Oberösterreich, 36. Jahrgang, Heft 3, 1986

QSpi.Mr tUT u:^£rn7^ CV^?f ^c^ikz Jltlr^i^. _ ein^j rm .A - ~jLt^ i^itJäL II ,4illl|^tl Radierung von Johann Ellas Ridinger (1698—1767) Im Stadtmuseum Gmunden „Spuhr eines Wildes oder Thiers auf welche(m) Boden — auf hartem Bode(n) flüchtig". — Foto; H. G. Prillinger, Gmunden Trauttmannsdorff 1857 auf seinen Besitzun gen in Pardubitz. Beide Jagdarien beanspructiten, wie gesagt, zahlreicties gesctiuites Personal. Es stellte sicti dabei als zweckmäßig heraus, die Jäger, die Hunde, die Pferde, das Jagdzeug, die Netze und alles, was zur damaligen Jagd ge hörte, in gemeinsamen Räumen unterzubrin gen. So entstanden die Jägerhöte. Das Zu sammenleben der Jäger im Jägerhot erweckte naturgemäß ihr Standesbewußtsein und die „grüne Gilde" förderte die Pflege ge meinsamer Jagdsitten und Bräuche. Einer der berühmtesten Jägerhöfe war Schloß Kra nichstein bei Darmstadt, das unter Landgraf Ludwig VIII. von Hessen zu hoher Blüte ge langte und heute noch als eines der bedeu tendsten Jagdmuseen besteht. In alter Zeit galt ein Jäger nicht hirschge recht, wenn er nicht die hirschgerechten Zei chen beherrschte. Hirschgerechte Zeichen sind Merkmaie, die ein Stück Rotwild, insbe sondere der Hirsch, hinterläßt, aus denen auf sein Alter und seine Stärke geschlossen wer den kann. Sie waren für das Bestätigen des Hirsches von großer Bedeutung und haben noch heute Gültigkeit. Kaiser Maximilian I. hat als erster die alten hirschgerechten Zeichen in seinem Buch „Von des Hirschen Wandlung" überliefert. Da mals waren es zwanzig, in der Jägerpractica des oben genannten Döbel sind es schon zweiundsiebzig, aber es ist in diesen Zeichen ein guter Teil der gesamten Fährtenkunde und der Lebensweise des Rotwildes veran kert. Heute begnügt sich der Jäger mit sieben Hauptzeichen. Ein uralter Brauch ist auch das Jägerrecht. Es ist das Recht einer Naturalentlohnung, das dem führenden Berufsjäger zusteht. Man unterschied früher das kleine und das große Jägerrecht, das je nach Zeitepoche und Ge gend unterschiedlich gehandhabt wurde. Während dem Erleger Gehörn, Geweih, Grandin, Hirschbart, Gamsbart, Krücken und Gewaff zustehen, zählen die eßbaren Teile des Geräuschs (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie der Feist, der mit den Fingern gelöst werden kann) zum kleinen Jägerrecht, das dem Aufbrechenden zusteht. Dies ist nor malerweise der führende Berufsjäger. Das große Jägerrecht, bereits in Urkunden des 13. Jahrhunderts erwähnt, das außer dem Ge räusch u. a. auch den Kopf und den Vor schlag (Hals bis zur dritten Rippe) und die Decke umfaßte, ist heute nicht mehr üblich. Das kleine hingegen fand Eingang in die Kol lektivverträge. Auch das Blattschlagen — Pfundegeben ist ein verbreiteter alter Brauch. Es wurde bei einem jagdlichen Verstoß oder unweidmänni schem Verhalten geübt. Unter einem Pfund

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