 fl. 7 sind die mit 5 kr. Bei jedem Postamte und bei allen Briefmarken=Verschleißern markirten Geldanweisungs=Blanquette zu bekommen; diese sind vom Versender schon nach den Rubriken auszufüllen, der anzuweisende Betrag in Ziffern und Buch¬ genau deutlich aufzuschreiben und eine möglichst genaue Adresse des Empfängers taben anzugeben. dem Geldbetrage und bei der Adresse darf keine Abänderung oder Radirung Bei vorkommen. Der Koupon an der linken Seite des Blanquetts ist für schriftliche Mittheilungen bestimmt; es können demselben bei Zeitungs=Pränumerationen auch Adreßschleifen bei¬ werden. geklebt ein Ueber die aufgegebenen Postanweisungen und den erlegten Geldbetrag wird die schein verabfolgt. Der Empfänger hat auf der Rückseite der Anweisung Aufgab Uebernahme des Geldes zu bestätigen, worauf der Betrag ausgezahlt wird. Unbrauchbar gewordene Blanquetts können ebenso wie gestempelte Brief=Kouverts 20 und Korrespondenz=Karten gegen Erlag von 1 kr. gegen neue umgetauscht werden. Geldanweisungen müssen binnen 14 Tagen, wenn sie mit poste restante bezeichnet sind, binnen 3 Monaten behoben werden. Nach Postorten, wo Staats=Telegrafen=Stationen bestehen, können Post¬ anweisungen auch im telegrafischen Wege bis zum Betrage von 100 fl., und im Verkehre mit den obbenannten Postkassen bis 500 fl. vermittelt werden. Auf Wunsch des Aufgebers können Postanweisungen auch Expreß bestellt werden; dieselben haben jedoch an der Stelle unter der Aufschrift „Postanweisung“ den Beisatz „Expreß“ deutlich zu enthalten.
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