Oberösterreich, 27. Jahrgang, Heft 4, 1977

aussetzungen sind nicht verbindlich; d. h., daß für die praktische Durchführung von Realisierungsvorhaben eine gesetzliche Basis vorhanden sein muß. In der ober österreichischen Landesgesetzgebung hat das OÖ. Naturschutzgesetz 1964 eine bewahrende und konservierende Auf gabe, vor allem den Schutz von Pflanzen, Tier und Landschaft zu sichern. Die Raumordnung im Lande Oberösterreich wird durch das am 1. Juli 1972 in Kraft getretene Oberösterreichische Raumord nungsgesetz (00. ROG) geregelt. Raum ordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebie tes zur Gewährleistung der bestmög lichen Nutzung und Sicherung des Le bensraumes im Interesse des Gemein wohles unter Bedachtnahme auf die na türlichen Gegebenheiten, sowie die ab schätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedüfnisse der Bevölke rung und die freie Entfaltung der Persön lichkeit in der Gemeinschaft. Eine entsprechende Bedachtnahme auf die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Haushaltes der Na tur als Lebensgrundlage der gegenwär tigen und künftigen Bevölkerung ist be reits in den Raumordnungsgrundsätzen enthalten. 3.1 Auszug aus dem Oberöster reichischen Raumordnungsgesetz § 2(4) Auf die Sicherung oder Wieder herstellung eines ausgewogenen Haus haltes der Natur als Lebensgrundlage der gegenwärtigen und künftigen Bevöl kerung ist entsprechend Bedacht zu neh men, insbesondere auf 1. die Sicherung des Bodens, der Pflan zen- und Tierwelt; 2. die Sicherung des natürlichen Was serhaushaltes einschließlich der Heil quellen; 3. Die Sicherung des Klimas einschließ lich der Heilklimate und der Reinheit der Luft; 4. die Sicherung der Versorgung mit Wasser sowie die Sicherung der Abwas ser- und der Abfallbeseitigung; 5. den Schutz vor Naturkatastrophen, vornehmlich durch richtige Standortwahl; 6. den Schutz vor Lärmbelästigungen, Geruchsbelästigungen, Strahlungen und Erschütterungen; 7. die Sicherung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen. § 2(5) Z 3 In Verdichtungsgebieten mit bestehenden oder zu erwartenden ungün stigen Lebens- und Arbeitsverhältnissen ist deren allgemeine räumlicheStruktur so zu entwickeln und zu gestalten, daß wie der ausgewogene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse erreicht und künftig gewährleistet werden. Dabei ist auf die Erhaltung der den Verdichtungs räumen zugeordneten Landschaft Be dacht zu nehmen. § 2(10) Gebiete, die sich fürdie Erholung besonders eignen und hiefür benötigt werden, sollen gesichert und weiterent wickelt werden durch die Schaffung von 1. Freiräumen für die tägliche Erholung In Wohnstättennähe (Schaffung neuer Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Kleingartengebiete usw. in zusammen hängenden Grünbereichen); 2. Erholungsgebieten im Bereich von Kurorten und Fremdenverkehrsgebieten mit entsprechender Ausstattung unter Berücksichtigung eines natürlichen und gesunden Lebensraumes. § 2(11) Auf eine dem Wohl der Bevölke rung dienende Ordnung der Landschaft durch deren Erhaltung, Gestaltung und Pflege ist durch folgende Zielsetzungen soweit als möglich Bedacht zu nehmen: 1. Landschaftsschädigende Eingriffe, z. B. beim Siedlungs- und Industriebau, beim Bergbau, Wasserbau und Straßen bau sowie beim Bau von Versorgungs leitungen aller Art sind nach Möglichkeit zu vermeiden. 2. Unvermeidbare Eingriffe in die Land schaft, auf die aus wirtschaftlichen Grün den nicht verzichtet werden kann, sollen durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen soweit als möglich wie der gutgemacht werden. Im § 3 des OÖ. Raumordnungsgesetzes wird auf die Wirkung der Raumordnungs grundsätze eingegangen. Es heißt da: § 3 Wirkung der Raumordnungsgrund sätze (1) Bei allen raumbedeutsamen Maß nahmen des Landes, der durch landes rechtliche Vorschriften eingerichteten Ge meindeverbände, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen einge richteten Körperschaften öffentlichen Rechtes ist auf die Raumordnungsgrund sätze Bedacht zu nehmen. (2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben sowie Fach- und Einzel planungen im Gebiete des Landes, durch die Raum beansprucht wird, das heißt. für deren Verwirklichung Grund und Bo den im größeren Umfang benötigt wer den, oder durch die — auch wenn Grund und Boden nicht beansprucht werden — die räumliche Struktur oder die Entwick lung des Raumes wesentlich beeinflußt werden. Die Aufgaben der überörtlichen Raum ordnung werden unter § 6 festgehalten: § 6 Aufgaben Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist es, insbesondere 1. den Zustand des Raumes durch Un tersuchung der natürlichen, wirschaftlichen, soziologischen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen sowie deren Veränderungen zu beobachten (Raumforschung des Landes); 2. die überörtliche zusammenfassende Planung für eine den Raumordnungs grundsätzen und den Ergebnissen der Raumforschung des Landes entspre chende Ordnung des Landesgebietes (Landesplanung) oder seiner Teile (Regionalplanung) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen; Diese vorgebrachten Auszüge und Text beispiele aus dem OÖ. RÖG zeigen auf, daß die Landschaftspflege als ökolo gisch-gestalterische Komponente der Raumordnung in vielen Ansätzen vorhan den Ist und auch Im Aufgabenbereich der Raumordnung liegt. Es wäre nun — und das gilt für das ge samte österreichische Gebiet — anzustre ben, den landschaftspflegerischen Bei trag zu umfassenden Raumplanungen — nämlich die Landschaftsplanung — als integrierenden Bestandteil der Raumpla nung aufzufassen, um eine lückenlose Planung und schrittweise Durchsetzung einer gesunden Landschaftsordnung in den Ländern und damit für das gesamte Bundesgebiet zu erreichen. 4. Praktische Beispiele Wenn auch in Öberösterreich eine ge setzliche Verankerung der Landschafts planung fehlt, wurden dennoch von der OÖ. Landesregierung ausgehend, für das gesamte Bundesgebiet beispielgebende Untersuchungen veranlaßt und Beiträge geleistet. Weitere sind In Ausarbeitung. Auszugsweise werden angeführt: 4.1 „Vorarbeiten für eine Landschafts rahmenplanung ibmer-Moor" Der Planungsraum umfaßt Teile der Ge meinden Eggeisberg, Fränking, Geretsberg und Moosdorf.

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