41 angekhaufft“.1 (Ursprünglich wurde das Bürgerrecht meist auf das Handwerk erteilt, unter der Bedingung, dass der Bürger, sobald ein geeignetes Haus zum Verkauf bereitstehe, sich häuslich ankaufe. In manchen Fällen forderte der Rat die Erlegung eines Depositengeldes - - wohl um dieser Bedingung den nötigen Nachdruck zu verleihen). In der schlechtesten Zeit nach der Gegenreformation, als 38 Häuser der Altstadt leer standen, 22 Häuser völlig verarmte Besitzer hatten und die Stadt unter der Schuldenlast fast zusammenbrach (die Steuervorschreibung blieb immer die gleiche; die an sich schon verarmten Bürger mussten auch noch die Steuer von den leeren Häusern mitzahlen) kam es sogar so weit, dass die Stadt froh war, die leeren oder dem Steueramt für Steuerrückstände verfallenen Häuser verschenken zu können gegen Wiedererrichtung der Häuser und Zahlung der Steuer nach Ablauf einer bestimmten Frist.2 Erst mit der wirtschaftlichen Wiedererstarkung der Stadt trat auch hier eine Normalisierung ein. 6) Nichtbürgerliche Häuser a) Freihäuser Freihäuser waren im Gegensatz zu den bürgerlichen Häusern solche, deren Eigentümer von den Lasten der Stadt befreit und nur zur „Landschaft dienstpflichtig waren“ 3 oder wie es in der Bestätigung eines Hauskaufs und der Freiheiten durch Maximilian heißt: „dass dann ain freys haws ist, das khain phleger, richter, rath noch gemaine stat menig zu Steir darauf noch darein nicht zugreytfen, zepieten noch zuschaffen, auch weder steur, wacht noch keinerley annden vordrung darauf zueslagen habe ...“.4 Freihäuser in diesem Sinne hat es in Steyr auffallend wenig gegeben. Das älteste Freihaus war das Haus 107, doch erlosch auch hier das Privilegium. nach Hanns Fuchspergers Tod. Bei den übrigen Häusern scheint die Freiheit nicht am Haus gehaftet zu haben, sondern nur an der Person des Eigentümers: H. 146, das einem Vermerk auf dem Übergabsbrief aus dem Jahre 1442 zufolge durch Maximilian frei gemacht worden sein soll.5 H. 140, dessen Befreiung Peter v. Jahn im Jahre 1630 erreicht hatte.6 H. 130, das im Kaufvertrag des Jahres 1801 um das H. 129 „Schaitterisches Freyhaus“ genannt wird.7 „Freyhaus“ wird aber auch noch in einem anderen Sinn verwendet und zwar für jene Häuser, für die die Eigentümer bei der Stadt vertragsmäßig eine gewisse Summe erlegt hatten, deren Zinsen die sog. accordierte Steuer, zur Bestreitung sämtlicher von der Stadt vorgeschriebenen Steuern verwendet wurde. Diese Art der Steuerzahlung war besonders bei adeligen Hausbesitzern, die keine vollkommene Befreiung erreicht hatten, beliebt; sie brauchten ihr Stadthaus nur zu Wohnzwecken und verzichteten deshalb gerne auf das für sie wertlose Recht, Handel oder Gewerbe auszuüben. Da diese deponierten Capitalien (sog. „Relutions-Quanta“) ein beträchtliches Sümmchen ausmachten, war die Stadt auch nach Aufhebung aller Steuerfreiheiten und Exemptionen durch Maria Theresia im Jahre 1749 bestrebt, sie sich nicht entgehen zu lassen. Sie schloss deshalb mit den Inhabern der Freihäuser am 1.4.1756 einen Vergleich, demzufolge die Capitalien bei der Stadt liegen blieben, während die Freihausbesitzer außerdem das landesfürstliche Contributionale bezahlten, dafür weiterhin alle Freiheiten und Exemptionen von aller Criminal- und Civil-Jurisdiction behielten. Bedingung war, dass keinerlei Handel und Gewerbe auf dem Hause, auch nicht von einlogierten Personen betrieben wurde.8 1 RP 1675/159/27.9. 2 RP 1670/58. H. 39, Anm. 3. 3 Wagner, Häuserbuch, S. 11. 4 H. 107, Anm. 4. 5 H. 146, Anm. 22. 6 H. 140, Anm. 7. 7 H. 130, Anm. 19. 8 Gültbuch Nr. 2.
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