Oberösterreich, 37. Jahrgang, Heft 3, 1987

Verordnung über den Schutz wildwachsen der Pflanzen und freilebender Tiere). Seltene Pflanzen und Tiere gehören als solche be reits zur Vielfalt unserer Umwelt. Es sind aber nicht nur die Individuen, sondern auch ihre Lebensräume, ihre Brut- oder Laichplätze dem Schutz unterworfen. Das eben skizzierte System ist sicher geeig net, das definierte Ziel, unsere natürliche Umwelt, in einer solchen Vielfalt zu erhalten, daß wir darinnen in körperlichem und geisti gem Wohlbefinden leben können, im wesent lichen auch zu erreichen. Es ist aber ebenso sicher, daß es Gebiete gibt, die sich durch be sondere Vielfalt auszeichnen oder besondere Strukturen enthalten, wo der allgemeine Schutz nicht ausreicht und ein besonderer Schutz notwendig ist. Dieser besondere Schutz kann zunächst darin bestehen, den Katalog der genehmigungspflichtigen Ein griffe und Tätigkeiten den besonderen Eigen tümlichkeiten eines bestimmten Gebietes entsprechend zu erweitern. Das Naturschutz gesetz sieht diese Möglichkeit vor, solche Ge biete sind als Landschaftsschutzgebiete, oder, wenn es sich um kleine Flächen han delt, als geschützte Landschaftsteile festzu stellen (§§ 7, 8) und dabei festzulegen, wel che weiteren Eingriffe und Tätigkeiten in dem bestimmten Gebiet zusätzlich einer Geneh migung bedürfen. Landschaftsschutzgebiete sind primär wegen der Eigenart der Land schaft, ihrer Schönheit oder ihres Erholungs wertes festzustellen. Da aber in allen Verfah ren — so wie im ganzen Land — die ökolo gische Komponente mindestens gleichrangig mit der ästhetischen zu berücksichtigen ist, wird auch die ökologische Vielfalt entspre chend gesichert. Diese Form des Naturschut zes steht in Oberösterreich ziemlich an ihrem Anfang: es gibt bisher ein Landschafts schutzgebiet und zwei geschützte Land schaftsteile. Für Gebiete mit besonderen Strukturen reicht auch dieser gegenüber dem ganzen Land er höhte Schutz nicht aus. Solche Gebiete sind Zentren in dem vielfältigen Beziehungsnetz unserer Umwelt und sollten daher unverän dert erhalten werden. Diesem Zweck dienen Naturschutzgebiete, für die jene Eingriffe und Tätigkeiten, die dem Bestand der besonde ren Strukturen nicht abträglich sind, durch Verordnung besonders gestattet werden, während alle anderen verboten bleiben. Oberösterreich besitzt derzeit 45 solcher Naturschutzgebiete mit einer Fläche von 7650 ha, das sind 0,64 Prozent der Landes fläche. Im Zusammenhang mit den geschützten Ge bieten sind meines Erachtens zwei grund sätzliche Klarstellungen notwendig. In der Öf fentlichkeit werden häufig Zahl und Größe von Naturschutzgebieten als Maßstab für die Effi zienz der Naturschutzarbeit schlechthin an gesehen — und gleichzeitig darüber Klage geführt, daß diese Naturschutzgebiete weit gehend wirkungslos blieben — beispielswei se im Hinblick auf den Rückgang von Singvö geln. Es wird dabei übersehen, daß Natur schutz, beschränkt auf einige Fleckchen, zwangsläufig das definierte Ziel nicht errei chen kann. Zum zweiten muß festgehalten werden, daß Naturschutzgebiete keinesfalls Spielwiesen für Freizeitaktivitäten sein kön nen. Naturschutz dient ausschließlich dem Menschen — in seinem Bestreben, ein ge sundes Leben in einer gesunden Umwelt zu ermöglichen. Dazu aber müssen Kernbereitin 44

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