Oberösterreich, 36. Jahrgang, Heft 3, 1986

Oberösterreich aktuell Saatgans Bleßgans Zwerggans Kurzschnabelgans Waldschnepfe Höckerschwan grauer Reiher (Fischreiher) Mäusebussard Sperber Habicht vom 1.1. bis 31.8. ganzjährig ganzjährig ganzjährig vom 1.5. bis 30.9. ganzjährig ganzjährig ganzjährig ganzjährig ganzjährig ganzjährig Steinadler Keine Schonzeit genießen: Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Waschbär und Marderhund. Ein Verbot der Jagdausübung ist aber auf jenen Flächen gegeben, wo der Charakter des Ortes es verbietet oder die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gewährleistet ist. Die Jagd hat demnach auf folgenden Flä chen zu ruhen: Friedhöfe, der Erholung die nende öffentliche Anlagen (Parks), Gebäude, industriellen oder gewerblichen Zwecken die nende Werksanlagen, Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind, nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen ver hindert wird (landesübliche Weidezäune gel ten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne), Einrichtungen und Betriebe, in denen jagd bare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztier zuchtanstalten und Fasanerlen). Das Jagdgesetz verpflichtet aber auch den Jagdausübungsberechtigten während der Notzeit für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung Ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl Men ge als auch die Zusammensetzung des Fut ters den Bedürfnissen des Wildes entspre chen. Der Jäger ist auch für den Schutz des Wildes verantwortlich. So sind z. B. Jagd pächter und Jagdschutzorgane ermächtigt, Personen, die des Wilderns begründet ver dächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vor schriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstat ten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Fanggeräte und Hunde abzu nehmen. Der § 56 des Jagdgesetzes „Schutz des Wil des" beinhaltet auch, daß jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagd ausübung nicht berechtigt sind, verboten ist. Eine leider notwendige Verpflichtung haben die Jagdschutzorgane zu erfüllen, wenn sie jagende Hunde und Katzen erlegen müssen. Nichts im Jagdschutz ist so zwiespältig, wie das Einschreiten gegen jagende Hunde. Ich weiß, daß dabei manchmal von Unbesonne nen über die Stränge geschlagen wird! Wir verurteilen selbstverständlich generell all jenes, was nicht der jagdlichen Ordnung ent spricht. Kein Jäger schießt gerne einen Hund ab; aber man muß zu bedenken geben, daß auch kein Hundebesitzer es will, daß sein ge liebter Hausgenosse zum reißenden Raubtier wird. Beides ließe sich vermeiden, wenn je der im Umgang mit Natur und Kreatur Herz und Verstand walten ließe. Es geht dabei um unser aller gemeinsame Verantwortung für die uns anvertrauten Geschöpfe. Dem Jagdausübungsberechtigten wird auch vorgeschrieben, daß er für sein Jagdgebiet im Ausmaß bis zu 1500 Hektar einen brauch baren Jagdhund und für je angefangene 1000 Hektar mehr einen weiteren brauchba ren Jagdhund zu halten hat. Unter brauchbar versteht man einen Jagdhund, der vor einer Prüfungskommission über seine Befähigung eine erfolgreiche Prüfung abgelegt hat. Der Jäger hat auch allen entstandenen Jagdund Wildschaden in dem im Jagdgesetz be stimmten Ausmaß zu ersetzen. Der Jagd schaden umfaßt alle Schäden, die der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Bo den und an den noch nicht eingebrachten Er zeugnissen verursachen. Der Wildschaden umfaßt den Innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnis sen verursachten Schaden. Aus dieser kurzen Betrachtung des Jagdge setzes kann man ersehen, daß dem Jäger von der gesetzgebenden Seite viele Ver pflichtungen aufgetragen werden. Darüber hinaus hat er noch eine Unzahl von anderen Aufgaben zu erfüllen, auf die ich später zu rückkommen möchte. Die jagdlichen Freu den, die so mancher für all seinen Einsatz ernten kann, sind oftmals von sehr beschei denem Ausmaß. Ich bin überzeugt, daß in der heutigen Zeit die Feststellung „Ohne Jäger kein Wild" mehr denn je seine Gültigkeit hat. Nicht die Jagd lebt heute vom Wild, sondern die Wlldbestände existieren durch die Bemü hungen der Jäger. Zur Ausübung der Jagd ist es erforderlich, daß man eine gültige Jagdkarte besitzt und Mitglied des jeweiligen Landesjagdverbandes ist. Diese Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und sind demnach zur Führung der Landeswappen berechtigt. In unserem Bundesland betitelt sich die Interessensvertretung der Jägerschaft mit „OÖ. Landesjagdverband", der in Linz, Humboldt straße 49, seine Amtsräume hat. Die Aufsicht über den Verband und seine Bezirksgruppen wird von der Landesregierung bzw. von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgeübt. In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem OÖ. Landesjagdverband neben dem ihm nach dem Jagdgesetz zugewiesenen Aufga ben insbesondere: das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern; über behördliche Aufforderung fachliche Gut achten zu erstatten; die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszu bilden; für die Mitglieder eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen; die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und Jagdschutzorgane zu fördern; die Jagdwis senschaft zu fördern; die Jagdhundezucht und die Ausbildung In der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern; Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behör den zu beantragen; dem Jagdschrifttum be sonderes Augenmerk zu widmen; Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten; um die Jagd verdiente Personen zu ehren; für die Er haltung der bodenständigen jagdlichen Sit ten und Gebräuche einzutreten. Die Organe des OÖ. Landesjagdverbandes sind der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der Landesjägermeister. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Auf wandsentschädigung. Der Landesjagdaus schuß ist das beschlußfassende Gremium, dem Vorstand obliegt die Besorgung aller An gelegenheiten, die nicht dem Landesjagd ausschuß oder dem Landesjägermeister vor behalten sind. Der Landesjägermeister vertritt den OÖ. Landesjagdverband nach au ßen, führt den Vorsitz im Landesjagdaus schuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des OÖ. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen. Die Funk tionsperiode aller vorher erwähnten Organe beträgt sechs Jahre. Wie streng die Jagdausübung reglementiert ist, veranschaulichen die im Gesetz ebenfalls verankerten Strafbestimmungen (§ 93): Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4); b) die Jagd ausübt, ohne nach diesem Ge setz hiezu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Vor aussetzungen, Auflagen oder Bedingun gen erfüllt zu haben; c) bei der Ausübung der Jagd den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen oder dem Jagdaus übungsberechtigten auf deren Verlangen 64

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