Ingeborg Krenn - Häuserchronik der Altstadt Steyr

18 Errichtung der Urstadt zuzuschreiben, weil er von den Steyrecker Zinsen nichts wusste und die Dienste an die Stadt ihm an Wichtigkeit nicht auf derselben Ebene mit denen von Gschwendt zu stehen schienen. Ich habe im Zusammenhang mit H. 85 die Vermutung ausgesprochen, dass die Herren von Kapellen die Zinse vom Landesfürsten für ihre Dienste erhalten haben. Voraussetzung dafür ist, dass vorerst zumindest dieser Teil der Urstadt landesfürstlicher Besitz war. Bei Betrachtung des Planes fällt der geschlossene Block auf, in dem sich dieser später Steyreckische Besitz entlang der Mauer bis zum Brunngässl hinzog. Nachdem ich meine Gründe für die Versetzung der Berndtischen Urstadtmauer um ein Haus erörtert habe, kehre ich wieder zu Berndt zurück. 2. der innere Grabenrand stimmt mit dem Verlauf der vorderen, niederen Befestigungsmauer (Zwingermauer) überein: Die Seitenmauer des H. 84 gegen das Ölberggässchen und die östliche Seitenmauer des H. 156 haben eine größere als die normale Stärke. Da ich meine hohe Urstadtmauer an derselben Stelle vermute wie Berndt die Zwingermauer, gelten die Beweise für die Existenz dieser Mauer in gleicher Weise für Berndt und für mich: In den 30er Jahren wurde ein Tor vermauert, das von H. 156 seitlich ins H. 157 führte, nur eine kleine Türöffnung wurde belassen; am Türgewände ist noch erkennbar, dass das Tor gegen das H. 157 zu öffnen war. Für Berndt führte die Tür zu einer Zeit, als weder H. 156 noch H. 157 standen, vom Zwinger (oder dem Torturm des an dieser Stelle angenommenen Stadttores) ins Freie. Für mich ändert sich nur so viel, als ich die Tür vom H. 157 in den Zwinger führe. Auch das Gedenkprotokoll im RP 1579/262, das Berndt als Beweis dafür anführt, dass die Mauer zwischen H. 156 und H. 157 „Stadtfreigut“ war, kann ebenso gut als Beweis für meine Theorie genommen werden: Es handelt sich um einen Streit zwischen dem Besitzer von H. 156, dem Zinngießer Abraham Peksch und dem Besitzer von H. 157, dem Stadtrat Benedikt Ättl wegen einer gemeinsamen Haustrennungsmauer (die sie heute noch haben). Die Ratsherren zweifelten, ob die Trennungsmauer wirklich auf einem Stadtfreigut stehe. (Man sieht daraus, dass schon damals jede sichere Kenntnis von dieser ältesten Befestigung geschwunden war.) Die Fassaden dieser vier sich gegenüberstehenden Häuser, H. 84, 85, 156, 157, sind noch in anderer Einsicht bemerkenswert: Der erste Stock des H. 157 ist in Breite einer Kammer über das H. 156 gebaut, ebenso das H. 84 über das H. 85, doch fehlt die gemeinsame Linie, wie die beigegebene Zeichnung beweisen wird, man kann darin nur einen Fingerzeig sehen. Diese eben beschriebene Mauer zwischen H. 98 und H. 97, entlang des H. 84 und zwischen H. 156 und H. 157 endete an der Enns in einer im Plan 1826 rund, im Hauserstich eckig eingezeichneten Bastei, die dieselbe Rolle wie der spätere Eckpunkt der Ennsringmauer gegen den ja in derselben Richtung wie der Urstadtgraben verlaufenden Graben, den der Teufelsbach, der sich in „reichem Schwalle“ dort in die Enns ergoss, eingeschnitten hatte (nämlich das Neutor) zu spielen berufen war: Schutz gegen feindliche Angriffe von Mensch und Wasser. An der Hofgasse traf die Mauer auf den Brückenkopf der Schlossbrücke,1 der noch im Plan 1826 verzeichnet ist und dessen schlossseitige Widerlager Berndt im Jahre 1941 beim Bau eines Wasserreservoirs freigelegt sah. Einen Zwinger, ebenfalls in Hausbreite, schloss eine weniger hohe und dicke Zwingermauer ab, die von den daran errichteten Häusern als Hausmauer verwendet worden sein dürfte. Jener Teil der Zwingermauer vom Hofbrückentor bis zu dem noch bestehenden Rest der alten, inneren Grabenmauer im Schlossgraben, den Berndt als „sichere“ Mauer im Plan „Urstadt“ eingetragen hatte, gehört selbstverständlich gestrichelt, da er nirgends belegt ist. Dasselbe gilt von seinem Parallelstück an der 3. äußeren Grabenmauer. Diese hat Berndt zwischen H. 81 und H. 82 und H. 153 und H. 154 gelegt mit der Begründung, dass die Mündungen dieser 2 Hauspaare sich in der Enge genau gegenüberstehen. Da er keine anderen, stichhaltigeren Gründe dafür angibt, fühle ich mich berechtigt, auch diese äußere Grabenmauer parallel zu meiner inneren um eine Hausbreite zu versetzen, zumal dies nicht grundlos geschieht: Es ist eine Tatsache, dass die Enge mit H. 153 und nicht mit H. 154 aufhört, eine Tatsache, die gewiss nicht von ungefähr zu stehen kam. Es war doch wohl selbstverständlich, dass man nach Auffüllen des Grabens den verbleibenden Raum innerhalb der beiden Mauern in der gleichen Art wie die Urstadt unter Beibehaltung der gleichen Straßenbreite verbaute. Und man würde es höchst 1 Siehe S. 22, Anm. 1 u. 2; Urbar Steyr 1568, Bl. 518, „Hofthurn Hofpruggen auf dem Perg“.

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