Landstrich 1983, Nr. 3, Widerstand

dafür zuständigen Abteilung, wo man nach kürzester Überlegung zu der Ansicht kam, daß das ho. Ministerium, da es sich vorwiegend um eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung handle, für die Erledigung gar nicht zuständig sei und daher das Aktenstück, zu dem der Beschwerdebrief bereits gediehen war, an das zuständige Handelsministerium abzutreten sei. Ohne die notorische Verzögerung aber wurde der Akt von diesem Ministerium zurücküber wiesen, und zwar mit dem Vermerk, daß es sich bei der Beschwerde des Herrn Mähdier et al. nicht um eine Beschwerde gegen die ßetriebsanlage der Fa. Bender & Co. handle, sondern um eine Beschwerde gegen das Nichttätigwerden des behandelnden Facharztes im Zusam menhang mit der Erstattung von ärztlichen Gutachten in einem Gerichtsverfahren. Es wurde nunmehr aktenkundig festgehalten und Herrn Mähdier in diesem Sinn auch unter Einhaltung der gebotenen Höflichkeit mitgeteilt, daß auf Grund des bereits angängigen Gerichtsverfahrens in der von ihm vorgebrachten Angelegenheit von seiten des ho. Ministe riums eine Intervention auf dem Verwaltungswege zurzeit nicht möglich sei. 84

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