Landstrich 1983, Nr. 3, Widerstand

(§ 246). Auch der Versuch, mit Gewalt oder gefährlicher Drohung oberste Staatsorgane abzusetzen, zu nötigen oder zu behindern, wird bestraft. Dann spricht das Gesetz ausdrücklich von „Widerstand gegen die Staatsgewalt" und nor miert: „Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Be amten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen." Als „legitimer Widerstand wird nur ein be stimmter Fall der Notwehr angesehen, „wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amts handlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt " {§ 269). Auch für den "Schreibtischtäter" findet sich eine Parallelnorm, die denjenigen bestraft, der „in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffent lichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert" (§ 281). Diese Bestimmungen werden schließlich bezüglich des "alltäglichen" Widerstandes gegen Akte der Staatsgewalt durch eine Verwaltungsstrafbestimmung ergänzt, die durchaus jeder mann, der sich im Straßenverkehr oder im öffentlichen Leben Amtsorganen gegenüber sieht, schon morgen erfassen kann. Sie lautet: „Wer sich ungeachtet vorausgegangener Ab mahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht. .., während sich diese Person in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befindet, ungestüm benimmt", begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen. Da dieser Begriff des „ungestümen Benehmens" äußerst auslegungsbedürftig ist und in der Praxis auch sehr weit ausgelegt wird (unter Umständen- genügt ein lautes Wort I), ist diese Norm eines der wichtigsten Instrumente, eine zur Schau getragene Inakzeptanz staatlicher Vor schriften und Handlungen schon im Keim zu unterbinden. Wenn sich der einzelne also — aus Gründen des Gewissens, der politischen Überzeugung oder aus existenziellem Interesse — mit einem staatlichen Verhalten nicht abfinden kann, so erlaubt und eröffnet ihm die österreichische Rechtsordnung nur einen einzigen Weg: Er hat sich auf die rechtlich zulässige Weise durch Ergreifung von Rechtsmitteln, Beschwer den an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts oder durch gerichtliche Klage zur Wehr zu setzen. Dies wird aber nur in dem Rahmen erfolgreich sein, in dem die Rechtsordnung selbst die "Widerstandsgründe" anerkannt hat; praktisch ist dies in jenem Bereich der Fall, in dem die Grundrechte Positionen des einzelnen festlegen. Dieses Instrumentarium ist somit keinesfalls allumfassend und es hat einen wesentlichen Nachteil: Die Hilfe kommt in jedem Fall erst nach dem Eingriff selbst. 116

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