Oberösterreich, 33. Jahrgang, Heft 4, 1983

densvertrag zweier ausländischer Herrscher zustande, durch den Frieden von Ofen/Buda des Jahres 1254. Damals wurden die baben bergischen Länder in zwei Interessengebiete geteilt, in eine böhmische Zone im Norden und in eine ungarische im Süden. Grenzlinie wurde der Kamm der Alpen, die Wasserscheide zwi schen Donau und Mur. Auf diese Weise wur den die babenbergischen Besitzungen im Do nautal, die ehemals steirisch gewesen waren und westlich der Enns lagen, einschließlich der Stadt und Burg Steyr zum böhmisch-otakarischen Bereich geschlagen, daher das Land Österreich nach Westen erweitert und nach Süden neu abgegrenzt. Denn dieses Herzogtum Österreich umfaßte nun den Traungau, einen Teil des Hausruckgaues und die Rodungs- und Altsiedelgebiete des Mühl viertels ebenso wie das gesamte Land unter der Enns mit Ausnahme des Gebietes von Wiener Neustadt. Damit war das Herzogtum Österreich in seiner größten Ausdehnung ge schaffen. Vielleicht gerade wegen dieser Ver größerung hat dieses neue Herzogtum Öster reich unmitteibar darauf den Beginn seiner Teilung erlebt. Diese entstand dadurch, daß der Landesfürst aus verkehrstechnischen Gründen das Gebiet westlich der Enns einer Sonderverwaltung unterstellte, öb andere Gründe maßgebend waren, etwa Phasen der Entwicklung, ob man die bisherige steirische Komponente erhalten wollte, läßt sich aus den bescheidenen Zeugnissen der Zeit nicht fest stellen oder nur hineinlesen. Jedenfalls findet sich bereits im Jahre 1264 ein ,,Judex provinciae Austriae superioris", der in Linz Gericht hielt. Aus praktischen Gründen wurde also ein überblicktjarer Gerichtssprengel geschaffen und dafür der Begriff ,,Austria superioris = Oberösterreich" eingeführt, der Sprengel wurde überdies als provincia bezeichnet. Das ist wohl der Anfang einer neuen Einheit. Der Landrichter wurde seit 1276 auch Hauptmann von öberösterreich, ,,capitaneus Austriae su perioris", bezeichnet. Damit war die politische Verwaltung von der des Landes unter der Enns zwar nicht getrennt, aiso doch in gewis sen Bereichen autonom gestellt. Da auch poli tische Maßnahmen Einheiten zu prägen pfle gen, war die Verpfändung des Gebietes ob der Enns durch Rudolf von Habsburg an den Her zog von Bayern in den Jahren 1276-1278 wohl nur eine Episode, wird aber immer wieder als Schritt einer späteren Loslösung vermerkt. Doch nach der Rückkehr dieses Gebietes ge lang es dem Habsburger und seinem Sohn Al brecht, eine wichtige territoriale Erweiterung im Westen durchzuführen. Er konnte nämlich seinen Sohn mit der Friedenswahrung im Grafschaftsgebiet der Passauer Bischöfe westlich der großen Mühl betrauen. So kam 1289 die Herrschaft Falkenstein im Mühlviertel in die Hand des Habsburgers und von da an war es dem österreichischen Landesfürsten möglich, auf Passau stärker einzuwirken, bis schließlich im späten Mittelalter die Landes hoheit über das obere Mühlviertel erreicht wurde. Dieser Herzog Albrecht I. hat die Bin dung des Landes ob der Enns an das übrige Österreich dadurch betont, daß er seine schwäbischen Gefolgsleute, die Herren von Wallsee, seit 1298 als oberste Landrichter oder Landeshauptleute in Österreich ob der Enns einsetzte. Darüber hinaus ist auch das österreichische Landrecht in besonderem Maße auf das Land ob der Enns bezogen. Man bezeichnete dort die ganze Region westlich der Ybbs als ,,Austria superior". Dies führte dazu, daß der Historiker Ignaz Zibermayr die Meinung vertrat, hier wäre noch die Erinne rung an den römischen Stadtbezirk Lauriacum vorhanden. So war die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts für die Trennung des Landes Österreich si cherlich von großer Bedeutung. Wir dürfen aber feststellen, daß es weniger das Landvoik war, das eine Teilung des Landes Österreich in zwei Gebiete vorantrieb, sondern der Lan desfürst. Die Meinung des Landvolkes - auch des Adels - spielte zu dieser Zeit noch eine geringe Rolle. Es war wieder ein Landesfürst, der erstmals dem Lande ob der Enns einen eigenen Herr schaftscharakter zusprach und von zwei Län dern redete, nämlich Herzog Rudolf IV. (1358-1365). Als er im Jahre 1358/59 eine neue erweiterte Fassung des Privilegs Kaiser Friedrich Barbarossas vom 17. September 1156 anfertigen ließ und damit die Erhebung der Mark Österreich in ein Herzogtum näher definierte, ließ er die Mark ob der Enns mit der Markgrafschaft Österreich vereinigen und stellte fest, daß aus beiden ein Herzogtum ge worden ist. Das bedeutete, daß er die Meinung vertrat, es habe im 12. Jahrhundert auch eine Mark ob der Enns gegeben, die mit Bayern wenig Kontakt hatte, öberösterreich sollte auch reichsrechtlich als eigenständiges Land anerkannt werden, wenn es dem Herzog von Österreich gelang, das Privilegium maius be stätigt zu erhalten. Wir wissen, daß erst Fried rich III. diesen entscheidenden Schritt tat, in dem er 1442 als König den gesamten Komplex der rudolfinischen Fälschungen anerkannte und 1453 als Kaiser in einer eigenen Urkunde dies besonders aussprach und mit seiner Au torität untermauerte. Das Land ob der Enns als ein eigener Verwal tungsbezirk und nun als eigenes Land war also für die Habsburger um die Mitte des 15. Jahrhunderts eine Selbstverständlichkeit. In diesem Zusammenhang soli nicht übersehen werden, daß das Gebiet ob der Enns zu dieser Zeit sein eigenes Symbol erhielt, nämlich ein eigenes Landeswappen, das mit dem des Landes unter der Enns nichts mehr gemein sam hatte. Wenn das alte Wappen des Landes Österreich Rudolfs Vorstellung gemäß fünf Adler im Schilde umfaßte, so kann einer dieser Adler der Mark ob der Enns zuerkannt werden. Nun aber ist das Wappen Neuösterreich Ru dolfs IV., der Bindenschild, mit einem Erzher zogshut bekrönt, während das neue Wappen des Landes ob der Enns sich vom Geschlecht der Herren vom Machland ableitete, öb die Meinung, die Machländer und die Babenber ger wären verwandt und auf diese Weise sei die Teilung in zwei Gebiete zu erklären, ver sucht wu rde oder ob nach dem Aussterben der Grafen ihr Wappen für die österreichischen Herzöge in Anspruch genommen hat, läßt sich schwer feststellen. Ziemlich sicher ist, daß die heraldische Neuschöpfung dem Herzog Ru dolf IV. zuzuweisen ist und seinen politischen Vorstellungen entsprach. Zu dieser Zeit, besonders nach dem Tode Ru dolfs IV. (1365), hatte aber auch die Landbe völkerung, und hier insbesondere die Ministe rialen und die grundbesitzenden Adeligen, zu nehmend politischen Einfluß erhalten. Diese

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2