Oberösterreich, 36. Jahrgang, Heft 3, 1986

Oberösterreich aktuell menleben bestimmenden Regeln. Wir wis sen heute: Es besteht ein Zusammenhang zwischen allem Leben auf dieser Erde. Dieser muß erhalten bleiben. Das dürfen wir nicht vergessen. Auch der Jäger muß des halb seine Aufgabe an seinem Platz, in sei nem Revier erfüiien. Die Jagd ist ein bedeu tender Wirtschaftsfaktor und verbindet nicht zuietzt viele Stadtbewohner mit dem Leben auf dem Lande und trägt zu einem gegensei tigen Verständnis bei, das über den engeren Bezug der Jagdausübung hinausgeht. Natür lich ist die Jagd eine Sache des Augenma ßes, des Fingerspitzengefühis und setzt ein hohes Maß an sachlichem Beurteiiungsvermögen, an jagdlichem Können und Eigenver antwortung voraus. Daß dies auch eine zu rückhaltende Bejagung von bestimmten, rückläufigen Niederwiidarten einschließt, ist für uns Jäger iängst Allgemeingut geworden. Am ehesten werden die Zusammenhänge dort verstanden, wo gejagt werden muß, um Wildtiere aus wirtschaftiichen oder ökologi schen Gründen zu reguiieren, um sie gerade dadurch in der Kulturlandschaft erhalten zu können. Was etwa beim Rot-, Reh- oder Schwarzwiid jedem vernünftigen Menschen einieuchtet, wird schon schwieriger, wenn es um die Frage geht, wie weit wir Wiid bejagen dürfen, das eben nicht bejagt werden muß. Unsere Freude an der Jagd brauchen wir nicht zu begründen. Aber wir müssen nach weisen, daß sie nicht schadet. Dafür haben wir gute Gründe und wir werden sie umso glaubwürdiger vorbringen können, je mehr wir seihst unser Gewissen dafür schärfen, daß heutzutage manche Frage, die an uns gesteiit wird, gewichtiger ist als früher, als noch nicht unsere ganze Umweit bedroht war. Die Jagdausübung in Oberösterreich ist, so wie in allen anderen Bundesländern, durch das Landesjagdgesetz geregelt. Jagd ist von der Kompetenz her Landessache und daher hat jedes Bundesland sein eigenes Landes jagdgesetz. Obwohl es in verschiedenen Punkten, wie zum Beispiel bei den Schußund Schonzeiten, der Pachtdauer oder den Landesjagdabgaben Unterschiede gibt, kann man doch behaupten, daß im gesamten Bun desgebiet die Jagd nach den gleichen Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausge übt wird. Das in Oberösterreich derzeitig gül tige Jagdgesetz über die Regelung des Jagd wesens datiert vom 3. April 1964. Gleich zu Beginn heißt es darin, daß das Jagdrecht aus dem Grundeigentum erfließt und mit diesem untrennbar verbunden ist. Die Jagd ist nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit aus zuüben, wobei auf die Interessen der Landes kultur Bedacht zu nehmen ist. Im Widerstreit der jagdlichen Interessen kommt im Zweifels fall den Interessen der Landeskultur der Vor62

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