waren mit einkaufen und widerumb verkau fen" zu. Ebenso die Biererzeugung, die ein wichtiger Faktor des Freistädter Handels war. Ein Bürger durfte jährlich „acht prau" Bier brauen, unabhängig davon, ob dieser Bürger ein Haus oder mehrere Bürgerhäuser besaß. Die Aufbewahrung des Bieres hatte in dem vom Bürger bewohnten Haus zu geschehen. Die Ausschank durfte nur in einem ständig bewohnten Haus erfolgen. Interessant für uns heute ist vielleicht auch ein kurzer Einblick in die tatsächliche Verwal tung einer Stadt zur Zeit ihrer größten Selb ständigkeit, was für Freistadt in der Mitte des 16. Jahrhunderts noch zutrifft. Die Besetzung der Stadtämter erfolgte durch Wahl jährlich am St. Stefanstag, dem 26. Dezember. Die Einberufung und Ansage der Wahl oblag dem Bürgermeister, er ließ am Vortag des Wahltages dem Richter, den Ratspersonen und Geschworenen durch den Ratsdiener die Stadtämterwahl bekanntgeben, weiters ließ er ihnen auftragen, am 26. Dezember um 6 Uhr früh zur Wahl im Rathaus zu erscheinen. Der eigentliche Wahlakt begann mit der Auf kündigung der Stadtämter durch deren Ver walter. Sodann war es Aufgabe des Stadt schreibers, die Namen der Ratsherren und Geschworenen auf den Tisch zu schreiben, ihm und dem Bürgermeister war auch das Aufschreiben der Stimmen anvertraut. Rich ter, Ratsherren und Geschworene mußten vor die Ratsstube treten und nur der Stadtschrei ber und Bürgermeister blieben zurück. Der Bürgermeister gab als erster seine Stimme ab, dann der Stadtrichter. Die Ratspersonen und Geschworenen traten auf Aufforderung des Richters einzeln in die Ratsstube und ga ben ihre Stimme ab. Sobald für ein Amt alle Stimmen eingelangt waren, eröffneten der Bürgermeister und Richter den Ratsherren und Geschworenen, wer die meisten Stim men auf sich vereinigen konnte. Auf diese Weise erfolgte die Wahl und Neubesetzung der einzelnen Stadtämter. Die Zahl der Ämter hatte sich im Laufe der Entwicklung der Stadt erheblich vergrößert. Das Wahlprotokoll von 1558 bezeugt das Vorhandensein von sieben Stadtämtern: Stadtkammeramt mit dem Ver walter, dem Stadtkämmerer, das Ungeltamt mit dem Ungelter, dem Einnehmer des Ungelts, einer Abgabe bei Einfuhr und Verkauf der Lebensmittel, das Spitalamt mit dem Spi talmeister, das St. Katharinen- und St. Peter kirchenamt, das Gottsleichnamamt und das Spentamt mit seinem Verwalter, dem Spentenmeister, dem Almosenpfleger. Die Beset zung des Spentamtes erfolgte durch eine eigene Wahl. 1563 tauchen zwei neue Ämter auf, die Salzkammer mit dem Salzkämmerer und das Mühlenamt und 1564 das Ziegelamt. Diese drei letzteren Ämter wurden durch all gemeine Umfrage von Bürgermeister, Richter und Geschworenen besetzt. Mit der Vermeh rung der Stadtämter — seit 1569 Mautamt, Amt des Kastners, Schulamt, Amt des „Inslichthandlers", Unterstadtkammeramt seit 1572 — wuchsen auch deren Rechnungen, so daß das Amt der Raithändler, der Rech nungsprüfer, eingeführt wurde, das aus zwei Ratspersonen, zwei Geschworenen und zwei Bürgern zusammengesetzt war. Weiters wur de ein Waagmeister zur Führung der Stadt waage eingesetzt. Waren diese Ämter anfangs reine Ehrenfunk tionen, so kam es über Aufwandsentschädi gungen gegen Ende des 16. Jahrhunderts zu einer Besoldung. Damit war nun der Erhalt eines Stadtamtes mit dem Gewinn einer Fi nanzquelle verbunden und seit dieser Zeit mehren sich auch die Gesuche einzelner Bürger an den Rat, mit einem Amt betraut zu werden. Neben diesen alljährlich durch Wahl neube setzten Stadtämtern gab es noch zahlreiche sogenannte bürgerliche Ämter. Die Beset zung dieser Ämter oblag dem Bürgermeister, Richter, den Ratsherren und den Geschwore nen, sie währte meist so lange, bis der Beam te selbst um die Entlassung ansuchte oder er vom Rat entlassen wurde. Es handelte sich dabei um besoldete Ämter, wie z. B. Turm wächter, Ratsdiener oder Stundrufer. Zahlrei che Supplike um ein solches Amt legen ein Zeugnis dafür ab, daß die Bezahlung nicht all zu gering gewesen sein dürfte und für die Bürger und daneben auch für die Inwohner ein erträglicher Nebenverdienst war. Der höchst besoldete Beamte der mittelalter lichen Stadt war der Stadtschreiber. Er war der Verwalter der städtischen Kanzlei, hatte die Oberaufsicht über die Registratur und das Archiv, führte die Rechtsberatung der Stadt bei Prozessen und Verhandlungen mit den Gerichten und war daher meist ein fach lich ausgebildeter Mann, meist ein geprüfter Jurist. Da er auch in Kommissionen und Ver handlungen bei den Landtagen, am Kaiser hof und mit der Regierung in Handelssachen, Steuer- und Anleiheangelegenheiten die In teressen der Stadt zu vertreten hatte, waren die Städte bemüht, fähige Juristen zu gewin nen. Die Bestellung eines Stadtschreibers war Sache des gesamten Rates. Sie galt nicht nur auf ein Jahr, sondern die Amtszeit erstreckte sich, solange dieser selbst oder der Rat es wollte. 1551 gelang es Freistadt, den Stadtschreiber von Linz, Veit Stahel, für dieses Amt zu gewinnen. Er war einer der be deutendsten Rechtsgelehrten seiner Zeit. Für Freistadt war er deshalb von besonderer Bedeutung, da auf ihn die Einführung des Stadtbuches, die Anlage des Bürgerbuches und des Schätzbuches der städtischen Gül ten zurückgeht, auch die Neuordnung des Stadtarchivs ist seiner Initiative zuzuschrei ben. Bis 1567 führte er das Stadtschreiber amt zur vollsten Zufriedenheit der Stadtobrig keit. Der Stadtschreiber war auch bei dem oft raschen Wechsel der Stadtoberhäupter der ruhende Pol in der Stadtverwaltung. 1626—1740 Übergreifen der landesfürst lichen Gewalt — Niedergang der Stadt Wie in den meisten österreichischen Städten hatte sich in Freistadt in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts fast die gesamte Bür gerschaft, insbesondere aber die reichen Handelsbürger und Mitglieder des inneren und äußeren Rates, der evangelischen Reli gion angeschlossen. Nach dem Tode Kaiser Maximilians II., der noch eine vermittelnde Haltung im konfessionellen Kampf einge nommen hatte, gewann durch die Nachfolge seines Sohnes Rudolf II. die katholische gegenreformatorische Richtung endgültig die Oberhand. Eines der grundlegendsten Vorrechte der landesfürstlichen Städte war das Recht der freien Wahl ihrer Stadtorgane. Der offene An griff des Landesfürsten gegen diese Freiheit nahm im Jahre 1600 seinen Anfang. Am 17. März 1600 erging an die sieben landesfürst lichen Städte des Landes ob der Enns der kaiserliche Bescheid als Antwort auf die Be schwerde über die Zuordnung von Kommis sären bei Bürgermeister-, Richter- und Rats wahlen und auf die angedrohten Strafen in Religionsangelegenheiten. Darin wurde festKONTAKTLINSENOPTIKER DD11 1 CIVI DADDA IVI DKlL-LtlNI Rappan macht Brillenmode — Kostenloser Sehtest LINZ, MOZARTSTRASSE (EISENHAND) Kontaktlinsen (kostenlos zur Probe) FREISTADT, EISENGASSE 7
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2