Oberösterreich, 28. Jahrgang, Heft 4, 1978

noch die Beitrittserklärung Kaiser Josephs II. und die Anerkennung derselben durch den preußischen Monarchen und schließiich die russisch-französische Garantieerklä rung für den Frieden, die sich ais Nachschrift zum österreichisch-preußischen Hauptver trag findet, darüber hinaus aber auch noch in einer selbständigen Urkunde abgegeben wurde. Die äußere Ausstattung der Urkunden ist eher einfach. Der Text findet sich ganzseitig auf Papierbogen, die mit einer Schnur zu sammengeheftet sind. Befestigt ist diese Schnur durch die neben den Unterschriften des österreichischen und des preußischen Bevollmächtigten aufgedrückten Siegel (siehe Abbildung). Die Schrift, die von be rufsmäßigen Kanzleischreibern stammt, ist schmuckios und entspricht der üblichen la teinischen Schönschrift. Lediglich bei der russisch-französischen Garantieerklärung treten uns die Titel der Souveräne in einer vergrößerten, herausgehobenen Form ent gegen (siehe Abbildung). Wie es seit dem 17. Jahrhundert üblich zu werden begann, sind die Verträge in französischer Sprache abgefaßt. Der Friedensvertrag zwischen Preußen und Österreich beginnt mit einer bis ins 19. Jahr hundert üblichen Einleitungsformel, der An rufung Gottes (Au nom de laTresSainte Trinite . . . = Invocatio). Es folgt eine Einieitung, die die Vorgeschichte erzählt (Prä ambel) und damit mehrere im Mitteiaiter fe stumgrenzte Formeln vereinigt. Erst darauf finden sich in 17 Artikeln die einzelnen Be stimmungen des Friedensvertrages. Die er sten sechs davon betreffen den Frieden selbst, die Räumung der besetzten Gebiete und den Austausch der Gefangenen. Artikei sieben bis neun beinhalten den Einschluß Karl Theodors, des Herzogs von Zweibrükken und des Kurfürsten von Sachsen, sowie die österreichische Anerkennung der wittelsbachischen Haus- und Erbverträge. Die restiichen Artikel haben vor allem die von Österreich zugestandene Vereinigung der Markgrafentümer Ansbach und Bayreuth mit Preußen, die Rückgabe der Reichslehen in Schwaben und Bayern durch Österreich und eine Einladung an Kaiser Joseph il. und das Reich, dem Vertrage beizutreten, zum Gegenstand. Der letzte Artikel (Nr. 17) schließlich bestimmte, wie es der Norm ent sprach, daß die Ratifikationen des Vertra ges innerhalb der nächsten vierzehn Tage ausgewechselt werden sollten. Eine rus sisch-französische Garantieerklärung, mit den Unterschriften der Bevollmächtigten, Baron Breteuil und Fürst Repnin, versehen, ist dem österreichisch-preußischen Frie densvertrag angeschlossen. Artikel sieben des Hauptvertrages hatte auch den Kurfürsten Kari Theodor betroffen, die Einzelheiten wurden jedoch in einer ge sonderten Konvention festgelegt, die insge samt neun Artikel umfaßt. Österreich (Maria Theresia) verpflichtete sich hierin, die be setzten bayerischen Gebiete zurückzuge ben und auf alle Ansprüche auf Bayern oder Teile desselben zu verzichten, wogegen sich der bayerische Kurfürst bereit fand, das Gebiet zwischen Inn, Donau und Salzach, also das Innviertel, an Österreich abzutre ten. Dieser für öberösterreich so wichtige Artikel vier lautet nun in deutscher Überset zung: ,,Dagegen aber um diesen Merkma len der Zuneigung Ihrer k. k. apostolischen Majestät zu entsprechen (pour repondre a ces marques d'affectation) überiäßt der Herr Kurfürst von der Pfalz für sich seine Erben und Nachfolger der Kaiserin Königin für sie ihre Erben und Nachfolger die Ämter Wilds hut, Braunau, samt der Stadt dieses Na mens, Mauerkirchen, Friedburg, Mattighofen, Ried, Schärding und überhaupt den ganzen Anteil Bayerns, welcher zwischen Donau, Inn und Salzach liegt und einen Teii der Regierung von Burghausen ausmacht, in dem Zustand in welchem sie sich gegenwäritg befinden." Darüber hinaus einigten sich beide Partner über die freie Schiffahrt auf den Grenzflüs sen, deren Lauf nicht verändert werden durfte, und über den Austausch der die be handelten Gebiete betreffenden Archivaiien. Sechzehn Tage nach Abschluß der Konvention sollten die österreichischen Truppen die besetzten Gebiete in Bayern räumen, gleichzeitig war die Übernahme des Innviertels durch Österreich vorgese hen. Damit war nun das Innviertei österreichisch geworden, ais Teil des Landes ob der Enns, wobei es 1782 noch gelang, eine Arrondie rung vorzunehmen, da das Hochstift Passau die beiden Enklaven öbernberg und Vichtenstein abtrat". Freilich ging alles noch einmal an Bayern verloren, als nach der mili tärischen Niederlage Österreichs im Kampf gegen Napoleon im Jahre 1809 das Innvier tei und weite Teiie des Hausruckvierteis ab getreten werden mußten. Nach einem kur zen intermezzo unter einem französischen Intendanten waren wieder die Bayern Her ren im Lande. Nach dem Zusammenbruch des napoleonischen Herrschaftssystems sah sich allerdings auch der langjährige französische Verbündete Bayern genötigt, seine durch die Protektion Napoleons ge machten Erwerbungen wieder herauszu geben. Durch den Münchner Vertrag vom 14. April 1816" wurden die 1809 verlorenen Gebiete wieder österreichisch. So hat sich also doch der 1779 als bescheiden empfun dene Zuwachs dauerhafter erwiesen als so manche großräumige Gebietserweiterung, die im Laufe der Geschichte der Habsbur germonarchie zugefallen ist. Anmerkungen 1 Alfred v. Arneth, Maria Theresia und Jo seph II. Ihre Correspondenz, Bd. III, Wien 1868, 228: ,,. . . tres convenable a la Haute-Autriche." 2 Zum Frieden von Teschen vgl. aligemein: Adolf Unzer, Der Friede von Teschen, Kiel 1903; dazu Kari Othmar v. Aretin, Heiliges Römisches Reich 1776-1806, Wiesbaden 1967, Bd. 1,126ff. Zu den einzelnen Gesandten: Repertorium der diplomatischen Vertreter aller Länder, Bd. III, Köln-Graz 1965. 3 Kari Othmar v. Aretin, Kurfürst Karl Theodor und das bayerische Tauschprojekt, in: Zeitschr. f. bayer. Landesgeschichte 25 (1963), 745ff. Über Hofenfeis vgl. HerthaM/ffe/berger, Joh. Christian Frh. V. Hofenfeis 1744-1787, München 1934. 4 Unzer, Friede von Teschen, 7. 5 Derselbe, Die Entstehung der pfälzisch österreichischen Konvention vom 3. 1. 1778, in: Mitteilungen d. Instituts f. österr. Geschichtsfor schung 15 (1894), 68ff. 6 Reinhoid Koser, Geschichte Friedrichs des Großen, Bd. 3, Stuttgart-Berlin 1925, 407. 7 Unzer, Friede von Teschen, 318; Alfred v. Ar neth, Graf Philipp Cobenzl und seine Memoiren, in: Archivf. österr. Geschichte 67 (1885), 25 (dort auch Charakteristiken einzelner Gesandter). Ab weichend davon das Repertorium der diplomati schen Vertreter alier Länder, 80, wo an Steile Herberts der Freiherr von Lehrbach angegeben ist, der jedoch während der Zeit des Teschener Kongresses als Gesandter in München weilte. 8 Unzer, Friede von Teschen, 419 ff. 9 Dazu: Ludwig Bittner, Die Lehre von der völ kerrechtlichen Vertragsurkunde, Stuttgart-Berlin 1924. Vgl. auch Heinrich Otto Meisner, Archiva lienkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918, Göttin gen 1969, 282ff. 10 Die Wiener Originale befinden sich im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv. Signatur: Alig. Ur kundenreihe 1779 V 13. Druck: F. G. Martens, Recueii des traites ... 2. Aufl., Göttingen 1817, 2. Bd., 661 ff. Die wichtigsten Bestimmungen auch bei (Schrötter), Topographie oder kurze Be schreibung . . . Wien 1779, Beilage 2, und F. W. Ghiilany, Europäische Chronik von 1492 bis Ende April 1865, Bd. 1, Leipzig 1865, 328ff. Kurze An gaben (auch über die Editionen) bei Ludwig Bitt ner, Chronologisches Verzeichnis der österrei chischen Staatsverträge, Bd. Ii, Wien 1909, Nr. 1234-1243. 11 Bittner, Chronoiog. Verzeichnis, Ii Nr. 1263. 12 Vgl. Hans Sturmberger, Das Innviertei - zweimal gewonnen, in: Öberösterreich 16, Heft 1/2 Sommer 1966, 5. und Eberhard We/s, Der Münchner Vertrag von 1816 zwischen Bayern und Österreich, in: Stimme der Pfalz 17 (1966), Nr. 1.

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