wert gewesen; daß es so viel wäre, als daß man die abgegebenen Stimmen beim Fenster hinausgeworfen hätte und daß das keine Wahl gewesen sei. Zeuge habe Angeklagten dann gefragt, warum das keine freie Wahl gewesen sei, worauf der Angeklagte ihm zur Antwort gegeben habe, daß Zeuge noch viel zu jung sei und daß er damals (als Angeklagter schon wählte) noch nicht auf der Welt gewesen sei. Weiters gab dieser Zeuge noch an, er könne sich genau an die Äußerung des Angeklagten erinnern, daß dies deshalb keine Wahl gewe sen sei, weil man nicht nein stimmen hätte können und weil die Parteien nicht hätten agi tieren können, und daß damals von der Schuschnigg-Wahl nicht die Rede gewesen sei. Auch der Zeuge H.Th. gab an, daß er am 1.5.1938 im Gasthauszimmer des erwähnten Gasthauses in Julbach gehört habe, wie der Angeklagte zu dem L. auf dessen Frage gesagt habe, daß sie (die Wahl vom 10.4.1938) keine Wahl gewesen sei und daß er (L.) noch gar nicht auf der Welt gewesen sei, wie sie gewählt hätten. Mehr habe der Zeuge nicht verstan den, gab aber noch an, daß von der Schuschnigg-Wahl nicht die Rede gewesen sei und er das hätte hören müssen, da er am selben Tisch wie der Angeklagte gesessen sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte gestand, vor mehreren Leuten im Gasthauszim mer des Gasthauses Schützeneder in Julbach gesagt zu haben, daß die Wahl eigentlich kei ne Wahl gewesen sei, bei einer Wahl müsse doch jeder Partei die Agitation erlaubt sein, der Angeklagte, wie oben bereits erwähnt, sich in der Richtung widerspricht, daß er in der Vor untersuchung zugab, er habe die Äußerung, daß die Schuschnigg-Wahl nicht mehr wert ge wesen wäre, als daß man die abgegebenen Stimmen beim Fenster hinausgeworfen hätte, gemacht, während er diese Äußerung in der Hauptverhandlung dem A. in den Mund legte, die Aussagen der Zeugen L. und Jh., welche Zeugen auf das Gericht im Gegenteil zu dem Angeklagten einen sehr günstigen und glaubwürdigen Eindruck machten, sich gegenseitig ergänzten und im wesentlichen übereinstimmen, schenkte das Gericht diesen Zeugen vol len Glauben und nicht der Verantwortung des Angeklagten, und zwar dies auch trotzdem der Zeuge Fr. A. den Angeklagten zu entlasten versuchte. Da dieser aber mit seiner Behaup tung, Zeuge und nicht Angeklagter habe gesagt, die Schuschnigg-Wahl sei nicht mehr wert, als daß die Stimmzettel beim Fenster hinausgeworfen wären, mit dem gegenteiligen Zuge ständnisse des Angeklagten in der Voruntersuchung selbst in unaufklärbarem Widerspruche steht, dieser Zeuge in seinen Angaben sehr unsicher war, und er auch selbst erklärte, daß er sich an die damalige Äußerung nicht mehr genau erinnern könne und außerdem viel über hört habe, da er auch mit anderen Personen im Gespräch gewesen sei, war dessen zeugenschaftlichen Angaben keine Bedeutung beizumessen.' ^ (6 Wochen Arrest) Übertriebenes Interesse am Nächsten Indem das NS-Regime jede kritische, geschweige denn abträgliche Äußerung der Volksge nossen als eine Form des Defaitismus und der Gegnerschaft einstufte, schuf es ein Klima des gegenseitigen Mißtrauens, gegenseitiger Bespitzelung; und weil es zur Aufspürung defaitistischer Volksgenossen Helfer benötigte, gab es dem Mann der Straße innerhalb seines Bereiches beträchtliche Macht in die Hand; es öffnete damit dem Denunziantentum Tür und Tor und setzte jenes übertriebene Interesse am Nächsten in Gang, das dazu führen mußte, daß schlimmstenfalls Eltern durch Kinder, Lehrer durch Schüler usf. überwacht wurden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser Terror vom Anfang an vom System be wußt gefördert war und dessen Zugriff mit abnehmendem Kriegsglück immer gewalttäti ger wurde. So mußte es kommen, daß gerade der mündliche oder individuelle Widerstand, das Meckern, Nörgeln und das abträgliche-Stimmung-Schaffen oder, wie der Fachbegriff aus der NS-Zeit heißt, daß die Vergehen gegen das Heimtückegesetz sowie die wehrkraft zersetzenden Äußerungen einen ungeahnten Behördenapparat und damit eine Überfülle 16
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