Oberösterreich, 28. Jahrgang, Heft 1, 1978

von 1354 hängt. Es ist daher nicht aus zuschließen, daß diese Urkunde erst im 16. Jahrhundert angefertigt worden ist, um die Selbständigkeit und das aileinige Siegel recht des Stadtrates zu betonen. Solange sich aber der konkrete Anlaß nicht feststellen läßt, ist auch das letzte Wort noch nicht gesprochen. Ob echt oder falsch, handelt es sich bei dieser Urkunde auf jeden Fail um ein sehr inter essantes Stück, nur müssen wir es für die Entstehung der Stadt vorerst aus klammern. Nach der Doppelwahl des Jahres 1314 und der folgenden langwierigen Ausein andersetzung zwischen dem Habsburger Friedrich dem Schönen und seinen Brü dern auf der einen und Ludwig dem Bayern auf der anderen Seite verbünde ten sich die österreichischen Herzöge Al brecht, Heinrich und Otto 1324 mit Bischof Albrecht von Passau. Um ihn auf ihre Seite zu ziehen und für den Kampf zu unterstützen, sicherten sie ihm eine Summe von 4000 Pfund Wiener Pfennigen zu. Tausend davon wurden ihm in Geld ausbezahlt. Für die restlichen 3000 Pfund überließen ihm die Herzöge ab Weih nachten 1324 die Maut und die Ämter in Gmunden. Die Einnahmen dieser Ämter sollten ihm so lange zustehen, bis er diese Summe eingenommen habe, wobei man rechnete, dies würde in etwa einem Jahr der Fall sein. Um dem Bischof grö ßere Sicherheit zu bieten, mußten ihm die Bürger von Gmunden und der Burggraf in der Feste den Treueid leisten, d. h. die Stadt und die Feste gingen vorüber gehend in die Herrschaft des Passauer Bischofs über. Damit war ein Bruch des Übereinkommens seitens der österreichi schen Herzöge unmöglich. In dieser Ur kunde überrascht vor allem die Änführung eines Burggrafen und einer Feste Gmunden, weil es hier später eine eigene Herrschaft wie in Steyr oder Freistadt nicht mehr gegeben hat. Am ehesten ist mit dieser Feste der spätere Sitz Grub an der gefährdeten Nordostecke der Stadt, das heutige Bezirksgericht, ge meint. Eine Gruppe sehr wichtiger Nachrichten über Gmunden verdanken wir der Tat sache, daß diese Siedlung teilweise auf Grund und Boden angelegt wurde, der dem Kloster Traunkirchen gehörte. Die ses Kloster hat sich in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, vermutlich um 1335, ein Verzeichnis seines Grundbesitzes an gelegt, zu dem im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts verschiedene Nachträge gemacht wurden. Wir dürfen uns daher hier vorerst nur auf den ältesten Teil des selben stützen. Er führt zehn Grundpar zellen in Gmunden an. Diese waren an Bürger vergeben, die darauf ihre Häuser gebaut hatten und als Zins jährlich am 24. April (Georg) das sogenannte Burg recht an das Kloster leisten mußten. Wei ters sind sechs Brottische angeführt, für die ebenfalls Abgaben entrichtet werden mußten. Es gab also zu dieser Zeit be reits mindestens sechs Bäcker in der Stadt. Sehr wichtig ist auch die Fest stellung, daß die Einnahmen von Stadt gericht, Zeil und Zwicken zur Hälfte dem Kloster zustanden. Beim Zwicken han delte es sich um eine Überprüfung der richtigen Größe der Salzkufen durch eine eigens dazu bestellte Amtsperson, die auch Gebühren einhob. Es konnte aber auch kein Amtmann, kein Mautner und kein Richter ohne die Zustimmung des Klosters eingesetzt werden. Das heißt, daß die Stadtherrschaft zur Hälfte dem Klo ster Traunkirchen zustand. Diese Rechte des Klosters sind im 15. Jahrhundert in eine Rente aus der Maut umgewandelt worden. Sie dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß der eigentliche Stadtherr von Anfang an der Landesfürst war. Von ihm ging auch die Initiative zur Gründung oder zum Ausbau der Stadt aus. Landesfürstliche Gründun gen auf Klostergrund sind auch ander weitig bezeugt, etwa bei Leoben, wo König Ottokar den Grund aber bald darauf dem Kloster Admont abgelöst hat. Die Klöster konnten sich kaum wehren, wenn zu Stadtanlagen ihr Grund heran gezogen wurde. Im Laufe der zweiten Hälfte des 14. und im 15. Jahrhundert treten uns dann nach und nach alle wichtigen Bauwerke und Einrichtungen der Stadt in den Urkunden entgegen. Im Jahre 1359 ist vom oberen Markt die Rede, was gleichzeitig bedeu tet, daß die ursprüngliche Lände bereits als unterer Marktplatz verwendet wurde. In derselben Urkunde ist erstmals auch die Brücke über die Traun erwähnt. Das Christophstor wird 1463 genannt. Es kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Be festigung ihrer Anlage nach schon im 14. Jahrhundert bestand. Die Erwähnung der Feste an ihrer Ecke ist ja ein indirek ter Beweis dafür. Sie wurde dann im Ende des 15. Jahrhunderts ausgebaut und hat im wesentlichen bis ins 19. Jahr hundert Bestand gehabt. Kirchlich gehörte das Stadtgebiet ur sprünglich zur Pfarre Ohlsdorf. Bei jeder Stadt wurde aber in der Regel eine Filial kirche für die Bürger gegründet. Es ist nun charakteristisch für die Anziehungs kraft der bürgerlichen Siedlung, daß der Pfarrer schon in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts seinen Sitz in die Stadt verlegte, womit auch die Filialkirche den Titel einer Pfarrkirche erhielt. Mit der Kirche war wie üblich auch eine Schule verbunden, die 1371 erstmals genannt wird. Ein Spital war in jeder Stadt vor handen und lag häufig außerhalb der Mauern. Im Falle Gmunden befand es sich an einer wichtigen Ecke der Stadt befestigung. Es dürfte eine bürgerliche Gründung gewesen sein. Jedenfalls sind viele Stiftungen von Bürgern dafür be zeugt, und seine Leitung lag in den Hän den eines Ratsmitgliedes. Ein eigenes Leprosenspital, das sicherlich in einiger Entfernung außerhalb der Stadt zu su chen ist, wird 1410 angeführt. Das Gebiet der städtischen Gerichtsbar keit und Selbstregierung, der Burgfried, war nicht von der Stadtmauer begrenzt, sondern es umfaßte auch ein Stück Land außerhalb derselben. In einer Urkunde von 1368 bekannte Heinrich von Wallsee, daß die Burgfriedgrenze beim Meindls Gattern in der Nähe von Ort sein solle. Gleichzeitig gab er zu, daß der Pfleger von Ort nichts im Stadtgebiet zu gebie ten habe. Den Bürgern stand aber ur sprünglich nur die niedere Gerichtsbar keit zu. Erst 1465 hat Kaiser Friedrich III. den Gmundner Bürgern die Biutgerichtsbarkeit gewährt. Sie durften sich nun einen eigenen Richter wählen. Dieser er hielt das Recht, in Anwesenheit des Rates und anderer Personen Gericht über todes würdige Verbrechen zu halten. Er mußte dazu jedoch vom Landesfürsten Bann und Acht einholen und ihm einen Eid lei sten. Dieses Privileg für die Bürger be deutete gleichzeitig eine Schmälerung des Landgerichtes Ort, dem früher die Blutgerichtsbarkeit zugestanden war. Die neue Rechtslage dürfte von dieser Seite auch nicht sofort zur Kenntnis genommen worden sein, denn 1494 bekannte Bern hard von Scherffenberg als Inhaber von Ort, daß er bisher den Burgfried außer halb der Mauer nicht respektiert, was Streit und Ausgaben zur Folge gehabt habe. Er werde dies aber in Zukunft tun. Es könnte sein, daß die freie Wahl des Stadtrichters erst mit dieser Urkunde von 1465 gewährt wurde, denn im 14. Jahr hundert war das Amt eines Stadtrichters vielfach mit dem des Salzamtmannes ver bunden. Dieser hatte die Oberaufsicht über das ganze Salzwesen. Auch als sol cher standen ihm Gerichtsrechte zu und er wurde mit größter Wahrscheinlichkeit

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