Oberösterreich, 38. Jahrgang, Heft 1, 1988

der Stadtämter am St. Stefanstag, dem 26. Dezember. Der innere Rat und der Stadtrich ter wählten den Bürgermeister aus den Mit gliedern des inneren Rates, der innere Rat und die Geschworenen den Stadtrichter, der ebenfalls dem Rate entstammen mußte. Die erste Stadtordnung von Freistadt von 1440/47 zeigt, daß die Sorge der städtischen Verwaltungsorgane auch dem Handwerk galt. Dem Rat oblag die Bestätigung der von Meistern und Gesellen eines Handwerks auf gerichteten Zunftordnung mit dem Stadtsiegei. In Freistadt läßt sich das Vorhandensein von Bruderschaften und Zechen schon seit dem 14. Jahrhundert urkundlich nachweisen. 1354 tritt eine „Bürgerzeche" in Erscheinung, ein Zusammenschluß bestimmter Bürger, die mit dieser Organisation die Erhaltung oder Förderung von Gottesdiensten, Messelesen und Stiftung eines ewigen Lichtes bezweck ten. Es dürfte sich aber bei dieser Zeche eher um eine Stiftungskasse gehandelt haben, die von einem Zechmeister, der dem Stadtpatriziat entstammte, verwaltet wurde. 1378 be gegnet uns eine Zeche der Bäcker. 1380 spricht eine Urkunde von einer Zeche der Bäckerknechte, die eine erste Organisation der Arbeitnehmer darstellt. 1397 haben diese Bäckerknechte durch einen Streik wegen zu geringen Lohnes ihre Meister arg in Bedräng nis gebracht. Die erste vollständig erhaltene Stiftung einer Zeche und ihre Handwerksord nung stammt von den Lederern aus dem Jah re 1454. 1457 wurde für die Schneider eine Gesellenordnung aufgestellt, die aber verlo ren ging. So bilden die Sensenschmiedeordnung des Jahres 1502 und die Bäckerord nung des Jahres 1505 die nächstältesten Freistädter Zunftordnungen. Der Name „Zunft" tritt uns zum ersten Mal 1580 bei den Messerern, Klingenschmieden und Schlei fern entgegen. Den Zünften stand die Über wachung und Betreuung der Mitglieder in religiösen, sittlichen, geselligen und wirt schaftlichen Belangen zu. Bei der Wahl des Rates und der Geschworenen am 26. Dezem ber 1516 kam es zu einem schwerwiegenden Konflikt zwischen dem Rat und der Bürger schaft. Nach altem Brauch sollte die „ge mein" die vier ältesten Ratsbürger auffor dern, die vier freigewordenen Ratsstellen aus den vier jüngeren Ratsmitgliedern und den acht Genannten zu besetzen. Dagegen wandte sich die Bürgerschaft unter der Füh rung von vier Bürgern und begehrte selbst die Wahl und Ersetzung des Rates. Weiters forderten die vier Anführer die Erlaubnis, im Rathaus nach ihrem Belieben Zusammen künfte abzuhalten, und das Recht, den Rats sitzungen beizuwohnen. Die Drohung, den Rat nicht länger als weitere vierzehn Tage als Obrigkeit anzuerkennen, sollte den Forde rungen Nachdruck verleihen. Der Bericht des Bürgermeisters, Richters und Rates der Stadt an die Niederösterreichische Regierung spie gelt deutlich die Angst der Stadtobrigkeit wi der, daß nun Schneider, Schuster und Fleischhauer den Rat besetzen würden, ein Beweis dafür, daß zu Beginn des 16. JahrhunMga.^ ük ■kS SS.f J;' ^ * k: ' J

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