Landstrich 1983, Nr. 3, Widerstand

mit dem in der Charta der UN verbürgten Selbstbestimmungsrecht des Volkes, es findet dort seine völkerrechtliche Legitimität und rechtfertigt den außerparlamentarischen und Volkskampf gegen Terror und Willkürmaßnahmen der herrschenden imperialistischen Kräf te, die die Menschen- und Bürgerrechte u.a. demokratischen Grundsätzen der Verfassungen sowie die Beschlüsse der gewählten Parlamente verletzen. Widerstand gegen staatliche Maßnahmen: Nach dem StGB der DDR eine Straftat, die begeht, wer einen Angehörigen eines staatli chen Organs durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erhebli chen Nachteil am pflichtgemäßen Durchführen ihm übertragener Aufgaben zur Aufrecht erhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert. LEXIKON FÜR THEOLOGIE UND KIRCHE (Herder-Verlag 1965, Freiburg/Breisgau, BRD) Widerstandsrecht 1. Daß es in irgendeinem Sinn einen sittlich und rechtlich erlaubten und unter Umständen gebotenen Widerstand gegen unsittliche und ungerechte Akte der Staatsgewalt geben kann, dürfte von der Schrift her deutlich sein. Die genaue Bestimmung des „Wann" und „Wie" eines solchen Widerstandes ist, weil nicht in der Intention der Aussagen der Schrift liegend, von ihr her nicht mehr eindeutig bestimmbar. [. . .] 3. Sachlich ist folgendes zu sagen: Wir unterscheiden zunächst legale und legitime Staatsge walt. Legal (gesetzmäßig) ist sie, wenn und weil sie gemäß dem (geschriebenen oder unge schriebenen) Verfassungsgesetz begründet ist, legitim (rechtmäßig) wenn und weil sie, abge sehen von der Legalität, der Funktion und damit dem inneren Sinn der Staatsgewalt, näm lich der Verwirklichung des Gemeinwohls (im wesentlichen) entspricht. Von daher ist leicht zu sehen, daß Legalität und Legitimität konkret auseinanderfallen können. Nicht nur einer illegalen, sondern auch einer (nur) illegitimen Staatsgewalt gegenüber ist grundsätzlich passiver und unter Umständen aktiver Widerstand erlaubt und zuweilen geboten, nämlich dann, wenn sie den Sinn ihrer Funktion in einzelnen Akten oder sogar total mißachtet. Dieser Sinn kann tatsächlich auch verfehlt werden, wenn die Obrigkeit in einer bestimmten Epoche z.B. eine nicht mehr tragbare Sozialverordnung konservieren will. Allerdings ist es nicht zu erwarten, daß in einer solchen Situation die jeweils verschiedenen gesellschaftli chen Mächte leicht einer Meinung sein werden. Von daher kann die Legitimität einer kon kreten Staatsgewalt umstritten sein. Die moralischen Kriterien der Erlaubtheit des Wider stands haben den Bedingungen hinsichtlich der Doppelwirkung einer Handlung (actio duplicis effectus) zu entsprechen. Der innere Grund für die Erlaubtheit eines möglichen Wider stands gegen die Staatsgewalt wird im Titel der,,sozialen Notwehr" deutlich. [. . .] 4. Hiemit wird keineswegs ein Recht auf Revolution ausgesprochen, wenn immer eine sol che den aktiven Widerstand gegen eine legale und legitime Staatsgewalt meint. EVANGELISCHES STAATSLEXIKON (Kreuz Verlag, 1975, Stuttgart, BRD) Widerstandsrecht und Widerstandspflicht C. Theologisch-ethische Problematik. Sowohl von katholischer als auch von evangelischer Seite wird gegenüber einer tyranni schen Staatsgewalt — nach Ausschöpfen aller zulässigen Mittel der faktisch geltenden Rechts- und Verfassungsordnung — ein Recht zum Widerstand anerkannt. Auf die ent scheidenden Fragen, wann und in welcher Form ein Widerstandsrecht auszuüben wäre, und ob gar eine Pflicht zum Widerstand bestünde, sind die Antworten nicht übereinstim mend. Die katholische Moraltheologie unterscheidet zunächst die Ausnahmen und Grenz fälle vom allgemeinen Gehorsam gegenüber den Trägern der Staatsgewalt danach, ob es 113

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2