Oberösterreich, 38. Jahrgang, Heft 1, 1988

„Freystadt rechts vom Linzerthore", Bleistiftzeichnung von Karl Hafner, um 1880, OÖ. Landesmuseum, Ortsansichtensammlung, Inv.-Nr. 70/14 „Freystadt Ob.Oest.", Bleistiftzeichnung von Otto Paar, um 1880, mit Darstellung der Idylle des Stadtgrabens mit Scheiblingturm, der nach 1945 ein neues Schindeldach erhalten hat, und Blick auf Böhmertor und Bergfried des Schlosses, OÖ. Landesmuseum, Ortsansichtensammlung, Inv.-Nr. 70/12 Relativ rasch hatte sich die Stadt wirtschaft lich von den Brandkatastrophen erholt. Die neuen Freistädter Geschlechter des 16. Jahr hunderts, fast durchwegs Handelsbürger, zum Unterschied von einer zweiten Schicht, den Handwerkerbürgern, waren entweder zu gewandert, hatten sich mit Patrizierge schlechtern verheiratet oder waren durch Un ternehmungsgeist und Geschäftstüchtigkeit vom Stande der Handwerkerbürger aufge stiegen. Sie bekleideten fast durchgehend die Stadtämter, wurden Ratsbürger und als solche zu Stadtrichtern und Bürgermeistern gewählt. Die vier reichsten Bürger der Stadt waren Gabriel Burger, Wolfgang Gebmhofer, Jakob Röttl und Anton Spohr. Gabriel Burger besaß neben drei Stadthäusern zwei in der Vorstadt. Sein Besitz an Untertanen und Ze henten reichte an den kleiner Ritterge schlechter heran. Als freies Eigen hatte er ein Gut in der Pfarre Stein bei Steyr, als Lehen der Herren von Starhemberg fünf Güter in der Pfarre Windhaag und als landesfürstliche Le hen vier Güter in der Pfarre Rainbach. Als er im Jahre 1568 starb, hinterließ er ein Gesamt vermögen von 19.700 fl, damit hätte man den Liegenschaftsbesitz an Häusern und Grün den im vierten Stadtviertel der inneren Stadt von Freistadt aufkaufen können. Jakob Röttl besaß drei Stadthäuser, drei Häuser in den Vororten und mehrere Grundstücke, er war auch Bürger in Breslau. Sein Besitz erstrecke sich auch über Hammerwerke im Aisttal, bei Windhaag und Waidhofen an der Ybbs und über die Herrschaft Reichenau. Er und Gebmhofer hätten mit ihren Vermögenswer ten alle Liegenschaften und Häuser der inne ren Stadt kaufen können. Es nimmt daher nicht Wunder, daß die Bürger als die privile gierte Schicht der städtischen Bevölkerung besonders in der Zeit der wirtschaftlichen Blüte der Stadt darauf bedacht waren, in ihren Vorrechten keinerlei Schmälerung zu erleiden. Da sich die Hauptbetätigung der Bürger auf den Handel, auf das Kaufmanns und Gastgewerbe beschränkte, wachten sie streng darüber, daß keine Nichtbürger sie ihres bürgerlichen Gewerbes berauben konn ten. Der Rat als oberstes Organ dieser Han delsbürger vertrat auch in jeder Angelegen heit die Interessen der Handelsherren und Kaufleute und veranlaßte die genaue Festle gung dieser Freiheiten. Den Inwohnern wie den Söhnen von Bürgern, soweit diese keine eigenen Häuser besaßen, sondern bei einem Bürger in Miete wohnten, wurde eine geringe Handelstätigkeit, vor allem eine gastgewerb liche, zugestanden. Die Inleute und Bürger söhne durften eine bestimmte Menge Wein kaufen und ausschenken und zweimal im Jahr Bier brauen. Zu Marktzeiten konnten sie vierzehn Tage vor und vierzehn Tage danach, ebenso zu Pfingsten acht Tage vor und acht Tage danach Fremde zur Verpflegung und Beherbergung aufnehmen, solange die Be freiung von Handeisbeschränkungen, wie Markt- und Zollfreiheit, bestand. Jede andere Handels- und Kaufmannstätigkeit war ihnen aber strengstens untersagt. Den Söhnen von Bürgern, welche keine Häuser besaßen und in Miete wohnten, war daneben noch der Handel mit zwei Fuhren Salz erlaubt. Aber wie den Inwohnern war ihnen jede andere bürgerliche „hantierung" verboten. Nur den Vollbürgern stand die „handierung in allerlei

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