Hans Stögmüller - Lamberg, Band II

41 und Guttenberg vor dem Schrannengericht die Verrufung der Lamberger Lehen, was dem Grafen Franz Josef, dem Sohn des Johann Maximilian bekannt gegeben wurde, um seine Ansprüche äußern zu können. Es gewann nun den Anschein, als wenn die Sache wieder nicht in Ordnung gebracht werden könnte, da sich nun auch die Linie von Sauenstein meldete. Zur Verhütung aller Weitläufigkeiten und zur Erhaltung der Ruhe einigte man sich auf den Grafen Georg Sigmund von Gallenberg, Geheimrat, Landesverweser und verordneter Amtspräsident der Landschaft Krain, der die Verhandlungen mit Franz Josef als Vertreter der Linie von Ortenegg und Ottenstein, mit Hans Georg als Vertreter der Linie Stein-Guttenberg und Johann Friedrich Graf von Gallenberg und Franz Weikhard Kätschitz zum Weiselstein, als Vormünder der Waisen des Johann Hörward Graf von Lamberg-Sauenstein leitete und am 2. Februar 1685 in Laibach/Ljubljana einen gütlichen Ausgleich zustande brachte. Einigung im Lehenstreit Man einigte sich darauf, dass 1. die Lamberger und die Mannspurger Lehen in Krain, wie auch die geistlichen Lehenschaften oder „jura prästandi ant nominandi“, nicht weniger die in der Steiermark liegenden geistlichen oder weltlichen Lehen, wenn sie erfragt und in Richtigkeit gebracht sind, jederzeit und abgesondert beisammen bleiben sollen und dass derzeit, solange Sigmund Friedrich von Lamberg als Cedens (Überlasser) lebt, durch die männliche Deszendenz, und zwar jederzeit durch den Ältesten derselben die Lehen verrufen und verliehen werden sollen. Würde jedoch Sigmund Friedrich vor Durchführung der Angelegenheit sterben, so soll trotzdem dem Graf Franz Josef von Lamberg die Verleihung für diesmal zukommen.168 2. Künftig soll die Verleihung jederzeit der älteste der drei Linien, da man die Rotenbühler schon für erloschen ansah, vornehmen, die Benefiziaten präsentieren, wie auch die Afterlehen namens aller Linien vom Landesfürsten empfangen, damit jede Caduzität169 vermieden werde. 3. Durch diesen Vergleich soll erzielt werden, dass alle Linien auf dieses Kleinod des ganzen Hauses sorgfältige Reflexion tragen und die Lehen, falls sich eine oder die andere Linie außer Landes befinde, nicht abermals in Contusion170 und Weiterungen geraten oder gar vom Lamberger Haus abgerissen werden, wie es wohl, wenn Graf Johann Max sich nicht der Sache angenommen hätte, leicht hätte geschehen können. 4. Alle auf diese Lehen Bezug habenden Briefe und Urkunden sollen in einer Lehenstruhe im landschaftlichen Archiv in Krain niedergelegt und jedem der Interessenten ein Schlüssel zugestellt werden. Dieser Vergleich wurde in vier Exemplaren ausgefertigt und jedem Teil einer zugestellt. Der Gewaltträger des Grafen Franz Josef bei diesen Verhandlungen war Johann Daniel von Erberg.171 Am Montag nach Leopoldi des Jahres 1688 wurde der Vergleich vom Grafen Georg Sigmund von Gallenberg von Seiten des Gerichts und bezüglich der Johann Hörward Graf von Lamberg’schen Pupillen172 von Seiten der Vormünder bestätigt. Franz Josef Graf von 168 Rolleder, 31 169 mangels Erben Verfall an den Fiskus 170 Schädigung 171 Rolleder, 32 172 nicht volljährige Kinder

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