Ingeborg Krenn - Häuserchronik der Altstadt Steyr

28 Haus durch den Heiratskontakt dem künftigen Ehegatten verschrieben wurde. Eine andere Ursache lag im Eintreten der Söhne in den gelehrten Stand. Weiters ist die oft sehr große Schar der Geschwister zu erwähnen, die der Übernehmer eines Hauses auszahlen musste, was entweder sein Vorhaben überhaupt zum Scheitern brachte oder ihn früher oder später dem Konkurs in die Arme jagte. Was im Einzelnen die Ursache war, dass das Haus aufgegeben wurde, sei Gegenstand einer eigenen Forschung. Auch die Untersuchung, welchen Gewerbezweigen jene Besitzer angehören, die ihr Haus durch mehrere Generationen zu halten vermochten und ob daraus Schlüsse gezogen werden können auf die Einträglichkeit eines bestimmten Gewerbezweiges zu dieser Zeit, oder auf die dafür günstige Lage eines Hauses, möchte ich mir für künftige Musestunden vorbehalten. Eine durchschnittliche Zahl für die Besitzänderungen pro Jahrhundert zu geben, war mir aus den im Kapitel Quellenlage ersichtlichen Gründen nicht möglich. Das Moment der Überlieferung spielt hier eine viel zu große Rolle, als dass auch nur mit annähernd der Wahrheit entsprechenden Ergebnissen gerechnet werden könnte. Es war nicht immer leicht, den genauen Zeitpunkt des Besitzwechsels anzugeben. Für Kauf und ähnliches gilt juridisch das Datum der Ratifikation durch den Magistrat. Um diese Ratifikation wurde aber aus einer gewissen Nachlässigkeit heraus oft erst angesucht, wenn der Besitzer schon gestorben war, und die Erben das Haus verkaufen wollten etc. z.B. H. 10: Härer stirbt 1801, mag. Bew. erst 1829, H. 153, Lorenz Willemer stirbt 1786, Todf. Abh. 1790, mag. Bew. 1819, H. 128, Bischof Joh. Adam stirbt 1799, mag. Bew. 1828. Ich habe daher, da eine Häuserchronik ja nicht als eine Abschrift des Grundbuches gedacht ist, sondern die Geschichte der Häuser vermitteln soll, in das Hausblatt, wenn sich die Daten sehr weit von der lebendigen Wirklichkeit entfernt hatten, den Zeitpunkt der Todf. Abh. oder ähnl. eingesetzt. Auch die Verleihung des Bürgerrechts war kein immer sicherer Anhaltspunkt, wenn auch im Allgemeinen bei Erwerbung eines Hauses ebenso das Bürgerrecht erworben werden musste. Eheverträge (Heiratsbriefe) sind mitunter längere Zeit nach der Verehelichung abgeschlossen und in vielen nachträglich abgeändert, besonders aus vermögensrechtlichen Ursachen (Sicherstellung der Morgengabe oder der „Widerlage“). Zum Besitztitel „Heirat“ möchte ich noch bemerken, dass natürlich auch jede Heirat mit einer Erwerbung durch Kauf verbunden ist, denn Heiraten zwischen Vermögenden waren von jeher eine Geschäfts- und keine Herzensangelegenheit. Seinen Ausdruck findet diese Behauptung im Wortlaut der Heiratsverträge, in denen es meist heißt: „Die Jungfrau Braut verheiratet ihrem Herrn Bräutigam das Mitbesitz- und Nachsitzrecht auf das Haus um einen Wert von ..., den der Herr Bräutigam mit einem Heiratsgut von ... fl. widerlegt.“ kurz, der einheiratende Teil kaufte sich die Hälfte des Hauses, das er dann entweder in Gemeinschaftsbesitz mit dem anderen Teil oder jeder seine Hälfte für sich innehatte. Doch habe ich diese zwar für den Einzelnen (z.B. im Falle einer Scheidung, eines Erbschaftsprozesses) wichtige, aber für unsere Zwecke unwesentliche Unterscheidung fallen gelassen. Das GB 1773 und besonders 1833 hatte eigene Ausdrücke für den zugeheirateten Ehemann, der so ein „Goldfischerl“ glücklich erwischt hatte. Wurde er noch als Bräutigam auf den Besitz angeschrieben, hieß es: „Jungfrau N.N. und der ihr anhaftende Ehewirth“, war er schon Prinzgemahl, „N.N. und der ihr anhaftende Ehegatte.“ Fragt sich nur, ob nicht die reiche Besitzerin oft selbst nur das an ihrem Besitz haftende Anhängsel gewesen war. 3) Dienste a) Allgemeines Ein Dienst (und zwar ein Zins) ist eine ordentliche jährliche Abgabe, die der Besitzer eines Grundstückes einer Hofstatt oder eines Hauses an den Verleiher zu einem bestimmten Termin zu zahlen hatte. In der späteren Zeit stellten sie sich dar als Servitute, die jeder Besitzer mit seiner Erwerbung übernahm. Dass sie durchaus nicht gleichgültig waren, ist sogar noch aus den kurzen Angaben im GB 1833 erkennbar, besser allerdings in den älteren Urbaren der Herrschaften Gschwendt, des Bruderhauses und Bürgerspitals. Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch erwähnen, dass die Quellen für eine Darstellung der Dienste in Steyr sehr spärlich fließen, außer den eben angegebenen konnte ich lediglich noch aus einigen Kaufbriefen und einer Specification aus der Zeit Maria Theresias schöpfen. Das hängt hauptsächlich damit zusammen, dass das Gros der Quellen erst mit dem 16. Jhdt. einsetzt. Dies ist

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2