Kaarwald gewesen sei. Dabei hätten sie ein Gelächter gehört und gesehen, daß die ihr da mals dem Namen nach unbekannte M. mit dem Kriegsgefangenen gelacht und gescherzt habe. [. . .] Sie habe beobachtet, wie wieder die Angeklagte dem Kriegsgefangenen beim Überschreiten des Baches und bei der Ersteigung der Böschung durch Handreichung be hilflich gewesen sei. Dann hätte sie gesehen, wie die beiden Hand in Hand gingen. Am Waldrand habe dann der Kriegsgefangene die M. an sich gerissen und abgeküßt. Aus Neu gier sei sie in den Wald nachgegangen und gerade dazu gekommen, wie der Kriegsge fangene auf der M. gelegen sei und dabei Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr ge macht habe. Die Angeklagte habe dabei die Kleider hinaufgezogen gehabt. Sie sei ca. drei Schritte von den beiden vorbeigegangen, ohne daß sich die beiden in ihrer Tätigkeit hätten stören lassen. Dasselbe hätten auch ein unbekannter Mann und eine unbekannte Frau gese hen, die 15 oder 16 Schritte entfernt gewesen seien und die noch gesagt hätten, sie verste hen nicht, wie eine deutsche Frau so etwas machen könne. Damals habe sie aber noch nicht gewußt, daß die Frau, die mit dem Kriegsgefangenen verkehrte, die M. sei. Das habe sie erst am selben Tage von dem Knechte des K. erfahren. Nach vollzogenem Geschlechtsverkehr hätten die Angeklagte und der Kriegsgefangene sie ausgelacht, worauf sie die Angeklagte zur Rede gestellt und gesagt habe; 'Sie sind eine schöne Deutsche Frau, wenn Sie nicht wissen, was Sie zu tun haben.' [. . .] Wenn nun mit Rücksicht auf diese Zeugenaussage auch begründete Verdachtsumstände für die Schuld der Angeklagten im Sinne der Anklage sprechen, so waren doch die Aussagen der K. G. und der M. M. nicht ausreichend, um die Schuld der Angeklagten bezüglich des Geschlechtsverkehrs mit dem Kriegsgefangenen als erwiesen annehmen zu können, und zwar aus nachstehenden Erwägungen: Die Zeugin G. behauptet nach wie vor, daß sie auf 3 Schritte Entfernung den Kriegsgefangenen auf der Angeklagten liegend den Geschlechts verkehr vollziehen gesehen habe. Dies erscheint dem Gerichte vollkommen ausgeschlossen, da es doch niemand geben wird, der nicht sofort auch nicht so weitgehende Intimitäten wie den Geschlechtsverkehr abbricht, wenn jemand in die Nähe kommt. Außerdem behauptet die Zeugin ja auch, daß in 15 bis 16 Schritt Entfernung ein unbekannter Mann und eine unbekannte Frau den Geschlechtsverkehr gesehen hätten. Dazu kommt aber noch, daß die Zeugin behauptet, daß die beiden, obwohl sie die Zeugin gesehen hätten, trotzdem den Ge schlechtsverkehr weiter durchgeführt hätten. Das erscheint vollkommen unglaubwürdig, da sowohl die Angeklagte als auch der Kriegsgefangene sich vollkommen bewußt sein mußten, daß eirie solche Intimität, falls sie festgestellt würde, eine sehr schwere Strafe zu erwarten habe. Daß die beiden einen Geschlechtsverkehr im Walde durchgeführt haben, erscheint aber auch deshalb vollkommen ausgeschlossen, weil die Angeklagte leichter und bequemer den Geschlechtsverkehr mit dem Kriegsgefangenen, wenn sie es auf einen solchen abgese hen hatte, zu Hause vollziehen konnte. Dazu kommt aber noch, daß, wie gerichtsbekannt ist, Zwettl ein sehr beliebter und besuchter Sommerfrischlerort ist und sich im Kaarwald sehr viele Spaziergänger und Schwämmesucher in der Sommerzeit herumtreiben, die Ange klagte also damit rechnen mußte, daß sie von Waldgängern gesehen wird. Schließlich ergibt sich aus dem Gend. Bericht, daß in dem Wald, in dem die Angeklagte den Geschlechtsver kehr mit dem Kriegsgefangenen vollzogen haben soll, ein ziemlich lichter und hoher Be stand ist, und daß von Haus aus damit gerechnet werden muß, daß man von irgend jemand gesehen wird. Dazu kommt noch, daß die G. laut Gend. Bericht und Zg. Aussage des Gend. Mstr. M. als nicht wahrheitsliebend geschildert wird und demnach ihre Aussage mit Vorsicht aufzuneh men ist."+8 29
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