Ingeborg Krenn - Häuserchronik der Altstadt Steyr

30 Besitzer des Hauses, von dem er schließlich eingefordert wurde, bestritten werden musste, konnte ich für Steyr kein Beispiel finden.1 Im Urbar des Bürgerspitals wurden die Rückstände von 1528 bis 1553 vermerkt, woraus wir schließen können, dass sie nicht vergessen waren. So große Rückstände, konnten überhaupt nur auflaufen bei einer schlecht geordneten Verwaltung der zuständigen Ämter und wenn der Dienst nicht verzickt geleistet werden musste. 4) Wieviel wurde gezahlt? Bei Grundzinsen betrug die zu leistende Summe 3-32 d, wobei die niederen Dienste an die Herrschaft Gschwendt und Steyreck gezahlt wurden. Betrachtet man die Höhe der Zinse, so sieht es aus, als stünde sie in keinem Verhältnis zumWert des Hauses. Das kommt daher, dass die inzwischen eingetretenen Änderungen und Besserungen in der Zinshöhe nicht im richtigen Ausmaße berücksichtigt wurden. Anfangs betrug der Zins nur so viel, als bisher der natürliche Betrag des Bodens abwarf. Die Abgaben in der älteren Zeit waren daher sehr gering, von einer Hofstatt oft nicht mehr, als von einem gleich großen Garten oder Feldstück. Späterhin, als die Bauplätze und die Häuser eine beträchtliche Wertsteigerung erfuhren, die wiederum nur möglich war durch die steigernden Handelsgewinne, wurden auch höhere Abgaben für Neuverleihungen gefordert.2 Ich glaube nicht irre zu gehen, wenn ich unter Anwendung dieser für Köln und Basel gewonnenen Ergebnisse auf Steyr aus diesem Grund die ältesten Häuser von Steyr in der Enge suche.3 Die durchschnittliche Höhe der Seelzinse und anderer karitativer Zinse hielt sich zwischen 1 und 2 fl und wurde nur zweimal bei Diensten an das Bürgerspital von H. 161 mit 4 pf d und vom H. 125 mit 8 pf d um ein Beträchtliches überschritten. 5) Wann wurden die Dienste gezahlt? Die für die Naturalwirtschaft bedeutungsvollsten Termine waren lange Zeit auch die Fälligkeitstage für Geldzinse, vor allem anderen der Martinizinstag, als Hauptzinstag und zwar nicht bloß für die alten Hof- und Vogteidienste (ein Hofzins findet nur einmal in Steyr eine Erwähnung 4), sondern auch für die älteren Häuserzinse 5). So sind alle Zinse an die Herrschaft Gschwendt, Steyreck und Steyr (mit Ausnahme H. 96) an diesem Tag fällig. An das Bürgerspital und Bruderhaus wird hauptsächlich zu Georg und Michael, zu Maria Geburt, seltener zu Pfingsten oder Lichtmess gedient. Für die übrigen Empfänger fehlt die Angabe des Termins. 6) Was geschieht bei Versäumnis des Termins? Wird die Zahlung des Dienstes am Fälligkeitstag versäumt, so hängen die Folgen für den säumigen Hausbesitzer davon ab, ob „der brief auf verzickt steht“, oder nicht. „Verzickter Dienst“ ist der Fachausdruck für jene Art von Zinsen, die bei Versäumnis der Frist eine schwere Geldstrafe oder überhaupt den Verlust der verliehenen Sache nach sich zieht. Im Urbar der Herrschaft Steyr von 1568 6 wird er folgendermaßen definiert: „Dise hierinnen bemelte burckhrechtdiennst habenn dise seruitut auf inen, wo ain burger den burckhrechtdiennst von seinem hauss oder grundt zu seiner bestimbten zeit, es sey Georgi, Martinj oder Natiuitatis Marie, bei scheinenter sun nit raicht, item auch so ainer ain hauss oder burgckhrechtgrunnd erkaufft vnnd sich nit bei zeiten 1 Arnold, S. 302, bietet für Basel ein Beispiel, in dem ein Hausbesitzer für 113 Jahre Zins nachzuzahlen hatte. 2 Arnold, S. 63 f. 3 Siehe Kapitel Urstadt. 4 Siehe Anhang "am Berg". 5 Arnold, S. 68. 6 Arnold, S. 518.

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