Oben: Karte der zwischen Hausruck und Pramwald 1742 angelegten und 1744 erneuerten Linie von Joseph Anton Perlahner Darunter: Die vom 24. Oktober bis 31. Dezem ber 1742 zwischen Hausruck und Pramwaid angelegten Befestigungen von Joseph Anton Perlahner. Die Höfe von Eldenedt sind genau dargestellt. Links oben der Galgen des Land gerichtes Starhemberg die Förster beider Seiten sich auf eine Art gemeinsame Bewirtschaftung einigten und jährlich gleiche Mengen Holz an die Unter tanen abgaben. Zwischen Hausruck und Jungfraustein durchschnitt die Grenze wieder dichtes Siedlungsgebiet. In diesem Bereich gab es auch mehrere Straßen in das Innviertel, die bei Haag a. H., Pram, Riedau und westlich Beuerbach die Grenze überquerten. Die na turgemäß hier stärker vorhandenen Kon takte der Bevölkerung zu beiden Seiten wurden durch Bestimmungen eines Vertra ges König Ferdinands I. mit den Bayeri schen Herzögen von 1534 abgesichert, wel che festsetzten, daß Handel und Gewerbe zwischen den beiden Herzogtümern frei sein sollten. Erst um 1580 wurden Beschwerden wegen Nichteinhaltens dieses Vertrages laut, als das Landgericht Schärding die Bewohner von Riedau durch Boykottmaßnahmen in arge wirtschaftliche Bedrängnis brachte. Wie man vermutete, ging die Anregung hiezu von der Stadt Schärding und den Märkten Zell und Raab aus, die sich auf diese Weise eine unliebsame Konkurrenz vom Halse schaffen wollten. Der Markt Rie dau war von drei Seiten von bayerischem Gebiet umgeben, und sogar wenn man von der vierten, der österreichischen, in den Ort wollte, mußte man ein kleines Stück durch bayerisches Gebiet. Das Landgericht Schärding stellte nun während der Jahr- und Wochenmärkte in Riedau seine Gerichts diener auf, die jedem Landsmann, ob Krä mer oder Bauer, den Zutritt verwehrten und denen, die herauskamen, ihre Waren ab nahmen. Sogar die Österreicher wurden so kontrolliert und mit Wegnahme ihrer Waren bedroht, daß sie die Märkte mieden. Besonders nachteilig wirkte sich auf diesen Ort auch aus, daß er vollkommen von Brenn holzlieferungen aus Bayern abhängig war, und da diese nun ebenfalls unterbunden wurden, die Bürger gezwungen waren, ihre Zäune und Obstbäume zu verheizen. Diese Maßnahmen erfolgten zu einer Zeit, in der den Bayern die Grenze offenstand, diese bei den österreichischen Untertanen die ver schiedensten Waren fürkauften und größere Mengen Leinwand bestellten, die dann an geheimgehaltene Grenzorte geliefert wur den. Hier sah man eine Möglichkeit, Gegen druck auszuüben, die jedoch nicht leicht zu nutzen war. Der Vertrag von 1534 legte auch für die Bei legung von Grenzkonflikten ein ausführli ches Verfahren fest. Sein Kern bestand dar in, daß der beklagte Teil an einen Ort in der Nähe der Zwischenfälle je drei seiner Räte mit ebensovielen seines Gegners zusam- ■C./'L-/ ' •■■-7 "-''■■■■i i u / f'jF\fi ii \t I ä -vT-- Is • W Ale». VtrAifianlmf ^rvfcS mrAf Ii ÖS VtrSca X'.nnfwtlfiH VW .♦ «. -..■■.Ii l.ll.. > «■■«/«ff I w.tK ii/i iXtiaif mif wSrtt! »4 niiicfitii i tnätM iLvS iltr ulfh«» litt ! t ?tr laHiMauHi' .ufAei uaenj^ii/en jl^^n iltr ßn>h . nr ilen f-n/ dtv Jff/rrix anlttlft/i «V« (f'< lart ir ehr ^i-3e^ autvJ/Ä' UHi^amtanrlt. n- ^4/eiiiia'tjfnt änf ?rr Arffrc ^iln -v an hs Jraafnia/ilt-. ^ karASiiailf&i' u«.., jt» m>-. .4 an . -a i i-j W« ci'cr /eih'i jo tajeien, ■ w • .^netHer^uM ^ePrat^n' • i menrufen konnte. Diese sollten dann zu nächst gemeinsam eine friedliche Lösung versuchen. War eine solche nicht möglich und brachte der Beklagte deshalb eine Kla geschrift ein, so wurde dieses Gremium zum zuständigen Gericht. Für den Fall, daß über ein Endurteil keine Übereinstimmung erzielt werden konnte, waren diese sechs Perso nen berechtigt, sich einen Obmann zu wäh len. Von der hier festgelegten Möglichkeit wurde aber durch Jahrhunderte nicht Gebrauch gemacht. Die Grenzkonflikte spielten sich durchwegs auf der untersten Ebene der Landgerichte ab, denen damals neben der Gerichtsbarkeit eine ganze Reihe weiterer Agenden zustand. Unter anderem fiel die Evidenzhaltung der Staatsgrenze in ihre Kompetenz, soweit diese mit der Grenze des Landgerichtes identisch war. Natürlich sind von diesen Gerichten sowie von betrof fenen Herrschaftsinhabern Beschwerde schriften an den Landeshauptmann ob der Enns oder die Regierung in Burghausen ge-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2