Oberösterreich, 27. Jahrgang, Heft 3, 1977

Markterhebung durch den Landtag und Wappen verleihung durch Sitzungsbeschluß der oberösterreichischen Landesregierung an Ostermiething im Jahre 1928 und Bad Schallerbach 1946: Die Urkunde der Zwischenkriegszeit gestaltete Max Kislinger, die graphische Ausführung der ersten Wappenverleihungsurkunde nach dem Kriege (unten) stammt von Toni Hofer „über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt" fiel das Recht, Städten und Märkten Wappen zu verleihen, zu be stätigen oder zu verändern vorerst an die Staatsregierung und schließlich durch den Artikel 15 des Bundesverfassungs gesetzes vom 1. Oktober 1920 sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in den Kompetenz bereich der Landesregierungen. — Das diesbezügliche Landesgesetz für Ober österreich ,,betreffend die Erhebung einer Ortsgemeinde zu einem Markt oder zu einer Stadt und die Berechtigung zur Führung von Wappen durch Gemeinden" wurde am 10. Mai 1927 beschlossen. Die erste Wappenverleihung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes kam dem jungen Markt Aspach ,,in Ausführung des Land tagsbeschlusses vom 6. Dezember 1927" durch den Sitzungsbeschluß der ober österreichischen Landesregierung vom 14. April 1928 zugute. Es folgten bis 1932 noch fünf Wappenverieihungen an zu Märkten erhobene Gemeinden (Ostermiething, Hofkirchen a. d. Trattnach, Ul richsberg, Ebensee und Ried i. d. Ried mark). Für Linz und Steyr wurden erst mals Wappenbeschreibung und Fahnen farben in den 1935 bzw. 1936 erteilten Stadtrechten gesetzlich festgelegt. Nach den stagnierenden Jahren des Zweiten Weitkrieges mit nur zwei gemäß § 11 (2) der im Zuge der Eingliederung Österreichs in das Rechtsgefüge des Reiches ab 1. Oktober 1938 auch in der ,,Ostmark" geltenden ,,Deutschen Ge meindeordnung 1935" vom Landeshaupt mann bzw. Reichsstatthalter des Gaues Oberdonau verfügten Wappenänderun gen für Freistadt und Sarleinsbach war Bad Schallerbach die erste Markt gemeinde, die nach 1945 zu einem Wap pen kam. Bis 1960 erhielten noch sieben neue Märkte, nämlich Reichenthal, An dorf, Goisern, Altmünster, AttnangPuchheim, Garsten und Münzkirchen ein Wappen verliehen; der Stadt Braunau wurde die Führung der bis 1779 ge bräuchlichen Form ihres Wappens ge nehmigt, das Stadtwappen von Schär ding iwurde vereinfacht. Die Neufestsetzung der Bestimmungen zum Wappenrecht der Gemeinden in der „Oberösterreichischen Gemeindeord nung 1965" verhalf der kommunalen Heraldik unseres Bundeslandes zu einer erfreuiichen Wiederbelebung. Im Sinne des in der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 ausgesprochenen Gleich heitsgrundsatzes wird nunmehr ohne Un terschied allen Gemeinden als in ihren Mß iBia> utocir ii e#iv apfcn^uvaitUm' €in% j <? -f 6 f Mtil; twii otjfin functfmmgmSiiiulf •Cptti nnc^w'mt^himifltowwiwj nriirtJt Ijm fiiif qlrictottl® in inttttn' 0ufl(e mpoe^liaifcn. 7 A " *~^a'Cai^f^iwptraoint wn Olwiffnwictj; rt^.

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