Kulturgüter und Raumordnung einer umfassenden Erhebung^ — zur Notwendigkeit Hans Peter Jeschke Der Tagespresse sind Immer wieder Schlagzellen zu entnehmen, die von der Gefährdung und Zerstörung unseres kul turellen Erbes berichten und damit die Gefahr und die vielschichtigen Probleme, die mit der Erhaltung und Pflege unserer Vergangenheit verbunden sind, veran schaulichen. Vielfach sind es nicht nur die herkömm lichen Ursachen für einen Verfall, son dern die Entwicklung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens, die noch tief greifendere Erscheinungsformen der Veränderung oder Zerstörung zur Folge hat. In der Konvention zum Schutz des kulturellen und natürlichen Welterbes vom 16. 11. 1972^ wird daher auch auf die sich daraus ergebenden Gefahren einer unwiederbringlichen Verarmung des Erbes aller Völker hingewiesen. Diese Entwicklung des sozialen und wirt schaftlichen Lebens erhält Ihre für die Raumordnung wesentliche Ausprägung unter anderem auch durch Maßnahmen der SIedlungs- und Verkehrsplanung. Dem stehen einerseits die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes 1923 I. d. g. F.^, dessen Schwerpunkt beim Einzel denkmal liegt und das keine ausrei chenden Bestimmungen für das Ensem ble enthält, und andererseits die Tatsa che gegenüber, daß die Orts- und Stadtbildpflege, der Schutz der ümgegung von Denkmalen, und die zahllosen Objekte und Zonen, die für die Erhal tung des kulturellen Erbes der jeweili gen Gemeinde notwendig sind. In den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Bei der Raumordnung", die sich selbst als planmäßige Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der best möglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes versteht, müssen alle Funktionen und Widmungen aufeinander Im Sinne des oben erwähnten Zieles^ ab gestimmt werden. Die differenzierte Kom petenzlage, die vielen Planungsträger und der vielfache Informatlons- bzw. Er hebungsmangel machen eine umfas sende Erhebung und kartographische Darstellung der Kulturgüter, die räum lich In Erscheinung treten, zu einer wich tigen Grundlage der Abstimmung aller Nutzungen und Widmungen mit der Ziel setzung der Erhaltung und Pflege unse res kulturellen Erbes. Damit werden jene Flächen und Objekte festgehalten, die zum Schutz unseres Kulturgutes eine an dere als die jetzt vorhandene Nutzung ausschließen oder bei Ihrer Nutzung eine Bedachtnahme auf eben dieses Erbe er fordern. MY/ lüsdorlT^'-:! / ^i y!/A. \((i u\> j! .;// //\ lljijl \/ii\ Ii! \ «-.-«l-st \ ' 1 1 I Afc? I r 1 ' I I '' Ii i 1 •i' / ! p- / I // ! \V Begriff des Kulturgutes^ Wehrbauten — Für die Zwecke dieser umfassenden Dar- Öffentliche Bauten sozialen, geschäftStellung muß auf den International aner- ü'^hen, kulturellen und verwaltungspolitikannten Sammelbegriff ' „Kulturgut" zu- sehen Charakters" rückgegriffen werden, der einerseits das 2 Gruppen von Objekten historischer, Denkmal, Objekte der Konvention zum künstlerischer und kultureller BedeuSchutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon- _ fllkten^ und andererseits auch jenes Kul- Ortstelle (Städte, Märkte, Dörturgut einschließt, das außerhalb der Ob- Weller), die dank Ihrer Merkmale sorge des Denkmalamtes und damit der g|g Ganzheit gelten Bundesgesetzgebung steht. 3 Umgebung, die für die Erhaltung der Gegenstand der Darstellung bzw. Erbe- schützenswerten Bebauung notwendig bung jg^i2. Das Inventar umfaßt die Umgebungszone als bebauter oder un1 Einzelobjekte historischer, künstlerl- bebauter Bereich von begrenzter Aus scher und kultureller Bedeutung — dehnung In enger Beziehung zur schütBauten landwirtschaftlichen, wIrtschafts- zenswerten Bebauung (Nahumgebung, geschichtlichen und technischen Charak- Park etc.) — ters - Denkmale der Erzeugung, Manufak- Umgebungsrichtung als Bereich von untur, Industrie etc. des Gewerbes und der bestimmter Ausdehnung, der Aussichten Technik'— von und Ansichten der schützenswerten Kirchen, Klöster und Stifte, geistliche Bebauung erlaubt (angrenzendes KulturWohnhöfe, private Monumentalbauten"', land, Talhänge, Uferpartien etc.).
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