Historische Landeskunde runde zu tanzen. Sodann holte der Vater des Bräutigams die Braut zum sehr langsam ge tanzten Steirer, bei dem weder gesungen noch gestampft werden durfte. Schließlich nahm die Braut vom Elternhaus symbolisch Abschied, indem sie mit ihrem Vater zum Eh rentanz antrat und erst dann war es so weit, daß das junge Ehepaar zum erstenmal an seinem Hochzeitstag miteinander tanzen durfte. So verlangten es einst Sitte und An stand bei einem Hochzeitsfest in Alt-Goisern. Berühmt wurde das Kreuzhuber'sche Gast haus schon zu Beginn des vorigen Jahrhun derts nicht nur durch die dort abgehaltenen Hochzeitsfeiern, sondern auch etwas später durch die anno 1834 gegründete Bürgermu sikkapelle, die beim Kreuzhuber Jahr für Jahr ihren Cäcilienball, die nobelste Veranstaltung des Dorfes von ehedem, abhielt. Ein oder zwei Wochen vorher wurde jeweils mittels „Circulandum" zum Cäcilienball eingeladen. Damit sich der Wirt zeitgerecht nach den Wünschen der Honoratioren und der sonsti gen Ballbesucher mit seinen Vorbereitungen richten konnte, schrieben sich diese in das Circulandum ein und vermerkten zugleich in einer eigenen Rubrik, ob sie während des Balles etwa eine „halbe Aente" und eine Zuckertorte, einen Schweins- oder Kalbsbra ten oder nur einen gebackenen Kalbskopf verspeisen wollten. Auf diese Weise wußte es einer vom anderen schon tagelang im vor aus, was er sich und seiner Frau Gemahlin beim Ball der Musikkapelle gönnen würde! Im Kreuzhuberschen Gasthaus gab es „Im ersten Stock und zur ebenen Erd" Möglich kelten zur Unterhaltung, und zwar in der Gaststube im Erdgeschoß eine Vorrichtung zum Tafelschießen mit Stöcken und Scheiben für die Ordinari-Kundschaft und in der „schö nen Stube" im oberen Geschoß eine ähnliche Tafel-, Schieß- oder Stoßbahn für die Honora tioren des Ortes, etwa für den Herrn Pfleger und Distriktskommissar, den Gerichtsaktuar und den Grundbuchführer, für den Herrn Pfarrer, den Bader und Chlrurgus, die Förster und den Schulmeister, den Braumeister und sonstige Respektspersonen, die beim Ver gnügen an der Stoßbudel unter sich sein wollten. Der Handelsmann und Gastgeb Johann Kreuzhuber führte In seiner Krämerei neben inländischen Waren und Textilien aller Art auch schon zollpflichtige Material- und Spezereiwaren. Die vom k. k. Distriktskommissa riat Wildenstein am 15. Februar 1824 aus gestellte Bewilligung hatte folgenden Wortlaut: „Dem Johann Kreuzhuber diesseiti gen Grundbesitzer und Handelsmann in der Pfarre und dem Dorfe Geisern Nr. 17 wird un ter Anhoffung der hohen kreisämtlichen Be willigung; anmit die ämtliche Erlaubnis er- ^iÄauAkuSa ^ f 9^- ^ Vjj'"% --7T jr-'; 'if . «r Handelsbefugnis für Johann Kreuzhuber, ausgestellt am 15. Februar 1824 vom Distriktskommissariat Wildenstein. 77
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