Hans Stögmüller - Lamberg, Band II

241 hofrechten Beysitzern ist nachfolgende abred und Verbündnus geschlossen und aufgericht worden. Erstlichen. Nachdem gedachter Herr graf von Lamberg in reife erwegung gezogen, daß an den abdruck des Menschen heil oder Verderben, mithin die glückselig oder unglückselige Ewigkeit hanget. Diesemnach Er Herr graf von Lamberg zu Trost der Sterbenden sich resolviret eine sogenannte zögen glocken aus eignen Mitteln machen, und solche auf vorhin erhaltene einwilligung hochgedacht Ihro fürstliche gnaden Unsers gnädigen Herrn Ordinarii in dem Thurn der alhisigen Domb Kirchen S. Nicolaj zu dem Ende aufrichten zu Lassen, damit so oft ein oder andere Manns- oder Weibs Persohn in zügen greifft, auf ewige zeiten jedesmal geleitet werden möge. Dahingegen und fürs Anderte zusagen und Versprechen Hochgedacht Sc. fürstl. gnaden die Veranstaltung dahin zu thun, daß obbesagte Glocken auf jedes Begehren und dieses auf ewige zeiten, so oft es vonnöten sein, und obbesagtermassen ein oder andere Person mag sein wer da immer will, reich oder Arm, Edl oder UnEdl in zügen greifen, und derentwillen die anmeldung bei den zu diesen Ende bestellten Mesner geschehen wirdet, alsogleich und zwar sowol Bei Tag als Bei der Nacht mit Haltung dreycr absaz Von ein guten Vatter Unser und Ave Maria Lang ohne die geringste Bezallung geleitet werden solte, auf daß jederman auf Vernehmung des klanges 3 Vatter Unser und 3 Ave Maria um ein glückseliges End der in zügen liegenden Persohn sprechen könne. Weillen aber Drittens erforderlich ist, daß zu Leittung ersagter glocken ein Mesner bestell, und besoldet werde, als obligiret sich gedachter Herr Graf von Lamberg Bei Einer Löbl. Landschaft alhier 600 fl. T. W. ewiges Capital zu 6 % anzulegen, von welchen Interesse dem Mesner jährlich 24 fl. besagter wehrung vor die Besoldung gereicht, die übrigen 12 fl. aber die Domb Kirchen vor das orth in dem Thurn, wo diese zügen glocken aufgericht worden, zu einer ergezlichkeit zu genüsscn haben solte. welches Interesse Ihro fürstl. gnaden ans dem General Einember Amt gegen Quittung Jährlich entweder Baar erhöben oder aber an ihrer zu raichen habenden Steuer abraitten werden können. Da hingegen verreversiren und obligiren sich mehrgcdacht Se. Fürstl. Gnaden gemelthes orth, wo die glocken hanget, allezeit in guten Baulichen stand ohne entgelt des herrn grafen v. Lamberg erhalten und wan an der glocken äusserlich, das ist an dem Klachel, Stricken oder an den beschlacht etwas ermangeln wirdet, solche Unkosten ex redditibus Ecclesiae Bestreitten zu Lassen. Viertens und Schließlichen Versprechen und obligiren sich Hochgedacht Se. Fürstl. gnaden, daß ersagte glocken mit den andern Kirchen geleith nie und zu keiner andern erdenklichen sub quocunque praetextu anziehlenden Function gebraucht, sondern diese alleinig und präcise zu einer zügen glocken applicirt und Vorbehalten bleiben solte. Alles treulich und ohne gefährde, auch mit und bei Verbündung des allgemeinen Landschadenbunds in Crain.

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